Stimmt oder stimmt nicht? Die größten Kündigungsmythen

11 Mythen rund um das Thema Kündigung am Arbeitsplatz

(Fast) kein Job ist für die Ewigkeit. Doch ganz gleich, ob der Arbeitnehmer selbst kündigt oder von seinem Chef gefeuert wird – in Sachen Kündigung gibt es einige Mythen, von denen das Online-Portal Merkur.de die 11 geläufigsten einmal genauer unter die Lupe genommen hat.

Kennen Sie diese Kündigungsmythen?

1. Entlassung nur mit Kündigungsgrund

Dass eine Kündigung begründet werden muss, ist nicht grundsätzlich in Stein gemeißelt. Wenn sich etwa ein Arbeitnehmer noch in der sechsmonatigen Probezeit befindet, bedarf es bei einer Entlassung keinen Grund. Gleiches gilt für Angestellte von Kleinbetreiben mit weniger als zehn Mitarbeitern, da auch hier nicht der Kündigungsschutz greift.

2. Kündigung im Krankheitsfall

Wer krank ist und nicht zur Arbeit gehen kann, muss sich vor einer Kündigung trotzdem in Acht nehmen. Wird zum Beispiel dem Angestellten von seinem Arzt eine negative Gesundheitsprognose bescheinigt, ist eine Entlassung durch den Arbeitgeber in manchen Fällen durchaus möglich. Dafür muss dieser aber belegen, dass die betrieblichen Abläufe in seinem Unternehmen durch die Abwesenheit des kranken Arbeitnehmers massiv beeinträchtigt werden.

3. Ist eine Abmahnung Pflicht?

Wer glaubt, ohne vorherige Abmahnung darf nicht gekündigt werden, ist auf dem Holzweg. So kann eine fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung wirksam werden. Fristlose Kündigungen werden zum Beispiel wegen Diebstahl von Firmeneigentum, Diskriminierung, Beleidigung und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ausgesprochen.

4. Dreifache Abmahnung bei verhaltensbedingter Kündigung

Im Rahmen einer verhaltensbedingten Kündigung muss in der Regel zuvor abgemahnt werden. Auf diese Weise wird dem Arbeitnehmer mitgeteilt, dass etwa die permanente Verspätung oder das private Surfen am Arbeitsrechner nicht mehr geduldet wird. Dabei reicht dem Arbeitgeber aber bereits eine Abmahnung, um die Kündigung bei erneutem Fehlverhalten auf den Weg zu bringen. Die weitverbreitete Annahme, es müssten drei Abmahnungen erteilt worden sein, ist falsch.

5. Die Sache mit der mündlichen Entlassung

Einen Arbeitnehmer mal eben mündlich in die Wüste zu schicken, ist hierzulande nicht erlaubt. Eine Kündigung muss stets schriftlich erfolgen und dem Betroffenen überreicht oder zugeschickt werden. Genauso wenig kann mithilfe einer E-Mail oder SMS gekündigt werden.

6. Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

Im Zuge einer betriebsbedingten Kündigung trifft den Arbeitnehmer keine Schuld. Doch ein rechtlicher Anspruch auf die Entschädigung in Form einer Abfindung ist nicht gegeben. Vielmehr muss ein solcher Geldsegen im Arbeit- oder Tarifvertrag verankert sein bzw. in einem Aufhebungsvertrag vereinbart werden.

7. Kündigung & Arbeitslosengeld

Kündigt ein Angestellter seinen Job, erhält er zumeist eine Sperre auf das Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen. Doch mehrere Ausnahmen bestätigen die Regel. Dazu gehören ein unausweichlicher Wohnortwechsel, ein unzumutbares Arbeitsverhältnis sowie gesundheitliche Gründe.

8. Job weg – Urlaub ade?

Ganz gleich, ob man selbst kündigt oder gefeuert wird – der Anspruch, den Resturlaub nehmen zu können, besteht weiterhin fort. Dieser kann in der verbliebenen Arbeitszeit genommen werden. Dagegen dürfen nur dringende betriebliche Gründe sprechen. Werden diese geltend gemacht, muss das Unternehmen den Urlaubsanspruch auszahlen.

9. Kündigungen in der Probezeit

Natürlich kann einem Arbeitnehmer auch in der Probezeit gekündigt werden. Hier beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist sogar nur zwei Wochen. Zudem muss das Unternehmen, wie bereits gesagt, keinen triftigen Grund für die Kündigung vorbringen.

10. Welche Mitarbeiter muss als Erstes gehen?

Kommt es zu einer betriebsbedingten Kündigung mehrerer Arbeitnehmer, muss das Unternehmen entscheiden, wer gehen muss und wer bleiben darf. Bei der dabei zu berücksichtigen Sozialauswahl ist es keinesfalls so, dass die Neuzugänge im Betrieb stets als Erstes ihren Hut nehmen müssen. Weitere Faktoren sind unter anderem der Familienstand, eine Behinderung und das Alter.

11. Der Mythos des perfekten Arbeitszeugnisses

Dass ein Arbeitszeugnis stets eine sehr gute Bewertung beinhalten muss, ist eine Mär. Zwar stimmt es, dass das Dokument wohlwollenden Charakter haben sollte, um den Arbeitnehmer als qualifizierte Arbeitskraft zu beschreiben. Laut gängiger Rechtsprechung ist aber auch ein lediglich befriedigendes Arbeitszeugnis kein Grund, vor Gericht zu ziehen.

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Quelle: merkur.de

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