Arbeitgeber online bewerten – warum Schmähkritik nicht ohne Folgen bleibt

Bewertungsportale im Internet sind kein Ort für Schimpftiraden

Auch vom Chef muss sich ein Arbeitnehmer nicht alles gefallen lassen. Wer sich ungerecht behandelt fühlt oder auf mangelnde Kommunikation hinweisen möchte, kann auf Bewertungsportalen Kritik üben. So können Arbeitskollegen oder potenzielle Bewerber gewarnt werden. Doch nicht alles ist erlaubt. Mitarbeiter, die sich im Ton vergreifen, machen sich sogar rechtlich angreifbar. Fünf goldene Regeln sollte man daher unbedingt beherzigen.

Bewertung des Arbeitgebers.
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1. Augen auf bei der Portal-Auswahl

Ganz gleich, ob man gekündigt hat, entlassen wurde oder immer noch im Unternehmen tätig ist – nur auf seriösen Plattformen ist die Kritik gut aufgehoben. Dafür eignen sich Jobbörsen wie Stepstone, Indeed oder Xing. Besonders ausführlich kann man seinen Arbeitgeber auf darauf spezialisierten Internetseiten wie Kununu, Jobvoting und Meinchef bewerten. Insbesondere Kununu hat sich diesbezüglich einen Namen gemacht. Das Unternehmen achtet aber auch darauf, missbräuchliches User-Verhalten wie Fake-Bewertungen zu unterbinden.

2. Undercover bleiben!

Eine Registrierung für die Bewertung ist auf den meisten Plattformen Pflicht. Dennoch kann man von der Möglichkeit Gebrauch machen, unter falschen Namen, also anonym zu schreiben. Davon ist auch dringend anzuraten – vor allem, wenn derjenige nach wie vor beim Arbeitgeber angestellt ist.

Gleiches gilt für den Inhalt der Kritik. Werden bestimmte Vorfälle zu detailreich geschildert, kann sich der Chef einen Reim darauf machen, um wen es sich bei dem Verfasser handelt. Ein umso mehr gestörtes Arbeitsverhältnis kann die Folge sein. Außerdem: Im Zuge der Bewertung dürfen keine Namen von Vorgesetzten oder Kollegen genannt werden, so wie auch das Ausplaudern von Betriebsgeheimnissen tabu ist. Andernfalls verstößt man gegen § 203 des Strafgesetzbuches (StGB).

3. Den guten Ton wahren

Mindestens genauso wichtig: Beleidigungen, Lügen, rufschädigende Aussagen und Drohungen haben auf einer Bewertungsplattform nicht zu suchen. Vielmehr ist Professionalität das A und O. Wer sich nicht daran hält, bekommt es mit § 185 und § 186 StGB zu tun. Im Falle eines nachweisbaren Verstoßes kann der Betroffene mit empfindlichen Geld- und sogar Freiheitsstrafen sanktioniert werden.

4. Objektiv bewerten

Anstelle von wüsten Beschimpfungen und Falschaussagen sollte sich der Arbeitnehmer vielmehr an objektiven Kriterien orientieren. Das können Arbeitszeiten wie der Umgang mit Überstunden, die Büroausstattung oder die Flexibilität des Vorgesetzten bei der Urlaubsplanung seiner Angestellten sein. Auch die Unternehmenskultur, Aufstiegschancen im Betrieb und die Kommunikation im Team gehören dazu. Natürlich dürfen auch subjektive Aspekte wie das eigene Befinden am Arbeitsplatz geschildert werden.

5. Sich der Konsequenzen bewusst sein

Neben den bereits erwähnten strafrechtlichen Folgen sind auch zivil- und arbeitsrechtliche Nachteile für den Urheber einer unangemessenen Bewertung denkbar. Wenn sich der Vorgesetzte durch eine unsachliche Kritik ungerecht behandelt fühlt, muss der Beschäftigte unter Umständen mit einer Abmahnung oder Kündigung rechnen. Auch Unterlassungsklagen hat es schon gegeben.

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Quelle: msn.com

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