Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld verlängert

Kurzarbeit

In einer Sondersitzung im Dezember hat der Bundesrat der Verlängerung zum vereinfachten Zugang von Kurzarbeitergeld zugestimmt. Dies gilt vorerst bis zum 31. März 2022. Damit will die Regierung Unternehmen sowie Beschäftigte weiterhin vor den Auswirkungen der Pandemie zu schützen.

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Erleichterte Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

Laut des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gelten bis zum 31. März 2022 folgende erleichterte Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld:

  • Üblicherweise muss ein Drittel der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein. Zurzeit reichen zehn Prozent aus.
  • Minusstunden müssen Beschäftigte nicht aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt wird.
  • Leiharbeitnehmer können ebenfalls weiterhin Kurzarbeitergeld bekommen.
  • Für Unternehmen ist die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 24 Monate, spätestens aber bis zum 31. März 2022, verlängert.
  • Im Zeitraum der Kurzarbeit werden die Beiträge zur Sozialversicherung an den Arbeitgeber in voller Höhe bis zum 31. Dezember 2021 erstattet. Vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 werden noch 50 Prozent gezahlt.
  • Da die Bundesagentur für Arbeit mögliche Doppelzahlungen meiden möchte, ist die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach Stellung eines Insolvenzantrags bis zur Entscheidung des Gerichts oder bis zur Rücknahme des Insolvenzantrages grundsätzlich ausgeschlossen.
  • Haben Beschäftigte einen Entgeltausfall von Minimum 50 Prozent, wird das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Monat auf 70 Prozent angehoben. Haushalte mit Kindern erhalten 77 Prozent.
  • Wer schon den siebten Monat in Kurzarbeit ist, bekommt 80 Prozent des eigentlichen Nettogehaltes. Haushalte mit Kindern erhalten 87 Prozent.

Übersicht der Verordnungen

Am Ende des Jahres 2020 trat das Gesetz zur Beschäftigungssicherung gemeinsam mit der „Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ in Kraft. Mit der zweiten Verordnung wurde die Zugangserleichterung dann bis zum 30. September 2021 verlängert. Es folgte die vierte Verordnung, die die Zugangserleichterung auf alle Betriebe ausweitete und zudem die komplette Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Mit der Kurzarbeitsverlängerungsordnung hat die Regierung nun die Verlängerung der Erleichterungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bis zum 31. März 2022 beschlossen.

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Quellen: haufe.de und bmas.de

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