Mutterschutz

Pflichten von Arbeitgebern zum Schutz von Mutter und Kind

Der Schwangerschaftstest ist positiv, der Besuch beim Arzt bringt die Bestätigung: ein neuer Mensch entsteht. Für die werdende Mutter und ihre Familie ist das eine besondere Zeit. Trotzdem kommen Fragen auf: wann und wie sag ich es dem Arbeitgeber? Kann ich gekündigt werden? Mutter und Kind sind daher in dieser Zeit über die Maßnahmen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) besonders geschützt.

bild mutterschutz

Was regelt das Mutterschutzgesetz?

Das Grundgesetz stellt in Artikel 6 klar, dass Mütter Anspruch auf Schutz und Fürsorge haben, was im MuSchG konkretisiert wird. Das gilt für alle (werdenden) Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, also neben Angestellten auch Hausangestellte, geringfügig Beschäftigte und Auszubildende. Für Beamtinnen gelten eigene Verordnungen des Bundes oder der Länder. Generell gilt, dass die Gesundheit oberste Priorität hat und die Schwangere sowie das Kind vor Schäden geschützt werden sollen. Daher werden im MuSchG verschiedene Regelungen getroffen, die vor allem Arbeitgeber einhalten müssen.

Zunächst gibt es festgelegte Schutzfristen vor und nach der Entbindung. Das heißt, der Arbeitgeber darf eine Schwangere in den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und acht Wochen nach der tatsächlichen Entbindung nicht beschäftigen. Sollte sich der Entbindungstermin nach hinten verschieben, gelten die acht Wochen trotzdem erst ab der Geburt. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Kindern mit Behinderung verlängern sich diese Fristen auf bis zu zwölf Wochen. Sollte das Kind nicht überleben, das heißt entweder wegen eines vorzeitigen Schwangerschaftsabbruchs oder einer Todgeburt, gibt es eigene Regelungen.

Arbeitszeit und Arbeitsbedingungen

Die Arbeitszeit findet besondere Beachtung im MuSchG. Mehrarbeit und Nachtarbeit sind verboten. Ruhezeiten und maximale Wochenarbeitszeiten sind einzuhalten. Außerdem muss der Arbeitgeber eine Frau für Vorsorgeuntersuchungen im Rahmen der Schwangerschaft sowie später für das Stillen freistellen, ohne dass die Zeit nachgearbeitet werden muss.

Auch die Arbeitsbedingungen müssen überprüft und ggf. angepasst werden. Das heißt, sobald die Schwangerschaft besteht muss eine Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber erstellt werden, um sicherzustellen, dass beispielsweise keine schweren körperlichen Tätigkeiten ausgeübt werden oder Kontakt zu Gefahrenstoffen besteht. Im Gesetz werden dazu verschiedene unzulässige Tätigkeiten aufgeführt. Die Schwangere oder stillende Frau muss außerdem die Möglichkeit haben, die Arbeit jederzeit zur Erholung unterbrechen zu können.

Sollte der Arbeitgeber die Gefährdung nicht ausschließen und keine Schutzmaßnahmen erfüllen können, darf er die Frau nicht weiter beschäftigen, sondern muss sie ohne Gehaltseinbußen freistellen. Zudem besteht laut § 17 MuSchG ein Kündigungsverbot, eine Kündigung ist also auch nicht ohne Weiteres möglich.

Die Schwangere soll nach Möglichkeit den Arbeitgeber frühzeitig von der Schwangerschaft in Kenntnis setzen. Allerdings steht es der Frau frei, diese Information erst später weiterzugeben. Hierbei muss folgendes beachtete werden: Solange der Arbeitgeber nichts von der Schwangerschaft weiß, kann er keine Schutzmaßnahmen einleiten.

Mutterschutzleistungen

Wenn ein Beschäftigungsverbot besteht – entweder vom Arzt ausgesprochen oder weil der Arbeitgeber den Arbeitsplatz nicht entsprechend schutzwürdig einrichten kann – erhält die Schwangere den sogenannten Mutterschaftslohn. Diesen Mutterschaftslohn muss der Arbeitgeber zahlen und errechnet sich aus dem durchschnittlichen Lohn der letzten drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft. Beginnt die Beschäftigung erst nach Beginn der Schwangerschaft, sind die ersten 3 Monate ausschlaggebend.

In den Schutzfristen vor und nach der Geburt erhält die Frau das sogenannte Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Der Arbeitgeber bezuschusst das Mutterschaftsgeld, damit die Frau in dieser Zeit keine finanziellen Einbußen im Vergleich zum Gehalt hat.

Mutterschutz und Urlaubsanspruch

Die Schwangerschaft und die Mutterschutzregelungen ändern nichts am Urlaubsanspruch. Das heißt trotz Schutzfristen und möglichem Beschäftigungsverbot zählen diese Zeiten als hätte man gearbeitet. Resturlaub kann in die Zeit nach Beschäftigungsverbot und Schutzfrist mitgenommen werden. Sollte im Anschluss an die Schutzfrist Elternzeit genommen werden, bleibt der Resturlaub bis zum Ende der Elternzeit bestehen.

Solche Dinge sollten am besten mit dem Arbeitgeber besprochen werden, damit für die Mutter und auch den Arbeitgeber eine gewisse Planungssicherheit besteht.

Mutterschutz und Ausbildung

Auch innerhalb der Ausbildung gilt der Mutterschutz. Das heißt unter anderem, dass die Schutzfristen vor und nach der Entbindung einzuhalten sind, wie auch die Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz. Allerdings ist hier zu beachten, dass sich die Ausbildungszeit nicht automatisch um die Zeit eines Beschäftigungsverbots verlängert. Das muss extra beantragt werden. Daher ist es zulässig, mit ausdrücklicher Erklärung der Frau, trotz Beschäftigungsverbot und Schutzfristen Prüfungen abzulegen. Diese Erklärung kann jederzeit zurückgenommen werden.

Eine Möglichkeit ist sicherlich die Ausbildung in Teilzeit. So lassen sich die Belastungen der Ausbildung mit dem Schutz der Schwangerschaft unter Umständen besser vereinbaren.

Wenn die Ausbildung endet, die Frau aber noch innerhalb der Schutzfrist ist, hat sie keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Die Übernahme durch den Arbeitgeber darf allerdings nicht deswegen scheitern, weil die Frau schwanger ist, da dies gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot verstößt.

Mutterschutz und Studium

Auch für Studentinnen gibt es Mutterschutz. Von verpflichtenden Veranstaltungen oder Prüfungen, die eine Gefährdung für Mutter oder Kind darstellen, können Studentinnen fernbleiben, ohne dass ihnen Nachteile entstehen. Das gilt auch für die Schutzfristen vor und nach der Geburt.

Allerdings können Studentinnen an den möglicherweise gefährdenden Veranstaltungen und Prüfungen teilnehmen, wenn sie das ausdrücklich wünschen. Diese Erklärung können sie jederzeit zurücknehmen. Wenn sie ausdrücklich zustimmen, dürfen sie auch nachts oder an Sonn- und Feiertagen tätig werden. Ein Verfahren ist dafür nicht nötig, allerdings muss die Hochschule dies der zuständigen Aufsichtsbehörde melden.

Die besonderen Regelungen zu Kündigungsschutz und Mutterschaftsleistungen gelten allerdings nicht für Studentinnen. Sie haben aber die Möglichkeit, für sich und ihr Kind Unterstützung zu beantragen. Ausnahme sind die Studentinnen, die als studentische Hilfskraft oder im Universitätsklinikum oder Labor arbeiten. Für sie gelten die Mutterschutzregelungen wie für andere Arbeitnehmerinnen auch.

Schwangere Studentinnen können aufgrund der Schwangerschaft ein oder zwei Urlaubssemester beantragen. Diese Zeit wird nicht als Fachsemester gerechnet, verlängert aber die gesamte Studienzeit. Außerdem besteht im Urlaubssemester kein Anspruch auf BAföG.

Mutterschutz und Selbstständigkeit

Selbstständige und freiberuflich tätige Schwangere haben keinen Anspruch auf die Regelungen und Leistungen aus dem Mutterschutzgesetz. Auch gilt für sie kein Arbeitsverbot während der Schutzzeiten.

Wenn selbstständige Schwangere freiwillig gesetzlich versichert sind UND zusätzlich Anspruch auf Krankengeld haben, können sie für die Schutzfristen vor und nach der Geburt Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse erhalten. Als Mitglieder der Künstlersozialkasse erhält die Frau Mutterschaftsgeld, das aber bei der Krankenkasse beantragt wird.

Bei privat Versicherten besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Allerdings ist es möglich – bei einem entsprechenden Vertrag – zumindest während der Schutzzeit ein Krankentagegeld zu beziehen.

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