Kündigung wegen falscher Hosenfarbe – LAG gibt Arbeitgeber recht

Rechtsstreit um das Tragen einer roten Arbeitshose

Welche Farbe die Arbeitskleidung hat, ist doch Jacke wie Hose. Falsch gedacht: Weil ein 43-jähriger Industriearbeiter partout nicht die vom Unternehmen geforderte rote Arbeitshose anziehen wollte, wurde ihm nach zweifacher Abmahnung gekündigt. Vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Solingen bekam zunächst der Arbeitgeber recht, was den Betroffenen veranlasste, bis vor das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf zu ziehen.

Rote Arbeitshose
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Mitarbeiter mit Rot-Abneigung

Bereits beim erstinstanzlichen Verfahren verwies die Firma darauf, dass die von ihr ausgegebenen roten Arbeitshosen dringend als Arbeitsschutzkleidung getragen werden müssten, da sie für Tätigkeiten wie das Fahren eines Gabelstaplers, Bohren und Sägen unerlässlich seien. Zudem erfülle Rot den Zweck einer Signalfarbe und sei Teil der Corporate Identity des Unternehmens.

Der entlassene Handwerksmeister stellte in der Verhandlung die besondere Schutzwirkung der Hosen infrage. Die von ihm alternativ getragenen schwarzen und grauen Hosen wären zumindest nicht weniger sicher, abgesehen davon, dass er die Farbe Rot nicht möge. Das Arbeitsgericht konnte dieser Argumentation nicht folgen und wies die Kündigungsschutzklage ab.

Kein Erfolg in zweiter Instanz

Auch die Richter der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf entschieden in ihrem Urteil vom 21. Mai 2024 (3 SLa 224/24) pro Arbeitgeber. Dieser wäre aufgrund seines Weisungsrechts berechtigt, eine Farbe für die Arbeitskleidung vorzuschreiben. Die vom Kläger beanstandete Einschränkung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts würde sich lediglich auf die Sozialsphäre auswirken. In diese dürfe der Arbeitgeber immer dann mit seinem Weisungsrecht eingreifen, wenn er gute Gründe dafür habe.

Das würde in dem hier vorliegenden Fall in erster Linie auf die Arbeitssicherheit zutreffen, da Rot als Signalfarbe geeignet sei, um dem Kläger in den Produktionsbereichen als Arbeitsschutz zu dienen. Auch die Wahrung der Corporate Identity in den Werkshallen war für das Landesarbeitsgericht ein nachvollziehbarer Grund für das Tragen der roten Hose.

Arbeitshosen sind kein Schönheitswettbewerb

Demgegenüber konnten die Argumente des Arbeitnehmers nicht überzeugen. Nicht nur, dass er die rote Arbeitshose zuvor auch ohne Widerspruch langjährig getragen hatte, womit der plötzliche Meinungswechsel schwer nachvollziehbar sei. Zudem genüge das subjektive ästhetische Empfinden in Bezug auf die Hosenfarbe nicht, um sich der Anordnung zu widersetzen.

Die tatsächlichen Beweggründe des Klägers blieben für das Gericht nebulös. So konnte der Vorsitzende Richter Olaf Klein lediglich konstatieren: „Im Kern liegt hier eine beharrliche Arbeitsverweigerung vor.“ Weiterhin hätte es den Anschein gemacht, der Arbeitnehmer wäre vor allem daran interessiert gewesen, die Angelegenheit „komplett in die Eskalation“ zu treiben.

Aus den genannten Gründen wäre die ordentliche Kündigung trotz der langen beanstandungsfreien Beschäftigungsdauer des Klägers rechtens. Eine Revision ließ das Landesarbeitsgericht nicht zu.

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Quellen: lag-duesseldorf.nrw.de , lto.de

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