Keine Kündigung nach vehementer Beleidigung

LAG urteilt pro Arbeitnehmerin trotz Beleidigungen wie „Fette Kollegin“ und „Stinkender Chef“

Wer sich auf der Arbeit gehörig im Ton vergreift, kann dafür gekündigt werden. Es sei denn, es liegen besondere Umstände vor. So zum Beispiel im Fall einer Ökonomin aus Nordhausen, die ihren Vorgesetzten in einem Telefonat als „Stinkenden Chef“ sowie eine Mitarbeiterin als „Fette Kollegin“ betitelte. Doch die ihr zugemuteten menschenunwürdigen Arbeitsbedingungen legt das Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG) als besondere Umstände aus.

Frau hält sich die Nase zu und beschimpft Ihren Chef damit, dass er stinken würde.
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Mäusekot am Arbeitsplatz

Bereits im November 2016 hatte die Mitarbeiterin ein Kündigungsschutzverfahren vor dem Thüringer Landesarbeitsgericht gewonnen, um danach zu ihrem Arbeitgeber zurückzukehren. Doch dieser übertrug ihr in der Folge Archivarbeiten in einem verschimmelten Kellerraum mit einer Temperatur von 11 °C und Mäusebefall.

Wütendes Telefonat

Nachdem die Angestellte ihrem Ärger über die schlechten Arbeitsbedingungen in einem Telefonat mit einer ehemaligen Arbeitskollegin Luft gemacht hatte – sie bezeichnetet dabei ihren Chef als stinkend und eine Kollegin als fett und blöd – erhielt die Arbeitnehmerin Im November 2019 eine fristlose Kündigung.

Gegen diese erhob die Ökonomin eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Nordhausen. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, da der Arbeitgeber im Zuge der Kündigung keine Abmahnung erteilt hatte. Das wiederum veranlasste den Beklagten, Berufung beim LAG Thüringen einzulegen.

Bestätigung durch höhere Instanz

Doch das LAG bestätigte die Auffassung des Arbeitsgerichts, da die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung unverhältnismäßig sei. Darüber hinaus müsse man in Betracht ziehen, dass die Klägerin in einem kalten, verdreckten und gesundheitsgefährdenden Keller beschäftigt gewesen wäre. Diese Art der Zumutung rechtfertige zwar keine Beleidigungen an sich, erkläre aber den labilen Zustand, in dem sich die Frau befunden habe.

So müsse berücksichtigt werden, dass die Umstände der geschilderten Arbeitsbedingungen zu einer großen Unzufriedenheit im Arbeitsverhältnis und damit zu einer emotional außergewöhnlichen Situation geführt hätten.

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Quelle: landesrecht.thueringen.de

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