Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung auch bei Diebstahl nicht immer möglich
Im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber seinen Angestellten in der Regel vorher abmahnen, damit dieser sein Verhalten überdenken kann. Nur bei besonders schwerwiegendem Fehlverhalten – und wenn keine Besserung im Verhalten des Arbeitnehmers zu erwarten ist – ist eine Abmahnung obsolet. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hat in einem Fall von Diebstahl (Az.:10 Sa…
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