Messerschwenkender Mitarbeiter wird gefeuert – doch Gericht hebt fristlose Kündigung auf

Ein Messer macht noch keinen Mord

Weil ein Mitarbeiter ein scharfes Filetiermesser bedrohlich in Richtung seiner Kollegin geschwenkt haben soll, wurde ihm vom Arbeitgeber gekündigt. Doch der Betroffene klagte gegen die Kündigung und bekam vor der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein schließlich recht (Urteil vom 13.07.2023, Az. 5 Sa 5/23).

Messerschwenkender Mitarbeiter wird gefeuert
ToffeePhoto / shutterstock.com

Fischfiletiermesser als Kündigungsgrund

Der pikante Vorfall hatte sich am 1. Juni 2022 während der Fischzubereitung an einem Probierstand des Unternehmens ereignet. Dabei soll der 29-jährige Angestellte einer Kollegin ein 20 cm langes Fischfiletiermesser auf Höhe des Halses in einem Abstand von 10 bis 20 cm gehalten haben, was von ihr als äußerst bedrohlich wahrgenommen wurde.

Daher meldete die Kollegin den Vorfall an ihren Vorgesetzten und den Betriebsrat. In der Folge erteilte der Arbeitgeber dem Beschäftigten Hausverbot, beurlaubte ihn und kündigte dem Mann am 14. Juli 2022 fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31. Oktober 2022. Als wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung führte das Unternehmen eine Gefährdung für Leib und Leben seiner Mitarbeiterin an.

Messermann reicht Klage ein

Der Mitarbeiter ließ den Vorwurf nicht auf sich sitzen und ging mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Entlassung vor. Damit hatte er sowohl vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Lübeck als auch in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Erfolg. Beide Gerichte entschieden, dass weder die fristlose noch die ordentliche Kündigung ihre Berechtigung gehabt hätten.

Die Richter des LAG erklärten die fristlose Kündigung für unwirksam, weil das Hantieren mit einem scharfen Filetiermesser nicht als glaubhafte und ernsthafte Bedrohung eingestuft werden könne. Allein der unsachgemäße Gebrauch des Messers, der grundsätzlich eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellen kann, würde auch eine ordentliche Kündigung ohne vorherige einschlägige Abmahnung nicht rechtfertigen.

Von Vorsatz keine Spur

So setze der subjektive Tatbestand einer Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 oder 2 StGB zumindest bedingten Vorsatz voraus. Dazu, so die Richter, „muss sich der Täter der objektiven Bedeutung seiner Ankündigung (hier: Ankündigung einer Verletzung mit einem scharfen Messer) bewusst sein. Er muss mit dem Willen handeln, dass die Drohung zur Kenntnis des Bedrohten gelangt und von diesem als ernst gemeint aufgefasst werden soll“.

Diese Definition von Vorsatz würde der hier verhandelte Fall nicht erfüllen. Auch wäre zu bedenken, dass die beiden Personen so nah beieinandersaßen, dass sich der Mitarbeiter lediglich mit dem Messer in der Hand zu der Kollegin gedreht haben könnte. Sowohl die Betroffene selbst als auch weitere Zeugen könnten mit ihren Schilderungen des Sachverhalts dazu keine schlüssige Antwort liefern.

Gefeuert.de macht sich für Ihre Abfindung stark!

Partneranwälte prüfen Ihre Kündigung

Ihnen wurde gekündigt? Holen Sie ohne Kostenrisiko das Bestmögliche mit Gefeuert.de heraus. Je nach Fall ist eine Abfindung, Kündigungsrücknahme, Terminverschiebung oder Wandlung einer außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche möglich. Qualifizierte Partneranwälte prüfen detailliert Ihre Kündigung und beraten Sie telefonisch.

Reichen Sie dazu Ihre Kündigung bei Gefeuert.de ein. Für Sie entstehen dabei keine Anwalts- und Verfahrenskosten. Denn diese werden entweder von uns oder Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen. Eine Provision für Nichtrechtsschutzversicherte fällt nur im Erfolgsfall an. Sind Sie rechtsschutzversichert? Dann übernehmen wir zusätzlich Ihre Selbstbeteiligung.

Quelle: gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de

DIESEN BEITRAG TEILEN ODER BEWERTEN:
Nach oben scrollen