Arbeitszeit

Spät kommen, früh gehen – oder wie war das

Das Thema Arbeitszeit ist immer wieder wichtig. Wann komme ich zur Arbeit, wann ist Feierabend, wie läuft es mit Pausen, was gehört zur Arbeitszeit und was nicht? Die Antworten werden vor allem dann wichtig, wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht einig sind.

bild arbeitszeit

Das Arbeitszeitgesetz

In Deutschland ist die Arbeitszeit – wie viele andere Dinge auch – in einem eigenen Gesetz geregelt: das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). In erster Linie soll das ArbZG Sicherheit und Gesundheitsschutz in Bezug auf die Arbeitszeit gewährleisten. Es fällt daher unter die Regelungen zum Arbeitsschutz. Unbezahlte und gesundheitsgefährdende Überstunden oder Arbeitszeiten sollen verhindert werden. Das ArbZG gilt für alle Arbeitnehmer, das heißt Arbeiter, Angestellte und Auszubildende. Leitende Angestellte wie beispielsweise Chefärzte oder Leiter im öffentlichen Dienst sind von den Regelungen ausgenommen.

Laut ArbZG darf die Arbeitszeit an Werktagen für Arbeitnehmer 8 Stunden nicht überschreiten. Wenn diese 8 Stunden im Durchschnitt innerhalb von 24 Wochen oder 6 Monaten nicht überschritten werden, kann die tägliche Arbeitszeit auf 10 Stunden verlängert werden. Wichtig hierbei: Die 10 Stunden sollen die Ausnahme bleiben.

Auch die Pausen werden im ArbZG geregelt. Grundsätzlich darf niemand länger als 6 Stunden ohne Pause arbeiten. Nach 6 Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Gut zu wissen: wenn der Arbeitnehmer zur Erholung mehr Zeit als diese 30 Minuten braucht, darf er die Pause länger machen. Die 30 Minuten sind das Mindestmaß, das eingehalten werden muss. Allerdings kann der Arbeitgeber auch vertraglich vereinbarte Vorgaben machen, zum Beispiel bei Schichtdiensten oder um Sprechzeiten zu gewährleisten, zu welchen Zeiten die Pausen genommen werden. Nach insgesamt 9 Stunden Arbeitszeit muss eine weitere Pause von mindestens 15 Minuten eingehalten werden. Ob die Pausen getrennt genommen werden oder eine größere Pause von mindestens 45 Minuten genommen wird, ist dem Arbeitnehmer selbst überlassen. Die Pausen sind verpflichtend und dienen dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer.

Des Weiteren finden sich im ArbZG Regelungen zur Sonn- und Feiertagsarbeit. Ausnahmeregelungen gibt es hierbei für verschiedene Branchen, wie beispielsweise die Notdienste, Gaststätten, Freizeit-, Sport- und Kultureinrichtungen. Aber auch in diesen Branchen muss im Falle von Sonn- oder Feiertagsarbeit ein Ersatzruhetag gewährleistet sein. Außerdem müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben.

Die Überwachung der Regelungen aus dem ArbZG übernimmt die zuständige Aufsichtsbehörde. Wenn die gesetzlichen Regelungen vom Arbeitgeber nicht eingehalten werden, gilt das als Ordnungswidrigkeit und es droht ein Bußgeld.

Was gehört zur Arbeitszeit?

Die Arbeitszeit beschreibt zunächst einmal die Zeit von Beginn bis Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Im Arbeitsvertrag werden die genauen Vereinbarungen dazu festgehalten, zum Beispiel wie viele Stunden pro Woche ein Arbeitnehmer arbeiten muss und inwiefern Schichtdienste oder Wochenendarbeit zu leisten sind. Die Arbeitszeit kann sehr flexibel geregelt werden, solange das ArbZG eingehalten wird. Grundsätzlich gehört alles zur Arbeitszeit, was auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgt und was im betrieblichen Interesse ist – auch nach Ende einer Schicht.

Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2000 (Aktenzeichen Rs C-303/98) ist auch der Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit zu berücksichtigen. Im deutschen ArbZG ist das entsprechend aufgenommen worden mit dem Hinweis, dass der Bereitschaftsdienst in vollem Umfang bei den maximal 48 Arbeitsstunden einer Sechs-Tage-Woche anzurechnen ist. Da es sich beim Thema Arbeitszeit um Arbeitsschutz handelt, ist es Arbeitgebern allerdings erlaubt – auch wenn die Zeit angerechnet wird – in Arbeits- und Tarifverträgen einen geringeren Lohn für den Bereitschaftsdienst festzulegen, solange dieser dem Mindestlohn entspricht.

Die sogenannte Rüstzeit gehört zur Arbeitszeit, das heißt die Vorbereitung des Arbeitsplatzes, um die vertraglich vereinbarte Tätigkeit aufnehmen zu können. Das kann das Hochfahren des Computers sein oder die Vorbereitung einer Maschine. Auch das Aufräumen nach Ladenschluss oder Ende einer Sprechzeit ist Teil der Arbeitszeit. Kurze Ruhepausen, die in der Regel 5 Minuten nicht überschreiten, zum Beispiel Kaffee holen oder kleine Dehnübungen, werden nicht als Pause, sondern als Arbeitszeit gewertet. Sollten Kurzpausen wie die kleine Kaffeepause nur zur bestimmten Pausenzeiten stattfinden, muss das vertraglich festgelegt werden. Der Gang zur Toilette ist eine natürliche Notwendigkeit und zählt daher auch zur Arbeitszeit.

Wenn Außendienstmitarbeiter dienstlich unterwegs sind, zählen diese Zeiten selbstverständlich auch als Arbeitszeit. Zu beachten ist hier aber folgendes: Wenn der Hauptarbeitsplatz auf dem Firmensitz ist und der Arbeitnehmer eher selten Kunden außer Haus betreut, dann gilt die Fahrt von zu Hause zum Kunden nicht als Arbeitszeit.

Generell zählen auch Zeiten einer Dienstreise zur Arbeitszeit. Inwiefern die Reisezeit vergütet wird, ist nicht geregelt. Das kann im Arbeitsvertrag, in Betriebsvereinbarungen oder in Tarifverträgen geklärt werden. Sollte es keine solche Regelung geben, greift § 612 BGB. In diesem Fall kommt es darauf an, ob der Mitarbeiter für eine Tätigkeit üblicherweise eine Vergütung erwarten kann oder nicht.

Was gehört nicht zur Arbeitszeit?

Die Mittagspause, die in der Regel in den mindestens 30 Minuten Ruhepause nach 6 Stunden Arbeitszeit abgehalten wird, zählt nicht zur Arbeitszeit. Das gilt auch für Zigarettenpausen. Wenn Mitarbeiter den Ein- oder Ausstand feiern, gehört diese Zeit nicht zur Arbeitszeit, auch wenn die Feier in den Diensträumen stattfindet. Hin- und Rückweg zur Arbeit zählen ebenso wenig zur Arbeitszeit.

Eine Besonderheit sind Zigarettenpausen. Viele Arbeitgeber haben inzwischen eigene Dienstvereinbarungen, wie mit solchen Pausen umgegangen wird. Bei einem Arbeitgeber muss man jede Zigarettenpause bei der Zeiterfassung eintragen, beim anderen wird pauschal für Raucher eine festgelegte Pausenzeit abgezogen. Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 05.08.2015 (Aktenzeichen 2 Sa 132/15) gibt es keinen Anspruch auf Vergütung der Zigarettenpausen, auch wenn das bisher üblich war. Es soll vor allem eine offensichtliche Ungleichbehandlung mit Nichtrauchern verhindert werden.

Und was ist, wenn der Chef keine Aufgabe für den Mitarbeiter hat?

Dieser Fall fällt unter das Beschäftigungsrisiko des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer bietet seine Arbeitsleistung an. Der Arbeitgeber plant und kalkuliert, inwiefern er diese Arbeitsleistung benötigt und in Anspruch nimmt. Sollte der Arbeitgeber zwei Stunden lang keine Aufgabe für den Mitarbeiter haben, ist das nicht dem Arbeitnehmer zuzuschreiben. Diese zwei Stunden gehören trotzdem zur Arbeitszeit und müssen vergütet werden.

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