Rufbereitschaft

Wie wird Rufbereitschaft vergütet

Nicht nur Ärzte oder Pflegekräfte haben Rufbereitschaft. Auch in vielen anderen Branchen wie zum Beispiel im Bereich Sicherheit, Bau und Gastgewerbe ist diese Art der flexiblen Arbeitszeitform zu finden. Etwa 6 Prozent der Beschäftigten in Deutschland haben nach einem Bericht des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung eine Tätigkeit mit Rufbereitschaft und weitere 5,5 Prozent mit Bereitschaftsdienst. Beide Formen der Arbeitszeit sind leicht miteinander zu verwechseln. Allerdings können sich Arbeitnehmer bei der Rufbereitschaft, anders als beim Bereitschaftsdienst, an einem beliebigen Ort aufhalten. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer erreichbar ist und seine Arbeit innerhalb einer meist festgelegten Zeitspanne aufnehmen kann.

bild rufbereitschaft

Rufbereitschaft & Arbeitszeit

Rufbereitschaft gilt im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) als Ruhezeit. Erst wenn der Arbeitnehmer gerufen wird und seine Tätigkeit aufnimmt, handelt es sich um Arbeitszeit (EuGH, 03.10.2000 – C-303/98). Hat also ein Klempner Rufbereitschaft, wird aber nicht angerufen, hat er auch nicht gearbeitet. Arbeitet er hingegen an einem Notfall drei Stunden, müssen diese Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto festgehalten und bezahlt werden. Wichtig bei der Rufbereitschaft ist, dass die maximal zulässige Wochenarbeitszeit nicht dauerhaft überschritten wird.

Was ist bei der Mindestruhezeit zu beachten?

In der Regel müssen Arbeitnehmer nach dem Ende ihrer Tätigkeit mindestens eine Ruhezeit von elf Stunden haben. Ausnahmeregeln gibt es für:

  • Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
  • in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung,
  • in Verkehrsbetrieben,
  • beim Rundfunk
  • sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung.

In diesen Bereichen kann die Ruhezeit um bis zu einer Stunde verkürzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird (§ 5 ArbZG).

Regelung und Vergütung von Rufbereitschaft

In der Regel sollte die Rufbereitschaft im Arbeitsvertrag geregelt und vereinbart sein. Die Ausgestaltung liegt dann beim Arbeitgeber. In Unternehmen mit Betriebsrat muss dieser vom Unternehmen mit einbezogen werden.

Die Frage nach der Entlohnung ist einfach zu beantworten. Arbeitnehmer erhalten ihren normalen Stundenlohn für die geleistete Arbeit. Unter Umständen kann noch ein Nacht-, Sonntags- oder Feiertagszuschlag hinzukommen. Da Arbeitnehmer in dieser Zeit dennoch bereit sein müssen, keine entfernten Ausflüge machen können und nicht feiern gehen dürfen, zahlen viele Arbeitgeber darüber hinaus eine Pauschale als Entschädigung für die Rufbereitschaft.

Reaktionszeit in der Rufbereitschaft

Wie schnell ein Arbeitnehmer nach dem Anruf oder dem Signal vom Pieper einsatzbereit sein muss, ist meistens im Vertrag geregelt. Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts seien 45 Minuten hinnehmbar (6 AZR 643/02). Muss der Arbeitnehmer in nur wenigen Minuten am Arbeitsplatz sein, kann in der Regel nicht mehr von Rufbereitschaft gesprochen werden.

Ein belgischer Feuerwehrmann klagte dagegen, dass er während der Rufbereitschaft innerhalb von 8 Minuten bei seinem Arbeitsplatz sein muss. Das Gericht stimmte ihm zu. Bei dieser kurzen Zeit könne er nicht einmal einkaufen gehen. In diesem Fall handelt es sich dann um Bereitschaftsdienst, der vergütet werden muss (Europäische Gerichtshof, AZ.: C-518/15).

Einteilung bei Rufbereitschaft

Bei der Einteilung für die Rufbereitschaft ist es wichtig, dass ein gerechtes System gefunden wird. Üblich ist beispielsweise eine Rotation, bei der alle Mitarbeiter im Wechsel dran sind. Gesetzliche Vorgaben gibt es zu der Einteilung von Mitarbeiter nicht. Vielmehr müssen Arbeitgeber die Häufigkeit der Rufbereitschaft nach billigem Ermessen festlegen.

Kann der Arbeitgeber über die Leistung des Arbeitnehmers bestimmen, muss er dies nach billigem Ermessen tun. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall einen Ermessensspielraum und muss in angemessener Weise die Interessen seiner Mitarbeiter berücksichtigen.

Demnach kann der Chef einer alleinstehenden Person, die in der Nähe des Einsatzortes wohnt, öfter Rufbereitschaft zumuten als einer alleinerziehenden Mutter, die weit entfernt wohnt.

Sofern allerdings die Einteilung mit einem Betriebsrat oder in einem Tarifvertrag geregelt ist, muss der Arbeitgeber sich daranhalten und kann nicht frei nach billigem Ermessen entscheiden.

Ablehnung von Rufbereitschaft

Einfach so die Rufbereitschaft aus dem Nichts anordnen, darf der Arbeitgeber rechtlich nicht. Sollte es aber eine rechtliche Grundlage für die Rufbereitschaft geben, darf der Arbeitnehmer diese nicht ablehnen. Oftmals ist die Rufbereitschaf im Arbeits- oder Tarifvertrag sowie in Betriebsvereinbarungen geregelt. Wer die Rufbereitschaft dennoch ablehnt, verweigert sich der Arbeit. Dies kann im schlimmsten Fall sogar zu einer Kündigung führen.

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Häufige Fragen zur Rufbereitschaft:

Wird Rufbereitschaft vergütet?

Rufbereitschaft gilt im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) als Ruhezeit. Erst wenn der Arbeitnehmer gerufen wird und seine Tätigkeit aufnimmt, handelt es sich um Arbeitszeit. Diese wird normal vergütet. Unter Umständen kann noch ein Nacht-, Sonntags- oder Feiertagszuschlag hinzukommen. Darüber hinaus zahlen auch viele Arbeitgeber eine Pauschale als Entschädigung für die Rufbereitschaft.

Wie muss Rufbereitschaft bezahlt werden?

Rufbereitschaft gilt im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) als Ruhezeit. Erst wenn der Arbeitnehmer gerufen wird und seine Tätigkeit aufnimmt, handelt es sich um Arbeitszeit. Diese wird normal vergütet. Unter Umständen kann noch ein Nacht-, Sonntags- oder Feiertagszuschlag hinzukommen. Darüber hinaus zahlen auch viele Arbeitgeber eine Pauschale als Entschädigung für die Rufbereitschaft.

Wann ist Rufbereitschaft Arbeitszeit?

Die Rufbereitschaft wird zur Arbeitszeit, sobald der Arbeitnehmer bei einem Anruf seine Tätigkeit aufnimmt. In dem Fall zählt die tatsächlich geleistete Arbeit als Arbeitszeit.

Was ist der Unterschied zwischen Bereitschaft und Rufbereitschaft?

Beide Formen der Arbeitszeit sind leicht miteinander zu verwechseln. Allerdings können sich Arbeitnehmer bei der Rufbereitschaft, anders als beim Bereitschaftsdienst, an einem beliebigen Ort aufhalten.

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