Ruhezeit

In der Ruhe liegt die Kraft

Ganz gleich, ob bei harter körperlicher Arbeit auf der Baustelle oder bei einer geistig herausfordernden Tätigkeit im Büro – ohne Erholung geht es nicht. Daher ist es sowohl für den Arbeitgeber als auch seinen Angestellten sinnvoll und gesetzlich vorgeschrieben, zwischen zwei Arbeitstagen eine angemessene Ruhezeit sicherzustellen. Wie hoch diese ausfallen sollte, welche Ausnahmen es gibt und was bei einem Verstoß gegen die Gesetzesvorlage droht, erfahren Sie hier.

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Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen

Gemäß § 5 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) soll die Ruhezeit sicherstellen, dass der Arbeitnehmer mindestens elf Stunden Erholung zwischen zwei Arbeitstagen zur Verfügung hat. Die Dauer der Ruhezeit kann in folgenden Einrichtungen um bis zu einer Stunde verkürzt werden, solange die Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen ausgeglichen wird, indem eine andere Ruhezeit auf zwölf Stunden verlängert wird:

  • Krankenhäusern
  • Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen
  • Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung
  • Verkehrsbetrieben
  • Rundfunkanstalten
  • Betriebsstätten der Landwirtschaft und Tierhaltung

Bei heranwachsenden Arbeitnehmern legt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) noch ein Schippe drauf. § 3 besagt: „Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens zwölf Stunden beschäftigt werden.“

Laut § 5 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) steht einem Arbeitnehmer eine Ruhezeit von elf Stunden zwischen zwei Arbeitstagen zu.

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In manchen Fällen können die Ruhezeiten mithilfe des Gesetzgebers auch ausgedehnt werden. Das ist nach § 8 ArbZG insbesondere bei gefährlichen Arbeiten vorgesehen. Wer etwa bei der Feuerwehr, in luftigen Höhen oder mit gefährlichen Materialien und Werkzeugen arbeitet, sollte zum Schutz von sich und anderen stets ausgeruht und mit höchster Konzentration zu Werke gehen.

Anwendung der Ruhezeit bei Rufbereitschaft & Bereitschaftsdienst

Erfordert der Job eine Rufbereitschaft, ist für den betroffenen Arbeitnehmer wichtig, dass diese mit der Ruhezeit gleichzusetzen ist. Erst wenn es tatsächlich zum Arbeitseinsatz kommt, wird aus der Rufbereitschaft geleistete Arbeitszeit. Wird die Ruhezeit allerdings durch einen Arbeitseinsatz unterbrochen, kann der Arbeitnehmer anschließend die komplette Ruhezeit von elf Stunden nachholen. Der Bereitschaftsdienst hingegen ist jederzeit als Arbeitszeit definiert. Zum Verständnis: Bei der Rufbereitschaft kann sich der Arbeitnehmer an jedem beliebigen Ort aufhalten, von wo er spontan zum Arbeitseinsatz gerufen wird. Das kann zum Beispiel im Falle eines Handwerkers sein, der zur nächtlichen Stunde Zuhause kontaktiert wird, um dringende Reparaturen bei einem Kunden zu erledigen. Beim Bereitschaftsdienst hingegen gibt der Arbeitgeber den Aufenthaltsort vor. Der Mitarbeiter ist also permanent im Einsatz, wie etwa ein Taxifahrer, der sich während seiner Schicht stets in seinem Taxi oder in dessen Nähe aufhalten muss.

Zeit für die Familie: Sonn- und Feiertagsruhe

Und dann gibt es noch Tage, an denen in der Regel gar nicht gearbeitet werden soll. Laut § 9 ArbZG dürfen Angestellte an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht tätig werden. Die Ausnahmen dazu regelt § 10. Unter anderem können folgende Betriebe und Organisationen ihre Arbeitnehmer auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigen:

  • Not- und Rettungsdienste sowie Polizei und Feuerwehr
  • Verkehrsbetriebe und Taxi-Unternehmen
  • Energie- und Wasserversorgungsbetriebe sowie Abfall- und Wasserentsorgungsbetriebe
  • Unternehmen der Landwirtschaft und Tierhaltung
  • Sicherheits- und Bewachungsgewerbe
  • Gaststätten und Hotels
  • Messen und Ausstellungen
  • Unternehmen der produzierenden Industrie
  • Bäckereien und Konditoreien
  • Rundfunkanstalten
  • Kulturveranstalter wie Theater, Museen, Kinos
  • Sport- und Freizeitveranstalter
  • Kirchen und Religionsgemeinschaften

Hierbei ist zu beachten, dass für den einzelnen Arbeitnehmer mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben müssen. Zudem muss für jeden Sonn- und Feiertag, an dem gearbeitet wurde, ein Ersatzruhetag gewährt und in Anspruch genommen werden.

Wenn der Chef das Arbeitszeitgesetz missachtet …

Die starren Vorgaben der Ruhezeit werden in der öffentlichen Diskussion oftmals als nicht mehr zeitgemäß empfunden. Kritische Stimmen fordern daher vom Gesetzgeber eine größere Flexibilität in Bezug auf die Anzahl der Ruhezeitstunden sowie deren Ausgleichszeitraum. Nichtsdestotrotz können Verstöße gegen die Ruhezeit im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes das verantwortliche Unternehmen teuer zu stehen kommen. Hier sind Geldbußen in einer Höhe von bis zu 15.000 Euro möglich. Mehr noch: Laut § 23 droht der verantwortlichen Person im Extremfall sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem halben Jahr sowie eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen. Dies kann der Fall sein, wenn die Gesundheit des Arbeitnehmers auf fahrlässige Weise gefährdet wurde.

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