Keine Wertguthabenfähigkeit der echten Abfindung
Eine echte Abfindung unterliegt für den Verlust eines Arbeitsplatzes der Lohnsteuer und kann nicht zur Aufstockung eines Wertguthabenkontos genutzt werden. Das entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (4 K 4206/18). Ein Unternehmen wollte aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen Personal abbauen und vereinbarte daher mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich. Wer freiwillig ausscheidet, sollte demnach eine Abfindung erhalten. Diese wurde mit…
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