Letzte Ausfahrt Insolvenzverfahren
Kein Thema, über das Betroffene gerne reden. Verständlich, ist doch die Insolvenz von Unternehmen oder Privatpersonen eine Bankrotterklärung. Hier ist kein Geld auf dem Konto, der Schuldner nicht mehr in der Lage, seine Rechnungen zu begleichen und es kann auch keine Einigung mit dem Schuldner erreicht werden. Warum ein Insolvenzantrag für betroffene Firmen meist unumgänglich ist und was die Folgen für Arbeitgeber und Angestellte sind, erfahren Sie im Folgenden.
Wann liegt eine Insolvenz vor?
Die Insolvenz ist gekennzeichnet durch eine akute Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Insolvenzordnung (InsO)) oder drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO).
Drohender Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage ist, bestehende Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu zahlen. Um zu prüfen, ob eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, benötigt man eine Prognose unter Aufstellung einer insolvenzrechtlichen Liquiditätsbilanz.
Zur Abwendung der Insolvenz kann eine Firma im Rahmen eines Sanierungsverfahrens völlig oder teilweise einen Schuldenerlass beantragen. Dafür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Meist muss sich das betroffene Unternehmen intensiv mit einem Insolvenzantrag beziehungsweise dem entsprechenden Insolvenzverfahren auseinandersetzen. Wer keinen Antrag stellt, läuft Gefahr, den Strafbestand einer Insolvenzverschleppung zu erfüllen.
Die Frage nach dem Lohn
Zunächst einmal besteht eine Informationspflicht gegenüber den Mitarbeitern. Diese müssen unverzüglich, beziehungsweise sobald der Beschluss des Insolvenzgerichts vorliegt, vom Arbeitgeber über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens informiert werden. In dem meisten Fällen tritt dann ein Insolvenzverwalter an die Stelle des Arbeitgebers, um dessen kompletten Pflichten zu übernehmen. Pflichten gegenüber Geschäftspartnern, aber in erster Linie auch gegenüber dem eigenen Personal. So soll bei laufendem Insolvenzverfahren der vereinbarte Lohn ausnahmslos weiter ausgezahlt werden. Anderenfalls sollte der Arbeitnehmer den Insolvenzverwalter schriftlich zur Zahlung auffordern. Hat es im Vorfeld schon Aussetzungen von Gehaltszahlungen gegeben, springt die Agentur für Arbeit ein – allerdings nur drei Monate rückwirkend. Den Antrag auf Insolvenzgeld muss jeder Betroffene beim Arbeitsamt in Eigenregie stellen.
Erhalten Angestellte ihren Lohn bereits vor der Insolvenzanmeldung nicht, sollten sie keinesfalls einfach ihre Arbeit einstellen. Denn so besteht die Möglichkeit, dass sie Ihren Anspruch auf die noch offene Vergütung verlieren. Eine Arbeitsverweigerung kommt je nach Einzelfall erst nach einem Zahlungsrückstand von zwei bis drei Monaten in Frage.
Das sind die Rechte der Arbeitnehmer
Was passiert mit den Rechten der Angestellten, wenn ihr Arbeitgeber Insolvenz anmeldet? Die Ansprüche auf Urlaub sowie Urlaubsentgelt bleiben bei einer Insolvenz bestehen. Dies gilt auch für Abgeltungsansprüche von nicht genommenen Urlaubstagen. Ebenso bestehen bleibt die betriebliche Altersvorsorge. Arbeitnehmer können gegenüber dem Träger die Insolvenzversicherung geltend machen.
Sind Arbeitnehmer während der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Elternzeit, besteht das Arbeitsverhältnis dennoch weiter. Zu beachten ist hierbei, dass der besondere Kündigungsschutz bei einer Insolvenz von der zuständigen obersten Landesbehörde aufgehoben werden kann. Dies gilt ebenso für Schwangere.
Eine Straftat ist es, wenn der Arbeitgeber aus Geldnot die Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt. Dennoch stellen sich viele Arbeitnehmer die Frage, was dann mit ihrer Krankenversicherung ist. Keine Sorge, da der Arbeitgeber die Beiträge schuldet, sind Arbeitnehmer weiterhin versichert. Es kann aber passieren, dass Säumniszuschläge anfallen und Leistungsansprüche ruhend gestellt werden, bis die Zahlungen ausgeglichen sind. Akuterkrankungen, Schmerzzustände, Schwangerschaft und Mutterschaft sind davon allerdings ausgenommen.
Beim Thema Überstunden gibt es hingegen schlechte Nachrichten. Wer Überstunden leistet, gibt seinem Betrieb eine Art Kredit. Damit hat man Ansprüche, die vor der Insolvenz entstanden sind und demzufolge eine Insolvenzforderung sind. In diesem Fall kann man den Anspruch nur zur Insolvenztabelle melden. Aber Achtung, für die Überstunden der letzten drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gibt es Insolvenzgeld.
Kündigen bei Insolvenz
Steht eine Firma dem Abgrund nahe, kann es aus finanziellen Gründen sowohl zu vermehrten Kündigungen von Arbeitgeberseite als auch von Angestellten, die das sinkende Schiff verlassen wollen, kommen. Im Zuge eines Insolvenzverfahrens beträgt die Kündigungsfrist nicht mehr den im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbarten Zeitraum, sondern nur noch maximal drei Monate zum Monatsende. Außer natürlich, die vorher festgelegte Frist unterschreitet die drei Monate – in diesem Fall gilt die Kürzere weiterhin.
Die Insolvenz allein rechtfertigt noch keine Kündigung von Arbeitnehmern. Besondere Gründe, wie die Stilllegung von einzelnen Betriebsteilen, hingegen schon. Auf dieser Grundlage dürfen aber nicht außerordentliche Kündigungen ausgesprochen werden – die jeweils geltenden Kündigungsfristen zum Schutz der Arbeitnehmer sind weiterhin einzuhalten.
Abgesehen von der Kündigungsfrist bleibt ein Großteil der Arbeitnehmerrechte während der Insolvenz unberührt. So besteht weiterhin der besondere Kündigungsschutz für Personengruppen wie Schwangere und Mütter. Stellung und Rechte des Betriebsrats bleiben in der Insolvenz ebenso erhalten. Der Geschäftsführer hingegen kann nur durch eine ordentliche Kündigung entlassen werden, außer, es kann ihm eine Insolvenzverschleppung nachgewiesen werden.
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