Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht: Vertrauen ist gut, Regeln sind besser.

Damit hierzulande sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer einen klaren juristischen Leitfaden für Rechte und Pflichten zur Hand haben, gibt es das Arbeitsrecht. Doch gilt dieses für alle Arbeitnehmer? Und was leistet das Arbeitsrecht im Einzelnen? Zudem stellt sich die Frage nach dem Unterschied zwischen dem Individualarbeitsrecht und dem Kollektivarbeitsrecht? Die Antworten darauf und wie Ihnen das Arbeitsrecht im Falle einer Kündigung helfen kann, sollen im Folgenden erläutert werden.

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Individualarbeitsrecht & kollektives Arbeitsrecht

Ganz grundsätzlich ist das Arbeitsrecht aufgeteilt in das Individualarbeitsrecht und das Kollektivarbeitsrecht. Beim Individualarbeitsrecht steht die Beziehung des einzelnen Arbeitgebers zum einzelnen Beschäftigten und die damit einhergehenden Gesetze und Verordnungen im Zuge einer unselbstständigen, abhängigen Erwerbstätigkeit im Mittelpunkt. Demgegenüber regelt das kollektive Arbeitsrecht die Belange zwischen Arbeitgeberverbänden und den Vertretern der Arbeitnehmer wie Betriebs- oder Personalräten, Gewerkschaften und Mitarbeitervertretungen.

Was leistet das Individualarbeitsrecht?

Am Anfang steht der Arbeitsvertrag. Sobald diesen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer unterschrieben haben, treten die Bestimmungen des Arbeitsrechts in Kraft. Dazu gehören beim Individualarbeitsrecht in erster Linie:

  • Die Einhaltung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) durch den Arbeitgeber inklusive der Regelung von Pausen- und Ruhezeiten
  • Die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) wie zum Beispiel die Gewährleistung des Mindesturlaubsanspruchs für den Arbeitnehmer
  • Die Beachtung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) wie das Bereitstellen von Schutzkleidung und das Leisten von Erster Hilfe bei Arbeitsunfällen
  • Die Einhaltung der Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) wie die gesetzliche Kündigungsfrist und die Angabe eines gesetzlichen Kündigungsgrundes
  • Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) zum Schutze der Frau und ihrem Kind während der Schwangerschaft sowie nach der Entbindung und in der Stillzeit
  • Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) für die Sicherstellung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Das Arbeitsrecht ist die gesetzliche Grundlage für die Belange zwischen Unternehmen und ihren Angestellten sowie zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden.

Gesetzesgrundlagen des kollektiven Arbeitsrechts

Wie bereist geschildert, sitzen beim Kollektivarbeitsrecht Arbeitgeberverbände und Vertreter von Arbeitnehmern an einem Tisch. Der einzelne Arbeitnehmer ist hierbei nicht direkt betroffen, aber mittelbar über seine Interessenvertretung involviert. Folgende Gesetze sind bei den Verhandlungen über Abschlüsse von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen ausschlaggebend:

  • Das Mitbestimmungsgesetz (MitbestG), welches die Aufnahme von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat eines Unternehmens ermöglicht und regelt
  • Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) samt Wahlordnung (WahlO) sowie das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) samt Wahlordnung (BPersVWO), die den Arbeitnehmern jeweils die Möglichkeit geben, einen Betriebsrat bzw. Personalrat zu wählen, der sich für ihre Interessen einsetzt
  • Das Sprecherausschussgesetz (SpAuG), das die Wahl einer Interessensvertretung der leitenden Angestellten eines Unternehmens ermöglicht
  • Das Tarifvertragsgesetz (TVG), das die rechtlichen Rahmenbedingungen für Tarifverhandlungen festlegt und regelt, welche Inhalte die einzelnen Tarifverträge haben können sowie welche Rechte und Pflichten die beteiligten Parteien innehaben
  • Das Arbeitskampfrecht, welches sich mit der Zulassung von Maßnahmen wie Streik durch die Arbeitnehmer und deren Aussperrung durch den Arbeitgeber befasst

Für wen gilt das Arbeitsrecht?

Das Arbeitsrecht soll also vorrangig Maßnahmen zum Schutze des Arbeitnehmers gewährleisten, da dieser sich in der Regel in der schwächeren Position von beiden Vertragspartnern befindet. Aber gilt das Arbeitsrecht für jegliche Art von Angestellten? Im Prinzip ja. Vom Grundverständnis genießen nicht nur Vollzeitarbeitnehmer und sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, sondern auch Teilzeitbeschäftigte, Leih- und Saisonarbeiter sowie Minijobber den Schutz des Arbeitsrechts.

Allerdings müssen sie dafür in den Betrieb eines Arbeitgebers eingegliedert sein und nach dessen Weisungen tätig werden. Um Arbeitnehmern diesen Status und die damit verbundenen Rechte abzusprechen, kann es in der Praxis vorkommen, dass Unternehmen sie als Scheinselbstständige beschäftigen oder unrechtmäßige Werkverträge mit ihnen abschließen. In solchen Fällen kann der betroffene Arbeitnehmer vor Gericht klagen, um als vollwertig anerkannter und eingegliederter Angestellter des Unternehmens mit den entsprechenden Rechten, wie zum Beispiel bezahlten Urlaubstagen und einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, anerkannt zu werden.

Das Arbeitsrecht ist kein Privileg von vollzeitbeschäftigten Festangestellten – es gilt grundsätzlich auch für Teilzeitangestellte, Leiharbeiter, Saisonarbeiter und Minijobber.

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