Kündigung wegen Drogenkonsum am Arbeitsplatz – Gericht hebt Sperre beim Arbeitslosengeld auf

Suchterkrankung rechtfertigt keine Abstriche bei sozialen Leistungen

Weil ein Verwaltungsfachangestellter während der Arbeitszeit Drogen konsumierte, setzte ihn die Stadt Siegen im November 2020 vor die Tür. Aufgrund der fristlosen Kündigung verhängte die Bundesagentur für Arbeit zudem eine zwölfwöchige Sperrfrist beim Arbeitslosengeld. Der betroffene Arbeitnehmer wandte sich mit einer Kündigungsschutzklage an das zuständige Arbeitsgericht. Zudem ging der Deutsche Gewerkschaftsbund für den Gekündigten vor das Sozialgericht.

Kündigung wegen Drogenkonsum
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Drogenkonsument und sogar Dealer?

Laut Aussage der Stadt habe der Mitarbeiter während der Dienstzeit nicht nur Drogen in Form von Amphetaminen konsumiert, sondern auch an Arbeitskollegen verkauft. Dem Vorwurf des Konsums stimmte der Gekündigte zu, nicht aber dem des Drogenhandels. Er hätte lediglich mit einem Kollegen mehrmals Drogen im Dienstgebäude konsumiert. Zudem hätte die Qualität seiner Arbeit nicht unter seinem Fehlverhalten gelitten.

Fehler auf beiden Seiten

Darüber hinaus wäre ihm aufgrund seiner Suchtkrankheit nicht bewusst gewesen, dass er seinen Arbeitsplatz gefährde. Außerdem, so der Kläger, habe die Stadt Siegen ihre eigene Dienstanweisung zur Betreuung suchtgefährdeter und suchtkranker Mitarbeiter unterlaufen. Dennoch wisse der Betroffene um seine Mitschuld und habe sich um einen Therapieplatz zur Bekämpfung seiner Sucht bemüht.

Gütliche Einigung vor Gericht

Vor dem Arbeitsgericht (ArbG) kam es zwischen Stadt und Kläger schließlich zu einer gütlichen Einigung. Aus der außerordentlichen wurde eine ordentliche Kündigung mit einer Frist zum Ende Juni 2021. Allerdings hielt die Stadt an ihren Kündigungsgründen fest, weshalb die Agentur für Arbeit keinen Anlass dazu sah, die Sperrzeit aufzuheben. Das wiederum veranlasste den Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) Siegen, beim Sozialgericht (SG) Dortmund Klage einzureichen.

Grobe Fahrlässigkeit wegen Suchtproblematik vom Tisch

Das Sozialgericht gab der Klage statt. Demzufolge verkündete es in seinem Urteil (Az. S 102 AL 339/21), dass dem Betroffenen trotz Vertragsbruch keine grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden könne, da die Drogensucht des Mannes mögliche Einsichten in die rechtlichen Konsequenzen seines Handelns unmöglich gemacht hätte.

Dabei beriefen sich die Richter auch auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), demzufolge keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wenn eine Sucht bereits als Krankheit einzustufen sei. Dass diese hier gegeben wäre, würde auch der Umstand belegen, dass der Betroffene einen inzwischen bewilligten Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) auf medizinische Rehabilitation gestellt habe.

Pflicht zur Abmahnung nicht nachgekommen

Zudem habe es die Stadt ohne Angabe von Gründen versäumt, eine dem Arbeitnehmer bei verhaltensbedingter Kündigung übliche Abmahnung zu erteilen. Somit könne dem Kläger weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Die Sperrfrist beim Arbeitslosengeld ist daher laut Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund nicht rechtens und damit aufzuheben.

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Quelle: gegen-hartz.de

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