Fristgerecht kündigen in der Arbeitswelt
Ein attraktiver neuer Job steht vor der Tür? Oder Sie sind generell nicht mehr zufrieden bei Ihrem aktuellen Arbeitgeber und möchten einen klaren Schlussstrich ziehen? Dann gilt es fristgerecht zu kündigen. Wann Sie Ihren letzten Arbeitstag haben, wenn Sie die Kündigung zum 15. oder Monatsende einreichen und worauf Sie dabei achten sollten, wird im Folgenden erklärt.
Kündigung und letzter Arbeitstag
Wer sein Arbeitsverhältnis zum 15. eines Monats beenden will, muss vier Wochen, also 28 Tage, vorher kündigen. Möchten Sie beispielsweise zum 15. April aus dem Unternehmen ausscheiden, müssen Sie dafür sorgen, dass die Kündigung Ihrem Arbeitgeber am 17. März zugestellt wird. Kündigen Sie zur Mitte des Monats, ist der 15. zugleich Ihr letzter Arbeitstag. Es sei denn, es besteht noch ein Anspruch auf Resturlaub oder der Tag fällt auf einen Feiertag bzw. Wochentag, an dem Sie für gewöhnlich nicht arbeiten.
Wenn Sie zum 15. eines Monats kündigen möchten, muss Ihr Arbeitgeber die Kündigung spätestens 28 Tage vorher in den Händen halten.
Die gesetzliche Kündigungsfrist
Die eben aufgeführten Regelungen bezüglich des Datums, zu wann gekündigt werden muss, berufen sich auf die gesetzliche Kündigungsfrist. Je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Kündigungsfrist, allerdings in der Regel nur, wenn die Kündigung von Arbeitgeberseite ausgesprochen wird:
- Bei einer Betriebszugehörigkeit von bis zu zwei Jahren beträgt die Mindestkündigungsfrist vier Wochen (nur in diesem Beispiel kann außer zum Monatsende auch zum 15. eines Monats gekündigt werden)
- Bei einer Betriebszugehörigkeit von zwei bis zu fünf Jahren beträgt die Mindestkündigungsfrist ebenfalls vier Wochen
- Bei einer Betriebszugehörigkeit von fünf bis zu acht Jahren beträgt die Mindestkündigungsfrist zwei Monate
- Bei einer Betriebszugehörigkeit von acht bis zehn Jahren beträgt die Mindestkündigungsfrist drei Monate
- Bei einer Betriebszugehörigkeit von zehn bis zu zwölf Jahren beträgt die Mindestkündigungsfrist vier Monate
- Bei einer Betriebszugehörigkeit von zwölf bis zu 15 Jahren beträgt die Mindestkündigungsfrist fünf Monate
- Bei einer Betriebszugehörigkeit von 15 bis zu 20 Jahren beträgt die Mindestkündigungsfrist sechs Monate
- Bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 20 Jahren beträgt die Mindestkündigungsfrist sieben Monate
Gemäß § 622 (5) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann einzelvertraglich nur unter bestimmten Voraussetzungen von der gesetzlichen Kündigungsfrist abgewichen werden: Zum einen bei vorübergehenden Aushilfen, zum anderen, wenn das Unternehmen nicht mehr als 20 Arbeitnehmer (ausschließlich der Auszubildenden) beschäftigt und vertraglich abweichende Fristen mit den Arbeitnehmern fixiert hat. Allerdings darf dabei die vereinbarte Kündigungsfrist nicht kürzer als vier Wochen sein. In der Probezeit, die maximal sechs Monate lang sein darf, gilt hingegen eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen.
Und wie verhält es sich mit der Kündigungsfrist in einem Kleinbetrieb? Da ein solcher höchstens zehn Angestellten beschäftigt, tritt auch hier § 622 (5) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Kraft. Anstelle der gesetzlichen, können individuelle Kündigungsfristen in den Arbeitsvertrag mit aufgenommen werden. Wird das allerdings versäumt, gilt wiederum die gesetzliche Kündigungsfrist. Zudem wichtig zu wissen: Die Kündigungsfrist richtet sich danach, wann der Arbeitgeber die Kündigung erhält und nicht danach, zu wann Sie das Kündigungsschreiben abgesendet haben.
Ordentliche Kündigung vs. Außerordentliche (fristlose) Kündigung
Die Kündigungsfrist ist auch abhängig von der gewählten Form der Kündigung. Bei der ordentlichen Kündigung ist die oben erläuterte gesetzliche Kündigungsfrist maßgeblich. Die außerordentliche, auch fristlos genannten, Kündigung tritt hingegen umgehend in Kraft. Dies ist begründet in dem Umstand, dass sich der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer oder umkehrt aus triftigen Gründen wie
Verfehlungen am Arbeitsplatz schnell trennen möchte. Die Kündigung muss allerdings innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen ausgesprochen werden. Der Gekündigten hat zudem das Recht, den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitgeteilt zu bekommen. Für beide Kündigungsarten aber gilt, dass der Betriebsrat, sofern er vorhanden ist, vorher angehört werden muss, damit die Kündigung wirksam wird (§ 102 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz).
Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats der 15., unter Ende des Monats der letzte Tag des Monats verstanden (§ 192 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).
Urlaubsanspruch bei einer Kündigung zum 15. des Monats
Laut Gesetz hat ein Arbeitnehmer einen Mindestanspruch von 20 Urlaubstagen bei einer 5-Tage-Woche beziehungsweise von 24 Tagen bei einer 6-Tage-Woche. Üblicherweise kann dieser nach dem Ablauf der maximal sechs Monate andauernden Probezeit genommen werden. Innerhalb der Probezeit besteht der Anspruch auf den bislang erworbenen Anteil des Jahresurlaubs. In einigen Unternehmen können Arbeitnehmer aber auch schon vorher Urlaubsanträge für besonderes Anlässe genehmigt bekommen – das hängt von der Kulanz des Arbeitgebers ab.
Im Falle einer Kündigung werden die verbliebenen Tage des Jahresurlaubs je nach Vereinbarung entweder ausgezahlt oder müssen genommen werden. Wie viele Urlaubstage dem Arbeitnehmer zustehen, hängt davon ab, wann das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Scheidet der Arbeitnehmer bis einschließlich zum 30.06. eines Kalenderjahres aus, hat er Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (§ 5 Abs 1c BUrlG).
Scheidet der Arbeitnehmer nach dem 30.06. aus dem Unternehmen aus, hat er Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindestanspruch von 20 Urlaubstagen bei einer 5-Tage-Woche bzw. 24 Urlaubstagen bei einer 6-Tage-Woche. Weitere Urlaubstage werden je nach individuellen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag anteilig gewährt. Wird dem Arbeitnehmer während der Probezeit gekündigt, muss ihm der Arbeitgeber den noch zustehenden Resturlaub gewähren oder – wenn dies nicht möglich ist – diesen mit Geld ausgleichen.
Kündigung und Fristen beim Arbeitsamt
Wer ohne Aussicht auf eine neue Anstellung kündigt, kommt um den Gang zur Bundesagentur für Arbeit häufig nicht herum. Doch klar ist auch: Bei einer Eigenkündigung, sie es ordentlich oder fristlos, kann das Amt eine Sperre von bis zu drei Monaten verhängen, wenn nicht Gründe vorliegen, die eine Weiterbeschäftigung unmöglich machen. Das können unter anderem Krankheit sowie Mobbing, Gewalt oder illegale Praktiken am Arbeitsplatz sein.
Doch auch bei Kündigung von Arbeitgeberseite sind Fristen einzuhalten. Drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses müssen Sie Ihren künftigen Status der Arbeitslosigkeit melden, und zwar telefonisch, online oder vor Ort. Ansonsten ist eine Sperrfrist von bis zu zwölf Wochen möglich. Sollten Sie erst später Kenntnis von Ihrer Kündigung erhalten, ist die Meldung innerhalb von drei Arbeitstagen zu tätigen.
Gefeuert.de macht sich für Ihre Abfindung stark! Partneranwälte prüfen Ihre Kündigung
Ihnen wurde gekündigt? Holen Sie ohne Kostenrisiko das Bestmögliche mit Gefeuert.de heraus. Je nach Fall ist eine Abfindung, Kündigungsrücknahme, Terminverschiebung oder Wandlung einer außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche möglich. Qualifizierte Partneranwälte prüfen detailliert Ihre Kündigung und beraten Sie telefonisch. Reichen Sie dazu Ihre Kündigung bei Gefeuert.de ein. Für Sie entstehen dabei keine Anwalts- und Verfahrenskosten. Denn diese werden entweder von uns oder Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen. Eine Provision für Nichtrechtsschutzversicherte fällt nur im Erfolgsfall an. Sind Sie rechtsschutzversichert? Dann übernehmen wir zusätzlich Ihre Selbstbeteiligung.