Karneval schützt nicht vor Arbeitspflicht – was Sie in der Faschingszeit beachten müssen!

Karneval ist kein Freibrief für Party-Exzesse am Arbeitsplatz

Auch dieses Jahr lassen es die Menschen in den Karnevalshochburgen wie Köln, Mainz und Düsseldorf zur fünften Jahreszeit ordentlich krachen. Doch ein Anrecht auf Fasching gibt es aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht. Was am Arbeitsplatz erlaubt ist und wo die Grenzen für Narren und Jecken liegen, erfahren Sie hier.

Karneval schützt nicht vor Arbeitspflicht
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Volkstümlicher Irrglaube

Vor allem natürlich in den karnevalsaffinen Regionen haben Arbeitnehmer an Rosenmontag und Co. häufig frei. Ein Anspruch darauf besteht entgegen der Auffassung mancher Faschings-Fans allerdings nicht, da es sich zumeist um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt. Die Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn die Firma an Karneval traditionell die Arbeit ruhen lässt.

Bei einer solchen sogenannten betrieblichen Übung hat das Unternehmen in der Vergangenheit nie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es die freien Tage aus freien Stücken gewährt. Ist dadurch ein Anspruch der Beschäftigten entstanden, kann dieser nur durch eine entsprechende Mitteilung des Arbeitgebers an die Belegschaft hinfällig werden.

Dresscode schlägt Verkleidungslust

Es mag für viele unverzichtbar sein, den Arbeitsplatz an Karneval mit Clownsnase oder im Piratenkostüm zu entern. Dennoch hat der Chef die Oberhand. Besteht dieser auf der sonst üblichen Kleiderordnung, müssen sich die Mitarbeiter daran halten.

Gerade bei Jobs mit Kundenkontakt könnte die Seriosität des Unternehmens Schaden nehmen. Dass darüber hinaus eine sterile Arbeitsumgebung wie in Krankenhäusern oder der Lebensmittelindustrie gewährleistet sein muss, versteht sich eigentlich von selbst.

Fasching im TV

Auch im Fernsehen ist der Karneval omnipräsent. Doch wer den Rosenmontagsumzug im TV, als Stream im Internet oder im Radio verfolgen möchte, muss sich das Okay einholen. Immerhin könnten die Arbeitsprozesse des Unternehmens durch den langanhaltenden Bildschirmkonsum mehrere Mitarbeiter empfindlich gestört werden.

Mit Vorsicht zu genießen – Alkohol im Office

Grundsätzlich ist es nicht verboten, sich während der Arbeitszeit auch mal ein Gläschen Sekt zu gönnen – es sei denn, der Genuss von Alkohol ist laut Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung tabu. Doch auch, wenn grünes Licht gegeben ist, darf man nicht über die Stränge schlagen. Arbeitnehmer, die aufgrund eines hohen Pegelstandes nicht mehr ihren Pflichten nachkommen können, müssen unter Umständen mit einer Abmahnung oder Kündigung rechnen.

Ein Bützchen in Ehren, kann niemand verwehren – oder doch?

Sogenannte Bützchen oder Bützje, also kleine Küsse auf die Wange, sind im Straßenkarneval normal. Im Büro hingegen ist Vorsicht angesagt. Nicht jeder Kollegen oder Chef ist in Faschingslaune, geschweige denn, von Schmatzern angetan. Das gilt vor allem in Bundesländern, in denen der Karneval kein Brauchtum ist.

Doch auch da, wo Fasching gelebt und gefeiert wird, gibt es Grenzen. Begrabschen und anzügliche Witze unter Arbeitskollegen sind auch an Weiberfastnacht und Rosenmontag ein absolutes No-Go. Auf den Täter kommen gegebenenfalls arbeitsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen zu.

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Quellen: haufe.de | bild.de

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