Beschäftigungsverbot

Befreiung von der Arbeitspflicht

Bei Beschäftigungsverbot denken die meisten vermutlich als erstes an den Mutterschutz. Allerdings gibt es neben dem Mutterschutz auch noch andere Bereiche, die Beschäftigungsverbote vorschreiben. Was genau bedeutet aber ein Beschäftigungsverbot? Was folgt daraus für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

bild beschaeftigungsverbot

Beschäftigungsverbote dienen dem Arbeits- und Gesundheitsschutz. Grundsätzlich bedeutet ein Beschäftigungsverbot erst einmal die Befreiung von der Arbeitspflicht für den Arbeitnehmer. Die Arbeitsfähigkeit entfällt. Er steht damit nicht uneingeschränkt mit seiner Arbeitskraft zur Verfügung. Der Arbeitgeber darf seinem Mitarbeiter mit Beschäftigungsverbot somit bestimmte Tätigkeiten nicht übertragen. Falls dies doch passiert, darf der Arbeitnehmer die Ausführung dieser Tätigkeiten verweigern ohne Nachteile auf seinen Lohnanspruch befürchten zu müssen. Es ist gesetzlich geregelt, wie solche Verbote aussehen und welche Ausnahmen es gibt. Bei Beamten, Richtern und Soldaten wird das Beschäftigungsverbot als Dienstleistungsverbot bezeichnet und unterliegt eigenen Regelungen.

Beschäftigungsverbot gemäß Mutterschutzgesetz

Werdende und stillende Mütter sind besonders geschützt, was im Mutterschutzgesetz (MuSchG) entsprechend geregelt ist. Arbeitgeber müssen daher – sobald sie von der Schwangerschaft wissen – die Arbeitsbedingungen der Frau so umgestalten, dass diese weder die Gesundheit der Mutter noch die des Kindes gefährden. Dazu gehören zum Beispiel die Einhaltung der maximalen Arbeitszeiten und Ruhepausen, das Verbot gefährliche Arbeiten sowie Nacht- oder Schichtarbeit auszuführen. Weitere Vorgaben sind zum Beispiel folgende:

  • Verbot der Arbeit mit hoher Unfallgefahr
  • Verbot der Arbeit mit gefährlichen Stoffen, wie zum Beispiel krebserregende, giftige oder radioaktive Substanzen, dazu gehören auch Viren oder Bakterien, die besonders für das ungeborene Kind gefährlich werden können
  • Arbeit unter Lärm, Hitze, Kälte, Nässe – das heißt im Hochsommer kann es auch für Schwangere im Büro zu heiß werden
  • Arbeit unter Tage
  • Verbot, regelmäßig Lasten von über fünf Kilogramm zu heben, lange stehen zu müssen oder schwere Schutzausrüstung zu tragen

In den gesetzlich festgelegten Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung besteht ein Beschäftigungsverbot. Das heißt sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt darf der Arbeitgeber seine Mitarbeiterin nicht beschäftigen. Ausnahmeregelungen finden sich im Gesetz.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Kenntnis über die Schwangerschaft eine Gefährdungsbeurteilung über den Arbeitsplatz zu erstellen. Sollten die Arbeitsbedingungen umgestaltet werden müssen, ist der Arbeitgeber in der Pflicht dies umzusetzen. Sollte das nicht möglich sein, kann gemäß § 13 MuSchG ein betriebliches Beschäftigungsverbot durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden. Das kann zum Beispiel für eine Kellnerin gelten, die in einer Bar arbeitet, die ausschließlich zu Nachtarbeitszeiten geöffnet hat. Falls die Arbeit, die verrichtet wird, nicht den Bedingungen des MuSchG entspricht oder um unabwendbare Gefährdungen von Mutter und Kind abzuhalten, kann auch die zuständige Aufsichtsbehörde ein sogenanntes behördliches Beschäftigungsverbot verhängen. Ärzte können aufgrund des individuellen Gesundheitszustandes ein ärztliches Beschäftigungsverbot aussprechen.

Während eines Beschäftigungsverbots erhält die betroffene Arbeitnehmerin den sogenannten Mutterschaftslohn, der in der Regel dem Gehaltsdurchschnitt der letzten drei Monate entspricht. Das heißt eine werdende Mutter darf keinerlei negative Auswirkungen auf ihr Gehalt erwarten, weil ihre oder die Gesundheit des Kindes gefährdet sein können.

Beschäftigungsverbot gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz

Auch im Jugendschutz gibt es gesetzlich geregelte Beschäftigungsverbote, die Im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) geregelt sind. Zunächst gilt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot für Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche. Allerdings werden einige Ausnahmen formuliert. Jugendliche ab 15 Jahren dürfen unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel Ferienjobs wahrnehmen. Für einen Ferienjob darf ein Jugendlicher maximal vier Wochen im Kalenderjahr, am Stück oder geteilt, beschäftigt werden und zwar nur in der Ferienzeit. Auch Betriebspraktika sind möglich. Die besonderen Voraussetzungen für diese Arbeit ist in den §§ 8-31 JArbSchG genau geregelt. Die Regelungen betreffen Arbeitszeiten und Ruhepausen, Schichtarbeit, Wochenend- und Feiertagsarbeit sowie Urlaub und spezielle Anforderungen für die Binnenschifffahrt. Auch für Jugendliche unter 18 Jahren, die eine Ausbildung beginnen, gelten diese besonderen Voraussetzungen.

Des Weiteren ist es Kindern und Jugendlichen verboten gefährliche Tätigkeiten auszuführen, unter Tage oder im Akkord zu arbeiten. Gemäß der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen sind alle Menschen unter 18 Jahre besonders schutzbedürftig. Das muss auch für die Arbeitsbedingungen gelten. Ab 18 Jahren gilt dann das allgemeine Arbeitsschutzgesetz.

Zudem gibt es eine besondere Regelung für Arbeitgeber. Wenn dieser rechtskräftig nach dem Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde, darf er für insgesamt fünf Jahre nach Rechtskraft Jugendliche weder beschäftigen, beaufsichtigen noch ausbilden. Haftstrafen werden in diese Zeit nicht mit eingerechnet. Nur Personensorgeberechtigte sind von dieser Regelung ausgenommen.

Beschäftigungsverbot gemäß Infektionsschutzgesetz

Aktuell durch die Corona-Pandemie sicherlich sehr präsent ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Was viele vermutlich nicht wissen: auch in diesem Gesetz sind Beschäftigungsverbote vorgesehen. In § 31 IfSG ist ein berufliches Tätigkeitsverbot formuliert. Das bedeutet, dass die zuständige Behörde, in der Regel das Gesundheitsamt, bei Erkrankung oder der Gefahr der Übertragung einer gefährlichen Infektion die Ausübung beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise verbieten darf.

In § 42 IfSG ist des Weiteren geregelt, dass Personen, die mit Lebensmitteln arbeiten – zum Beispiel in der Küche einer Gaststätte, in der Bäckerei oder in der Lebensmittelproduktion – bei Erkrankung mit bestimmten Krankheiten nicht tätig sein oder beschäftigt werden dürfen. Generell dürfen Personen nur dann mit Lebensmitteln arbeiten, wenn sie ein maximal drei Monate altes Gesundheitszeugnis des Gesundheitsamtes vorlegen können. Im Rahmen dieses Gesundheitszeugnisses werden sie unter anderem zu den möglichen Beschäftigungsverboten belehrt.

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