Arbeitszeit reduzieren

Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit

Der Wunsch, nicht mehr in Vollzeit arbeiten zu wollen, kann viele Ursachen haben. Sehr häufig geht es sicherlich um die Kinderbetreuung. Weitere Gründe können aber auch eine Weiterbildung oder ein Fernstudium sein, die Übernahme eines Ehrenamts oder auch die eigene Gesundheit oder die eines engen Angehörigen. Unabhängig davon, welcher Grund vorliegt, die Arbeitszeit zu reduzieren: Es gibt gesetzliche Regelungen.

bild arbeitszeit reduzieren

Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

Die Möglichkeiten, in Teilzeit zu arbeiten, sollen gefördert werden, weshalb das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eingeführt wurde. In § 8 wurde daher auch ein gesetzlicher Anspruch von Arbeitnehmern auf Teilzeit formuliert, der allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. Das heißt, dieser Anspruch besteht nur für Arbeitnehmer in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 15 Mitarbeitern, und nur, wenn das Arbeitsverhältnis bereits länger als 6 Monate läuft. Für diesen allgemein gültigen Anspruch müssen zunächst keine Gründe angegeben werden. Der Antrag muss mindestens drei Monate vor der geplanten Teilzeit beim Arbeitgeber eingereicht werden.

Der Arbeitgeber hat dem Antrag zuzustimmen, es sei denn, er macht betriebliche Gründe geltend, die gegen eine Reduzierung der Arbeitszeit sprechen. Dies muss dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor geplantem Beginn der Teilzeit schriftlich mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber ist hier in der Beweispflicht. Das Bundesarbeitsgericht hat in verschiedenen Entscheidungen zum Thema erklärt, dass es nicht ausreicht, wenn der Arbeitgeber lediglich darauf verweist, dass der bisherige Arbeitsplatz eine Reduzierung der Arbeitszeit nicht zulasse. Es müssen sämtliche Arbeitsplätze im Unternehmen in die Prüfung einbezogen werden. Es reicht auch nicht aus, wenn der Arbeitgeber seine eigene Ansicht von „richtiger“ Arbeitszeitverteilung als Begründung angibt (siehe unter anderem BAG Urteil vom 13.11.2012, 9 AZR 259/11 oder BAG, Urteil vom 13.10.2009, 9 AZR 910/08).

Ein betrieblicher Grund, der gegen eine Reduzierung der Arbeitszeit steht, liegt dann vor, wenn die Organisation, der Arbeitsablauf oder auch die Sicherheit im Unternehmen besonders beeinträchtigt werden oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Wichtig zu wissen: die Position als Führungskraft allein reicht nicht als betrieblicher Grund für eine Ablehnung aus.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat 2013 entschieden, dass selbst Schichtarbeit keinen betrieblichen Grund zur Ablehnung von Reduzierung der Arbeitszeit darstellt. Trotz Schichtarbeit als Arbeitsorganisation sind gewisse organisatorische Anstrengungen für die Umsetzung von Teilzeit zumutbar (Aktenzeichen 7 Sa 766/12).

Rückkehr zur Vollzeit

Auf eine Rückkehr aus der Teilzeit und eine Erhöhung der Arbeitsstunden gibt es im Gegensatz zur Reduzierung keinen gesetzlichen Anspruch. Geregelt ist die Erhöhung der Arbeitszeit in § 9 TzBfG. Eine Rückkehr zu mehr Stunden funktioniert nur über frei gewordene Stellen im Unternehmen, die die entsprechende Stundenzahl bieten. Hier muss der Arbeitgeber die Teilzeitkraft bevorzugt behandeln. Allerdings steht man hier nicht nur in Konkurrenz bezüglich der Eignung für die Stelle, sondern auch gegen andere Teilzeitkräfte, die eventuell den gleichen Wunsch umsetzen wollen.

Brückenteilzeit oder zeitlich befristete Teilzeit

Seit 2019 gilt zusätzlich der § 9a TzBfG, die sogenannte Brückenteilzeit. Voraussetzungen hierfür sind, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und das Unternehmen mehr als 45 Mitarbeiter beschäftigt. Bei der Brückenteilzeit muss man bereits im Antrag angeben, für welche Dauer die Reduzierung der Arbeitszeit gelten soll. Nach Ablauf dieser Zeit kehrt man automatisch zu den ursprünglich vereinbarten Arbeitsstunden zurück.

Der Arbeitgeber kann auch diesen Antrag aus betrieblichen Gründen ablehnen. Zusätzlich hat er die Möglichkeit, eine Brückenteilzeit abzulehnen, weil bereits zu viele andere Mitarbeiter diese Option in Anspruch nehmen.

Auch die Teilzeitarbeit während der Elternzeit ist möglich. Laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) darf ein Arbeitnehmer während der Elternzeit bis zu 30 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten. Dies ist beim Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor geplantem Beginn der Teilzeit zu beantragen. Nur bei dringenden betrieblichen Gründen kann der Arbeitgeber den Antrag ablehnen. Nach Ende der Elternzeit kehrt man automatisch zur Arbeitszeit vor der Teilzeit zurück.

Vor- und Nachteile von Arbeitszeitreduzierung

Bevor man die Arbeitszeit reduziert, sollte man sich darüber im Klaren sein, was das für Folgen hat. Die bereits erwähnte Erhöhung der Arbeitszeit oder auch Rückkehr zur Vollzeit ist nicht in jedem Fall einfach umzusetzen. Zudem bezieht man ein geringeres Gehalt, da man auch weniger arbeitet. Aufgrund der damit einhergehenden geringeren Beiträge in die Sozialversicherung verringern sich auch die Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung sowie die Rentenansprüche.

Und auch wenn laut § 4 und § 5 TzBfG ein Benachteiligungs- und Diskriminierungsverbot von Arbeitnehmern in Teilzeit gesetzlich geregelt ist, kommt es leider nach wie vor dazu, dass Kollegen in Teilzeit übergangen werden. Sie erfahren im Unternehmensalltag Nachteile, werden bei Beförderungen übersehen oder machen am Ende so viele Überstunden, dass die Reduzierung der Arbeitszeit im Grunde hinfällig ist. Vor allem bei Führungspositionen ist nach wie vor die Ansicht sehr verbreitet, dass sich diese nicht für Teilzeit eignen würden.

Zu den wichtigsten Vorteilen gehört auf der anderen Seite sicherlich, dass man mehr Freizeit und damit im Zweifelsfall auch mehr Erholung hat. Wenn man ausgeruhter ist, ist man produktiver in den Stunden, die man dann arbeitet. Das heißt, im Grunde hat auch der Arbeitgeber einen Vorteil aus der Reduzierung der Arbeitszeit. Oder aber man hat mehr Elan, sich auf eine Weiterbildung oder den nächsten Karriereschritt zu konzentrieren. Inzwischen gibt es eine steigende Anzahl an Unternehmen, die beispielsweise auch das Job-Sharing fördern, das heißt mehrere Kollegen teilen sich eine Vollzeitstelle. Dafür sind gute Absprachen essenziell, aber auch großes Vertrauen des Arbeitgebers.

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