Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

Angestellt, selbstständig, Minijob – was gilt wann

Sozialversicherungspflicht – gehört haben es vermutlich viele, was genau sich dahinter verbirgt, ist nicht immer klar. Die Sozialversicherung wurde Ende des 19. Jahrhundert in Deutschland eingeführt und umfasst heute Kranken-, Unfall-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Aber wann besteht Sozialversicherungspflicht und was muss man beachten?

bild sozialversicherungspflichtige beschaeftigung

Grundsätzliche Regelungen

Gesetzlich geregelt ist die Sozialversicherungspflicht in den Sozialgesetzbüchern (SGB). Im SGB I ist in § 4 festgelegt, dass jeder Zugang zur Sozialversicherung hat und damit auch Anspruch auf Leistung daraus. Solche Leistungen sind zum Beispiel Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Unterstützung bei Erhaltung der Gesundheit, das heißt beispielsweise Reha-Maßnahmen. Dieses Recht gilt auch für die Hinterbliebenen. Im SGB IV wiederum sind die Sozialversicherungspflicht und die Vorgaben für Arbeitgeber konkret geregelt.

Grundsätzlich gilt: Sozialversicherungspflichtige Beschäftigte sind alle Beschäftigten in einem Angestelltenverhältnis, die Anspruch auf ein Arbeitsentgelt haben. Damit gehören neben den Angestellten auch Auszubildende, Praktikanten, Werkstudenten und Altersteilzeitbeschäftigte dazu. Nicht sozialversicherungspflichtig sind hingegen Beamte, Soldaten, Richter, Selbstständige sowie mithelfende Familienmitglieder. Diese Personengruppen haben keinen privatrechtlichen Arbeitsvertrag und gelten laut Gesetz nicht als Arbeitnehmer. Daher fällt ihre Tätigkeit nicht unter die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Ab Beginn des sogenannten abhängigen Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer automatisch Mitglied in den entsprechenden Versicherungen, das heißt Kranken-, Unfall-, Renten-, Pflege- sowie Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit der ersten Entgeltabrechnung seinen Mitarbeiter anzumelden. Spätestens muss diese Anmeldung sechs Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Wenn die Sozialversicherungspflicht besteht, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beiträge vom Bruttolohn in die genannten Versicherungen abzuführen.

Selbstständige müssen sich – da für sie diese Pflicht nicht besteht – für die eigene Versorgung freiwillig in den einzelnen Versicherungen absichern. Für Beamte, Richter und Soldaten gelten die Regelungen aus den Beamtenverordnungen.

Sonderfall Minijob

Geringfügig Beschäftigte, das heißt die Tätigkeit wird mit maximal 450 Euro pro Monat vergütet, sind nicht grundsätzlich von der Sozialversicherungspflicht befreit. In der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind sie versicherungsfrei. Allerdings besteht eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, von der man sich wiederum befreien lassen kann. Außerdem sind Minijobber unfallversichert. Die Beiträge dazu zahlen sie aber nicht als Abgabe vom Bruttolohn, sondern werden vollständig vom Arbeitgeber übernommen.

Auch ein geringfügig Beschäftigter muss vom Arbeitgeber der Sozialversicherung gemeldet werden. Das erfolgt in diesem Fall in der Regel über die Minijob-Zentrale. Und auch wenn der Beschäftigte selbst von den Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung befreit ist oder sich hat befreien lassen, muss der Arbeitgeber dafür pauschale Beiträge entrichten.

Minijobber sollten sich allerdings gut überlegen, ob sie sich von der Rentenversicherungspflicht wirklich befreien lassen wollen. Damit gibt es zwar keinerlei Abzüge vom Bruttogehalt, allerdings entfallen damit auch die Rentenansprüche für die Zeit des Minijobs.

Scheinselbstständigkeit

Ein besonderer Fall ist die sogenannte Scheinselbstständigkeit. Hier ist eine Person offiziell selbstständig, de facto besteht aber ein abhängiges Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber „spart“ sich bei scheinbar selbstständig Tätigen Abgaben in die Sozialversicherung. Für den deutschen Gesetzgeber wird die Scheinselbstständigkeit daher auch unter die Schwarzarbeit gerechnet. Inzwischen wird in diesem Zusammenhang in politischen Debatten auch der Begriff Werkvertrag genutzt.

Zur Prüfung, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, muss der Einzelfall in seinem gesamten Umfang gesehen werden. Grundlage ist die Definition von Beschäftigung gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV. Wichtig sind hier vor allem zwei Punkte: die Tätigkeit nach Weisung sowie die Eingliederung in eine Arbeitsorganisation. Für die Beschäftigung wird ein Arbeitsentgelt bezogen. Konkret bedeuten diese Vorgaben, dass der Arbeitgeber beispielsweise Arbeitszeit, Arbeitsort oder die Art der Arbeitsdurchführung bestimmen kann. Zudem wird geprüft, ob Urlaubsanspruch, Vergütung während Urlaub oder Krankheit oder Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge bestehen. Alle genannten Punkte werden aber in einer echten Selbstständigkeit vom Selbstständigen als Unternehmer selbst bestimmt.

Zur Überprüfung der Scheinselbstständigkeit kann ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Ein solches Verfahren kann von Arbeitnehmer oder Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt werden. Diese prüft besonders anhand folgender Kriterien, ob im vorliegenden Fall eine Scheinselbstständigkeit vorliegt:

  • arbeitet alleine und beschäftigt keine Mitarbeiter
  • regelmäßig oder über lange Zeit nur ein Arbeitgeber
  • 85 % der Umsätze durch einen Auftraggeber generiert
  • vorher beim Hauptauftraggeber angestellt in derselben Tätigkeit
  • Arbeitsplatz im Unternehmen
  • unternehmerische Entscheidungsfreiheit des Selbstständigen eingeschränkt oder gar nicht vorhanden
  • keine Weisungsfreiheit, das heißt Arbeiten können nicht abgelehnt oder delegiert werden
  • Weisungen des Auftraggebers zu Arbeitszeit, Urlaub oder Ausführung der Arbeit
  • Integration in die Arbeitsorganisation des Unternehmens, das heißt Überstundenvergütung, Bereitstellung von Arbeitsmitteln oder verpflichtende Teilnahme an Meetings
  • Vergütung entspricht der der Angestellten des Unternehmens im gleichen Tätigkeitsfeld, ist daher eher unterdurchschnittlich
  • keine eigenen Marketing-Maßnahmen

Alle diese Kriterien stellen Indizien im Gesamtfall dar. Ob eine Scheinselbstständigkeit tatsächlich vorliegt, ist eine Einzelfallentscheidung. Sollte eine abhängige Beschäftigung und damit eine Scheinselbstständigkeit festgestellt werden, müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht nur die Beiträge zur Sozialversicherung nachzahlen. Es kann zudem strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

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