Bereitschaftsdienst

Bereitschaftsdienst im Arbeitsrecht

Bei Bereitschaftsdienst denken viele an medizinisches Personal. Doch auch andere Berufsgruppen haben Bereitschaftsdienst, um die Arbeit schnellstens aufnehmen zu können. Dazu gehören etwa der Katastrophenschutz, die Feuerwehr, Polizei, aber auch Richter, Staatsanwälte und Notdienste. Wer Bereitschaftsdienst hat, muss sich im Betrieb oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhalten. Jedoch muss sich derjenige nicht am Arbeitsplatz befinden. Eine Krankenschwester könnte also beispielsweise auch vor dem Krankenhaus ein Telefonat führen. Schlafen, lesen sowie andere Tätigkeiten sind ebenfalls erlaubt. Wichtig ist es, dass der Arbeitnehmer beobachtet, ob ein Arbeitsbedarf besteht oder nicht.

bild bereitschaftsdienst

Neben dem Bereitschaftsdienst gibt es noch weitere Arbeitszeitmodelle wie beispielsweise die Rufbereitschaft und die Arbeitsbereitschaft. Diese drei Begriffe sollten nicht miteinander verwechselt werden.

Bereitschaftsdienst und Arbeitszeit

Vieles in einem Arbeitsverhältnis ist im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt, so auch der Bereitschaftsdienst. Steht dort nichts von Bereitschaftsdienst, darf dieser nicht so einfach angeordnet werden. Ob es sich bei Bereitschaftsdienst um Arbeitszeit handelt, war lange umstritten. Im Jahr 2000 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass Bereitschaftsdienst in vollem Umfang als Arbeitszeit (Urteil vom 03.10.2000, C-303/98, SIMAP) zu berücksichtigen ist. 2004 wurde das Arbeitszeitgesetz entsprechend geändert.

Demnach müssen dann auch die Höchstarbeitszeiten sowie Ruhezeiten in Bezug zum Bereitschaftsdienst berücksichtigt werden. In der Regel beträgt die tägliche Höchstarbeitszeit acht Stunden. Nach sechs Stunden Arbeit muss der Arbeitnehmer zudem eine halbe Stunde Pause machen. Ab neun Stunden ist eine Dreiviertelstunde Pause gesetzlich festgelegt. Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer auch elf Stunden Ruhe haben, bevor er seine Tätigkeit wieder aufnimmt.

Auch bei den Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten ist es möglich, dass im Tarifvertrag etwas anderes festgehalten ist.

Vergütung von Bereitschaftsdienst

Auch wenn Bereitschaftsdienst vollumfänglich als Arbeitszeit gilt, heißt es nicht, dass es keine gesonderten Regelungen für die Vergütung gibt. Wesentlich für die Vergütung sind der Arbeits- oder der Tarifvertrag. Dort können unter Umständen auch niedrigere Stundensätze für den Bereitschaftsdienst festgelegt sein. Da im Bereitschaftsdienst oftmals weniger gearbeitet wird, zahlen Arbeitgeber häufig auch einen geringeren Lohn. Dies ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts auch zulässig (Az. 5 AZR 530/02).

Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftsdienst

Auch wenn der Lohn des Bereitschaftsdienstes niedriger ausfallen kann als der normale Verdienst, darf der Mindestlohn nicht unterschritten werden. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Jahr 2016 (Az. 5 AZR 716/15). Das Bundesarbeitsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass im Mindestlohngesetz kein Unterschied zwischen Bereitschaftsstunden und regulären Arbeitsstunden gemacht wird. Vielmehr gebe es für jede geleistete Arbeitsstunde eine einheitliche Lohngrenze.

Achtung: Der Mindestlohn darf beim Bereitschaftsdienst nicht unterschritten werden!

Unterschied zu Rufbereitschaft

Auch wichtig ist, dass man den Bereitschaftsdienst nicht mit der Rufbereitschaft oder gar mit der Arbeitsbereitschaft verwechselt. Denn bei der Rufbereitschaft kann der Arbeitnehmer sich an einem beliebigen Ort aufhalten, solange er innerhalb einer festen Zeitspanne seine Arbeit aufnehmen kann. Damit hat ein Arbeitnehmer bei der Rufbereitschaft eine größere Freiheit, bei der auch andere Regeln zu beachten sind. Mehr dazu erfahren Sie im Artikel zur Rufbereitschaft.

Unterschied zur Arbeitsbereitschaft

Bei der Arbeitsbereitschaft findet sich der Arbeitnehmer anders als beim Bereitschaftsdienst an seinem Arbeitsplatz. Laut BAG handelt es sich bei der Arbeitsbereitschaft „als Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung” (BAG, 12.12.2012, 5 AZR 918/11). Der Arbeitnehmer befindet sich also an seinem Arbeitsplatz, muss nicht arbeiten, kann aber jederzeit die Tätigkeit bei Bedarf aufnehmen. So befindet sich demnach ein Eisverkäufer an seinem Eisstand im Arbeitsbereitschaft, auch wenn in diesem Moment keiner ein Eis kauft. Mehr über die Arbeitsbereitschaft finden Sie hier.

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Häufige Fragen

Was zählt zur Bereitschaftszeit?

Wer Bereitschaftsdienst hat, muss sich im Betrieb oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhalten. Am Arbeitsplatz selbst muss sich derjenige nicht befinden. Schlafen, lesen sowie andere Tätigkeiten sind erlaubt. Wichtig ist es, dass der Arbeitnehmer beobachtet, ob ein Arbeitsbedarf besteht oder nicht.

Ist Bereitschaftszeit auch Arbeitszeit?

Bereitschaftsdienst gilt als Arbeitszeit (Az. 5 AZR 530/02). Er kann aber mit weniger Lohn vergütet werden, sofern dies im Arbeits- oder Tarifvertrag steht.

Wie wird Bereitschaftsdienst vergütet?

Auch wenn Bereitschaftsdienst vollumfänglich als Arbeitszeit gilt, heißt es nicht, dass es keine gesonderten Regelungen für die Vergütung gibt. Wesentlich für die Vergütung sind der Arbeits- oder der Tarifvertrag. Dort können unter Umständen auch niedrigere Stundensätze für den Bereitschaftsdienst festgelegt sein.

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