Dann ist die Kündigung in der Elternzeit unwirksam
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommer hat entschieden, dass eine Kündigung in der Elternzeit unwirksam ist, wenn die Zustimmung der zuständigen Behörde im Widerspruchsverfahren aufgehoben wird (Az: 5 Sa 263/20). In dem konkreten Fall fing die Arbeitnehmerin im September 2018 eine Arbeitsstelle als Konditorin, Köchin sowie Küchen- und Servicefachkraft an. Bei Antritt der Stelle, war sie schon schwanger….
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