Bundesarbeitsgericht macht sich für Teilzeitkräfte stark

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit für Teilzeitangestellte

Wer in Teilzeit arbeitet, darf in Bezug auf den Stundenlohn von seinem Arbeitgeber nicht schlechter bezahlt werden, als Mitarbeiter, die in Vollzeit tätig sind. So hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt nach der Klage eines geringfügig beschäftigten Rettungsassistenten entschieden (Az.: 5 AZR 108/22).

Bundesarbeitsgericht urteilt mit einem Hammer und Justizia über den gleichen Arbeitslohn, wie Vollzeitkräfte.

Diskriminierung von Teilzeitarbeit

Der nebenamtlich tätige Rettungsassistenz aus Bayern erhielt einen Lohn von zwölf Euro pro Stunde und damit fünf Euro weniger als seine vollzeitbeschäftigten Kollegen, die mit 17 Euro pro Stunde vergütet wurden. Der Mann ging vor Gericht und forderte mit dem Argument der Diskriminierung von Teilzeitarbeit ebenfalls einen Stundenlohn von 17 Euro sowie eine Nachzahlung von Januar 2020 bis April 2021 in Höhe von 3286 Euro.

Geringere Stundenvergütung nicht legal

Nachdem das Amtsgericht die Klage abgewiesen hatte, legte der Kläger erfolgreich Berufung beim Landesarbeitsgericht München ein. Dessen Richter verurteilten den betroffenen Rettungszweckverband zur Zahlung der geforderten Vergütung. Dieser ging vor das Bundesarbeitsgericht, das aber die Entscheidung der Vorinstanz bestätigte. So würde laut Richterspruch die im Vergleich zu den hauptamtlichen Rettungsassistenten geringere Stundenvergütung den Kläger entgegen § 4 Abs. 1 TzBfG trotz gleicher Qualifizierung und Tätigkeit ohne sachlichen Grund benachteiligen.

Argument des erhöhten Planungsaufwandes zieht bei den Richtern nicht

Auch der von der beklagten Partei genannte pauschal erhöhte Planungsaufwand bei der Einsatzplanung der nebenamtlichen Rettungsassistenten, können nicht als Grund für die Zahlung des geringeren Stundenlohns herhalten. Der Arbeitgeber hatte argumentiert, dass die Hauptamtlichen verbindlich eingestellt würden, während die Nebenamtlichen frei in der Gestaltung ihrer Arbeitszeit wären.

Doch die Richter des Bundesarbeitsgerichts verwiesen auf die Pausen und Arbeitszeitgrenzen der Hauptamtlichen, wodurch auch diese in ihrem Einsatz begrenzt wären. Die nebenamtlichen Rettungsassistenten könne man somit als die Einsatzreserve der Hauptamtlichen betrachten. Allein, dass sich ein Arbeitnehmer zu bestimmten Dienstzeiten am Arbeitsplatz einfinden muss, würde keine höhere Stundenvergütung gegenüber Arbeitnehmern rechtfertigen, welche die Möglichkeit haben, Schichten anzunehmen oder abzulehnen.

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Quelle: bundesarbeitsgericht.de

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