Aufhebungsvertrag

Was ist eigentlich ein Aufhebungsvertrag?

Schiedlich-friedlich! Das trifft in der Regel nicht auf eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu. Bei einer Kündigung ist entweder der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer nicht mehr an einer Zusammenarbeit interessiert. Anders verhält es sich bei einem Aufhebungsvertrag. Hier möchten beide Parteien einen Schlussstrich ziehen. Wann ein solcher Vertrag sinnvoll erscheint und warum er trotz vermuteter Einfachheit komplex ist, erfahren Sie im folgenden Artikel.

bild aufhebungsvertrag

Sowohl der Chef als auch sein Angestellter sollten sich gut überlegen, ob sie ihre berufliche Trennung mittels eines Aufhebungsvertrages in die Wege leiten. Im Vergleich zu einer ordentlichen Kündigung gibt es im Falle des Aufhebungsvertrages diverse Änderungen, welche mal einen Vorteil für die eine, mal einen Vorteil für die andere Partei bedeuten können. Dennoch gibt es Situationen, in denen ein solcher Vertrag sinnvoll erscheint. So zum Beispiel, wenn in der Firma eine Umstrukturierung ansteht und die von Ihnen besetzte Position keinen Nutzen mehr hat. Oder wenn Sie selbst nicht mehr zufrieden auf der Arbeit sind, eine neue Stelle in Aussicht haben und nun möglichst reibungslos „wechseln“ möchten.

Für den Arbeitgeber sprechen folgende Aspekte:

  • Keine Einhaltung von Kündigungsfristen
  • Keine Anhörung beim Betriebsrat
  • Keine sonstigen rechtliche Hindernisse, die zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen können (Der besondere Kündigungsschutz für zum Beispiel Schwangere und Schwerbehinderte greift nicht mehr)

Der Arbeitnehmer hingegen darf sich über diese Vorteile freuen:

  • Keine Fristen, die der Mitarbeiter beachten bzw. abwarten muss
  • Der Betroffene kann einer verhaltensbedingten oder außerordentlichen Kündigung zuvorkommen und vermeidet so etwa in späteren Bewerbungen Erklärungsnöte
  • Möglichkeit einer hohen Abfindung oder- und Entschädigungszahlung (ohne Sozialversicherungsabgaben, sodass keine Beiträge zur Renten-, Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung anfallen)
  • Vereinbarung eines beidseitig akzeptierten qualifizierten Arbeitszeugnisses

Was man vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags machen sollte …

Ganz wichtig für den Arbeitnehmer! Nehmen Sie sich ausreichend Bedenkzeit - oder fordern Sie diese von Ihrem Vorgesetzten, wenn ein Aufhebungsvertrag in Aussicht steht. So kann eine voreilige Entscheidung vermieden werden. Liegt der Vertragsentwurf schließlich vor, sollte man diesen sorgfältig juristisch prüfen lassen. Sie kennen keinen spezialisierten Anwalt, können sich keinen leisten oder haben keine Rechtsschutzversicherung? Dann ist Gefeuert.de die richtige Lösung. Über Gefeuert.de erhalten Sie Hilfe von im Arbeitsrecht erfahrenen Partneranwälten und das ohne Kostenrisiko. Diese können Ihnen auch mitteilen, welche Abfindungshöhe zu erwarten ist. Danach können Sie Ihrem Arbeitgeber mögliche Änderungswünsche mitteilen.

Aufhebungsvertrag vs. Arbeitslosengeld

Ein weiteres Problem kommt auf denjenigen Arbeitnehmer zu, der nach Beendigung seines aktuellen Jobs nicht bereits eine neue Stelle in Aussicht hat, sondern sich bei der Agentur für Arbeit melden muss. Das Arbeitsamt kann nämlich die Abfindung mit dem Arbeitslosengeld verrechnen und den Arbeitnehmer für mindestens zwölf Wochen sperren, da dieser den Aufhebungsvertrag - und damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses - freiwillig unterschrieben hat. Daher ist es empfehlenswert, vorab in einem Gespräch mit der Agentur für Arbeit zu klären, ob in Ihrem Fall eine Sperrzeit bei Unterschrift entstehen würde.

Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages

Der Aufhebungsvertrag ist selbstverständlich in Schriftform abzuschließen. Beide Parteien müssen unterschreiben. Seitens des Arbeitgebers kann auch die Personalabteilung unterzeichnen. Alles andere - ein mündlicher Vertrag oder eine Abmachung per E-Mail - ist nicht gültig. Wird der Arbeitnehmer ohne Bedenkzeit zur sofortigen Unterzeichnung gedrängt, wird das Schreiben ebenfalls unwirksam.

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