Flutkatastrophe in Deutschland – müssen Betroffene dennoch ihrem Job nachgehen?

Wie sich das Arbeitsrecht zu Naturkatastrophen verhält

Angesichts der dramatischen Ereignisse in Bayern und Baden-Württemberg sprechen Beobachter bereits von einer Jahrhundertflut. Zahlreiche Kommunen haben den Katastrophenfall ausgerufen und tausende Menschen müssen auf der Flucht vor dem Hochwasser ihre Häuser verlassen. In anderen Regionen haben die Aufräumarbeiten schon begonnen. Doch wie verhält es sich für die Flutopfer mit der Anwesenheitspflicht bei ihren Arbeitgebern? Darf man als Beschäftigter die Arbeit einfach ruhen lassen?

Hochwasserfolgen und Arbeitsrecht
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§ 616 BGB als Retter in der Not

Auch wenn man als Betroffener keine gesundheitlichen Schäden davongetragen haben sollte, ist der Sachschaden nach einem Hochwasser oftmals groß. Dann gilt es, den Keller auszupumpen, Aufräumarbeiten in Angriff zu nehmen und den Schaden der Versicherung zu melden. Doch ist man als Arbeitnehmer in einem solchen Fall von seinem Dienst befreit?

Die Antwort gibt § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB): „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“

Meldepflichten und Ausnahmen der Regel

Wichtig ist dabei, dass der Angestellte die Verhinderung unverzüglich bei seinem Arbeitgeber anzeigt. Dafür genügt ein Anruf oder eine Mitteilung via SMS oder WhatsApp-Nachricht. Wahr ist allerdings auch: Unternehmen sind nicht an § 616 BGB gebunden. Ist die Lohnfortzahlung im Arbeitsvertrag gestrichen worden oder nur für einen begrenzten Zeitraum vorgesehen, besteht kein Anspruch von Arbeitnehmerseite.

Anders sieht die Sache aus, wenn die Räumlichkeiten des Unternehmens vom Hochwasser betroffen sind. Wird das Arbeiten vor Ort unmöglich, darf von Gehaltskürzungen nicht die Rede sein. Nur wenn sich die Firma in einer existenzbedrohenden Lage befindet, darf sie von der Vergütungspflicht für ihre Mitarbeiter absehen.

Wegerisiko als Gefahrenabwägung

Auch wer nicht direkt in einer betroffenen Krisenregion wohnhaft ist, kann unter Umständen von den Auswirkungen der Flut betroffen sein. Wer etwa als Pendler nicht zur Arbeit kommen kann, weil Straßen oder Bahnstrecken gesperrt sind, trägt in der Regel das sogenannte Wegerisiko. Von der Arbeit befreit ist der Beschäftigte nur dann, wenn er sich durch den Weg zur Arbeit einer persönlichen Gefahr aussetzen würde.

Auch Homeoffice kann eine Alternative sein, wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist, bzw. eine diesbezügliche Regelung im Arbeitsvertrag vorgesehen ist. Im Zweifel jedoch wäre diese Lösung eine praktikable Win-win-Situation, da der Arbeitnehmer kein Risiko auf sich nehmen und das Unternehmen nicht auf dessen Arbeitskraft verzichten muss.

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Quelle: merkur.de

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