Was ist eine Kündigung?
Bei einer Kündigung wird das Arbeitsverhältnis von einem der zwei Vertragspartner geändert oder beendet. Da sie entweder vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber ausgesprochen wird, handelt es sich um eine einseitige Beendigung. Im Gegensatz dazu müssen bei einem Aufhebungsvertrag beide Parteien einverstanden sein. Es gibt aber auch spezielle Kündigungen wie zum Beispiel die Änderungskündigung, die von dieser Definition abweichen. Glücklicherweise ist der Arbeitnehmer dem Chef aber nicht völlig ausgeliefert, denn das Kündigungsschutzgesetz schränkt die wirksame Kündigung durch einen Arbeitgeber ein. Was Sie noch über die Kündigung wissen sollten, erfahren Sie im Artikel weiter unten.
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Kündigungsarten
In Deutschland werden Arbeitnehmer vom Gesetz geschützt. Daher kann man Angestellten auch nicht so einfach grundlos wirksam kündigen. Es gibt dennoch die Möglichkeit einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung. Die ordentliche Kündigung ist besonders häufig. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass entweder die gesetzlich geltenden oder die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen eingehalten werden. Kommt die ordentliche Kündigung vom Arbeitgeber, muss diese sozial gerechtfertigt sein, wenn das Unternehmen unter das Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) fällt. Gründe für eine solche Kündigung können betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt sein.
- Betriebsbedingt: z.B. Umstrukturierung oder Stilllegung des Betriebs, Insolvenz
- Verhaltensbedingt: z.B. unentschuldigtes Fehlen, Beleidigungen von Vorgesetzten und Kollegen
- Personenbedingt: z.B. langfristige Erkrankung ohne Aussicht auf Besserung, fehlende Arbeitserlaubnis, Verlust der Fahrerlaubnis
Das Kündigungsschutzgesetz wirkt aber erst dann, wenn der Mitarbeiter länger als sechs Monate ohne Unterbrechung in der Firma ist und wenn der Betrieb mehr als zehn vollzeitarbeitende Mitarbeiter hat. Zudem gibt es Arbeitnehmergruppen, die einen besonderen Kündigungsschutz genießen. Dazu gehören Betriebsratsmitglieder, Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit und Arbeitnehmer, die einen Angehörigen pflegen.
Für die außerordentliche Kündigung muss es einen schwerwiegenden Grund in Form eines Pflichtverstoßes geben. Dieser muss so gravierend sein, dass eine weitere Beschäftigung unzumutbar ist (§ 626 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber. Wer sich also am Arbeitsplatz unangebracht verhält, kann fristlos gekündigt werden.
Gründe für eine fristlose Kündigung können sein:
- Diebstahl
- Arbeitszeitbetrug
- Verweigerung der Arbeit
- Beleidigung
- Mobbing
Weitere Beispiele finden Sie im Text „Fristlose Kündigung“.
Das sind die Kündigungsfristen
Während bei einer außerordentlichen Kündigung keine Fristen eingehalten werden müssen, muss bei einer ordentlichen Kündigung durchaus eine beachtet werden. Häufig finden sie sich im Arbeits- oder Tarifvertrag. Ansonsten gelten die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 622 dargestellten Fristen. Demnach beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Monats. Aber Achtung: In der Probezeit können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen kündigen.
Für den Arbeitgeber gibt es allerdings noch weitere Fristen, die abhängig von der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters sind:
- 2 Jahre: 1 Monat zum Ende des Monats
- 5 Jahre: 2 Monate zum Ende des Monats
- 8 Jahre: 3 Monate zum Ende des Monats
- 10 Jahre: 4 Monate zum Ende des Monats
- 12 Jahre: 5 Monate zum Ende des Monats
- 15 Jahre: 6 Monate zum Ende des Monats
- 20 Jahre: 7 Monate zum Ende des Monats
So muss eine Kündigung aussehen
Auch muss eine Kündigungserklärung (kurz Kündigung) nach bestimmten Regeln geschrieben werde, sonst ist sie unwirksam. Und da haben wir auch schon den ersten Punkt. Denn sie muss schriftlich erfolgen. Eine Kündigung per E-Mail oder per Fax ist unwirksam. Ein weiterer Aspekt ist, dass sie handschriftlich unterschrieben sein muss. Name und Anschrift gehören ebenso in das Schreiben. Was noch in die Kündigung hinein muss, finden Sie in der Kategorie „Kündigungserklärung“.
Kündigungsablauf und Abmahnung
Nicht nur das Kündigungsschreiben und die Fristen müssten beachtet werden. Es gibt außerdem noch bestimmte Abläufe, die eingehalten werden müssen. Dazu gehört in der Regel eine der Kündigung vorausgehende Abmahnung. Diese erteilt der Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer ein nicht tolerierbares Verhalten an den Tag legt. Ob und wie viele Abmahnung vor einer wirksamen Kündigung ausgesprochen werden müssen, ist nicht festgelegt und muss im Einzelfall entschieden werden. Sollte der Kündigung aber keine Abmahnung vorausgegangen sein, kann dies durchaus bei einer Anfechtung der Kündigung hilfreich sein. Muss ein Unternehmen hingegen aufgrund einer Betriebsänderung kündigen, handeln Betriebsrat oder die Gewerkschaft zunächst einen Sozialplan aus. Dabei können beispielswiese die Höhe der Abfindung oder Vorruhestandsregelungen ausgehandelt werden. Weiteres hierzu finden Sie in der Kategorie „Ablauf“.
Dann kann eine Kündigung unwirksam sein
Es gibt viele Gründe, warum eine Kündigung nicht wirksam sein kann. Vielmehr müssen einige Aspekte beachtet werden. Hilfreich ist es die Kündigung durch Anwälte prüfen zu lassen. Denn Sie haben immer die Möglichkeit, sich mit einer Kündigungsschutzklage zu wehren. Die Erfolgsaussichten bei einer Anfechtung der Kündigung können durch folgende Fehler seitens des Arbeitgebers begünstigt werden:
- Die Kündigung wurde nicht schriftlich überreicht.
- Die Kündigungsfristen wurden nicht eingehalten.
- Der Arbeitgeber hat die Sozialauswahl nicht beachtet.
- Eine außerordentliche Kündigung wurde nicht auf Verlangen des Arbeitnehmers begründet.
- Ein Betriebsratsmitglied wurde ordentlich gekündigt.
- Der Arbeitgeber hat einer Schwangeren ohne vorherige Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde gekündigt.
- Der Betriebsrat wurde vor Ausspruch der Kündigung nicht oder nicht ordnungsgemäß angehört.
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