Wettbewerbsverbot im Arbeitsrecht

Wann wird der Arbeitnehmer zur Konkurrenz?

Ein Nebenjob darf den Hauptjob nicht beeinträchtigen. Das heißt, neben den Regelungen zur Arbeitszeit darf die Art der Nebentätigkeit nicht zum Nachteil des Hauptarbeitgebers werden. Neben- und Haupttätigkeit dürfen nicht in Konkurrenz zueinander stehen. Wann aber wird der eigene Mitarbeiter zur Konkurrenz? Ausschlaggebend sind hier die gesetzlichen Regelungen zum Wettbewerbsverbot.

bild wettbewerbsverbot im arbeitsrecht

Gesetzliches Wettbewerbsverbot

Gemäß § 60 Handelsgesetzbuch besteht ein Wettbewerbsverbot. Das heißt, sollte der Hauptarbeitgeber eine unerlaubte Konkurrenz der beiden ausgeübten Tätigkeiten feststellen, hat er das Recht, dem Mitarbeiter zu kündigen, auch fristlos. Dieses Recht soll den Arbeitgeber vor der Konkurrenzsituation schützen. Allerdings reicht es hier als Begründung nicht aus, wenn lediglich durch die Arbeitskraft des Mitarbeiters ein anderes Unternehmen wirtschaftlich unterstützt wird. Wenn eine unerlaubte Konkurrenztätigkeit nachgewiesen wird, ist dies in der Rechtsprechung einer der Fälle, in denen die fristlose Kündigung als gerechtfertigt angesehen wird.

Aus § 241 Absatz 3 BGB werden Pflichten für Arbeitnehmer hergeleitet. Dazu gehört die Schadensabwendungspflicht. Das heißt ein Arbeitnehmer hat die Pflicht, drohende Schäden vom Arbeitgeber abzuwenden oder zu beseitigen, soweit es für ihn möglich und zumutbar ist. Da durch Wettbewerb mit anderen dem Arbeitgeber ein wirtschaftlicher Schaden entstehen kann, ist es dem Mitarbeiter daher verboten, eine Konkurrenztätigkeit aufnehmen.

Dieses sogenannte gesetzliche Wettbewerbsverbot gilt nur während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses. Nach Ende einer Beschäftigung entfällt auch dieses Verbot. Sollte ein Arbeitnehmer gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen, droht ihm nicht nur die möglicherweise fristlose Kündigung, er ist gegenüber dem Arbeitgeber auch schadensersatzpflichtig.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Das gesetzliche Wettbewerbsverbot endet nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Allerdings kann ein sogenanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Das heißt, dass der Arbeitnehmer auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses seinem vorherigen Arbeitgeber keine Konkurrenz machen darf. Grundlage dafür ist § 110 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 74 bis 75 des Handelsgesetzbuchs. Solche Wettbewerbsverbote können beispielsweise im Arbeitsvertrag festgelegt werden.

Allerdings gibt es gewisse Voraussetzungen für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot. Es darf maximal zwei Jahre andauern. Zudem ist der ehemalige Arbeitgeber verpflichtet, für diese Zeit eine monatliche Zahlung, die sogenannte Karenzentschädigung, als Ausgleich für die Einschränkung zu zahlen. Diese Entschädigung muss mindestens die Hälfte des letzten Gehalts betragen. Diese Regelungen müssen zwingend schriftlich vereinbart werden, und der Arbeitgeber muss ein berechtigtes geschäftliches Interesse geltend machen. Das kann zum Beispiel der Schutz von Betriebsgeheimnissen oder des Kundenkreises sein.

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot darf den Arbeitnehmer aber nicht in seinem Fortkommen hindern. Das heißt, es muss nach Ort, Zeit und Inhalt angemessen sein. Ein regionales Unternehmen kann seinem ehemaligen Arbeitnehmer nicht verbieten, deutschlandweit auf die Ausübung einer Tätigkeit im gleichen Beschäftigungsfeld zu verzichten. Das wäre unverhältnismäßig.

Was zählt zu Konkurrenz?

Zuallererst zeichnen sich verbotene Konkurrenzgeschäfte dadurch aus, dass sie auf die Erzielung von unternehmerischen Gewinnen ausgerichtet sind. Ein Beispiel wäre eine Angestellte in einem Juweliergeschäft, die selbstständig einen Onlinehandel für Schmuck betreibt. Gleiches gilt für eine Beteiligung an einem Unternehmen, durch die man maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen kann. Eine geringfügige Beteiligung stellt keine Konkurrenz dar, wie zum Beispiel ein Mitarbeiter eines Autoherstellers, der als privater Anleger einige Aktien eines anderen Autoherstellers besitzt. Diese Beteiligung darf dann aber den Rahmen eines Kleinsparers nicht überschreiten.

Auch das Abwerben von Kunden oder Mitarbeitern kann zur Konkurrenz gezählt werden. Gleiches gilt für die Gewährung von größeren Darlehen an ein Konkurrenzunternehmen des Arbeitgebers.

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