Freistellung von der Arbeit

Das sollten Sie über die Freistellung wissen

Die meisten kennen eine Freistellung beziehungsweise Suspendierung von der Schule, doch das kann auch im Arbeitsleben geschehen. In diesem Fall bedeutet das aber nur, dass der Arbeitnehmer von seinen Arbeitspflichten befreit ist. Das Arbeitsverhältnis besteht jedoch weiter. Die Freistellung von der Arbeit wird auch Suspendierung oder Beurlaubung genannt. Sie kann dauerhaft oder zeitweise erfolgen und auch bezahlt sowie unbezahlt sein. Zudem können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer eine Freistellung verlangen oder gemeinsam vereinbaren. Die wichtigsten Infos und Regeln zum Thema Freistellung von der Arbeit finden Sie in folgendem Artikel.

Eine Freistellung kann bezahlt oder unbezahlt sowie dauerhaft oder nur zeitweise erfolgen.

Arten von Freistellung

Arbeitnehmer können in einigen Fällen eine bezahlte Freistellung vom Arbeitgeber verlangen. Einer der wichtigsten Ansprüche darauf ist der Urlaub. Ähnliches gilt, wenn Sie einen Angehörigen pflegen müssen oder nach einer Kündigung auf der Suche nach einem neuen Job sind (§ 629 BGB). In diesen Fällen ist die Entbindung von der Arbeit durch den Gesetzgeber geregelt. Viele Arbeitnehmer wissen vor allem letzteres nicht. Dies kann aber durchaus ein sehr wirkungsvolles Instrument sein, um – wenn gewünscht – einen nahtlosen Übergang zum nächsten Arbeitgeber zu gewährleisten.

Hat der Arbeitnehmer gesetzlichen Anspruch auf die Freistellung, wird diese vergütet.

Es gibt aber auch die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Freistellung von der Arbeit verlangt. Dies ist sowohl bezahlt als auch unbezahlt möglich. Eine Freistellung seitens des Arbeitgebers kann beispielsweise erfolgen, wenn eine Beschäftigung nicht möglich ist oder eine strafbare Handlung stattgefunden hat, die noch geklärt werden muss. Hat der Mitarbeiter vorsätzlich eine Straftat begangen, darf er unbezahlt freigestellt werden.

Eine bezahlte Freistellung erhält der Mitarbeiter, wenn der Arbeitgeber die Freistellung anordnet und der Lohnanspruch bestehen bleibt.

Neben den gesetzlichen Ansprüchen eines Arbeitnehmers auf eine bezahlte Arbeitsbefreiung wie Krankheit oder Mutterschutz, gibt es noch weitere Optionen. So kann ein Arbeitnehmer aufgrund einer Weiterbildung, eines Projektes oder einer Auszeit eine unbezahlte Beurlaubung erbeten.

Grundsätzlich erlischt in den meisten Fällen einer Freistellung der Rechtsanspruch auf eine Vergütung, wenn der Angestellte keinen Anspruch auf eine Freistellung hat, diese aber dennoch wünscht. Zusätzlich kann eine Freistellung widerruflich oder unwiderruflich sein. Bei einer widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber diese jederzeit zurücknehmen und der Angestellte muss wieder arbeiten. Bei einer unwiderruflichen Freistellung verzichtet der Arbeitgeber auf die Weiterführung der Tätigkeit.

bild freistellung von der arbeit

Freistellungsarten:

  • Bezahlte Freistellung nach dem Gesetz
  • Freistellung auf Wunsch des Arbeitgebers mit Lohnfortzahlung
  • Unbezahlte Freistellung aufgrund einer Straftat
  • Unbezahlte Freistellung auf Wunsch des Arbeitnehmers
  • Widerrufliche und unwiderrufliche Freistellung

Freistellung zur Kinderbetreuung

Die Freistellung nach der Elternzeit ist insbesondere in der Corona-Krise ein wichtiges Thema. Vor dem Maßnahmenpaket zur Abmilderung von Härten durch die Corona-Krise galt die Regel, dass Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber nach Ablauf der Elternzeit eine Freistellung vereinbaren konnten – allerdings in der Regel nur unbezahlt. Um Eltern jedoch in der Corona-Pandemie zu entlasten, hat der Gesetzgeber eine neue gesetzliche Regelung geschaffen. Demnach erhalten Eltern unter bestimmte Voraussetzungen einen Lohnersatz, wenn sie Kinder betreuen müssen, die aufgrund des eingeschränkten Kita- und Schulbetriebes zu Hause bleiben. Diese Regelung trat rückwirkend zum 30. März 2020 in Kraft. Ersetzt werden 67 Prozent des Verdienstausfalls und maximal 2016 Euro im Monat.

Freistellung und die Sozialversicherung

Wer sich freistellen lassen will, sollte sich bewusst sein, dass dies Auswirkungen auf die Sozialversicherung hat. Dabei ist es entscheidend, wie lange die Freistellung andauert. Grundsätzlich setzt die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern eine entlohnte Beschäftigung voraus. Nimmt man sich eine unbezahlte Auszeit, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen. Bis zu einem Monat gilt dies weiterhin als Beschäftigung gegen Entgelt. Daher ergeben sich in diesem Zeitraum keine Auswirkungen auf die Sozialversicherung. Nach Ablauf der Zeit muss sich der Arbeitnehmer selbst versichern. Sobald die unbezahlte Freistellung endet, muss der Arbeitgeber ihn wieder anmelden.

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