Was muss in einer Kündigung stehen?
Die meisten Arbeitnehmer kommen in ihrer Berufslaufbahn mit einer Kündigung in Kontakt. Dabei ist es egal, ob sie selbst kündigen oder eine Kündigung vom Arbeitgeber bekommen. Doch wer eine Kündigung erhält, sollte nicht in Panik geraten. Viele Kündigungserklärungen sind mangelhaft und haben daher vor Gericht keinen Bestand. Welche Regeln für eine Kündigung gelten, was genau in ihr stehen muss und welche Fristen es gibt, erfahren Sie in diesem Artikel.
Das muss eine Kündigung enthalten
Bei einer Kündigungserklärung muss relativ viel beachtet werden. Zunächst einmal ist es wichtig, dass die Kündigung schriftlich erfolgt. Die elektronische Form ist gemäß § 623 BGB ausgeschlossen. Damit fallen Kündigungen per E-Mail und Fax weg.
Ein weiterer Punkt ist, dass das Dokument handschriftlich unterschrieben sein muss. Nach § 126 Abs. 1 BGB muss derjenige, der die Kündigung wirksam aussprechen darf, eigenhändig mit Namen unterschreiben. Eine gedruckte oder kopierte Unterschrift reicht also nicht aus.
Bei einer anwaltlichen Prüfung stellt sich an dieser Stelle oftmals die Frage, ob der Unterzeichner überhaupt zur Kündigung bevollmächtigt war. Ist dies nämlich nicht der Fall, kann die Kündigung vor Gericht keinen Bestand haben und somit unwirksam sein. Allerdings muss der Arbeitnehmer die Kündigung dafür unverzüglich und aus eben diesem Grund zurückweisen. In der Regel sehen Gerichte auch eine längere Zeitspanne von ein paar Tagen als „unverzüglich“ an. So bleibt einem Betroffenen genug Zeit, um sich von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.
Um eine Kündigungserklärung formal korrekt zu gestalten, sollte sie auch den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie die Kontaktdaten des Absenders enthalten. Weiterhin gehört zur Kündigung, dass der Zeitpunkt genannt wird, zu dem das Arbeitsverhältnis beendet werden soll.
Was jedoch nicht in die Kündigung muss, ist der Kündigungsgrund. Handelt es sich allerdings um eine fristlose Kündigung, muss dieser auf Verlangen schriftlich nachgereicht werden. Aber Achtung, es kann sein, dass im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung eine andere Regelung festgehalten ist und ein Kündigungsgrund genannt werden muss. Und auch bei Auszubildenden nach der Probezeit (§ 22 Abs. 3 BBiG) und bei Schwangeren (§ 9 Abs. 3 S. 2 Mutterschutzgesetz) muss ein Kündigungsgrund genannt werden. Es sei denn die Kündigung geht von ihnen selbst aus.
Kündigungsfrist beachten
Bezüglich der Kündigungserklärung ist auch die Kündigungsfrist ein wichtiges Thema. Denn auch hier kann Unachtsamkeit dazu führen, dass eine Kündigung einer gerichtlichen Prüfung nicht standhält. Grundsätzlich müssen Arbeitgeber sowie auch Arbeitnehmer die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB einhalten. Abweichen könne diese, wenn im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag etwas anderes festgehalten ist. Bei einer ordentlichen Kündigung umfasst die gesetzliche Kündigungsfrist einen Zeitraum von vier Wochen bis zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. Die Kündigungsfrist orientiert sich darüber hinaus auch an der Länge der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters (§ 622 BGB).
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Häufige Fragen
Wichtig ist es, Ruhe bewahren und die Kündigung erst mal sacken zu lassen. Unterschreiben Sie vorerst nichts, dokumentieren Sie den Erhalt der Kündigung und melden Sie sich unverzüglich arbeitssuchend. Wichtig ist, dass Sie nur drei Wochen nach Eingang der Kündigung Zeit haben, gegen diese vorzugehen.
Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen und eine Unterschrift enthalten. Ebenso gehören Name und Anschrift in die Kündigung. Wichtig ist zudem, dass die Kündigungsfristen eingehalten werden.
Eine Kündigung kann inhaltliche und formale Fehler enthalten. Ein Formfehler wäre, wenn beispielsweise die Schriftform nicht eingehalten oder die Unterschrift nicht handschriftlich oder gar nicht geleistet wurde. Wie soll man sich bei einer Kündigung verhalten?
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