Verhaltensbedingte Kündigung

Inakzeptables Arbeitnehmerverhalten und die Folgen

Nicht immer ist das Verhalten am Arbeitsplatz tadellos. Es gibt Arbeitnehmer, die in Wort und Tat über die Stränge schlagen. In extremen Fällen hat der Arbeitgeber daher die Möglichkeit, eine verhaltensbedingte Kündigung auf den Weg zu bringen. In welchen Fällen die Kriterien dafür erfüllt sind, ob eine Abmahnung vorausgehen muss und was die verhaltensbedingte Kündigung für Folgen hat, erfahren Sie hier.

bild verhaltensbedingte kuendigung

Wann kann verhaltensbedingt gekündigt werden?

Rechtfertigungsgrundlage einer verhaltensbedingten Kündigung muss ein schwerer schuldhafter Pflichtverstoß des Arbeitnehmers sein. Schuldhaft bedeutet, dass der Betroffene auch für das Vergehen verantwortlich gemacht werden kann, weil es ihm am Willen mangelte, das Richtige zu tun. Eine solche Pflichtverletzung kann gegenüber Kollegen, Kunden, Vorgesetzten oder dem Unternehmen an sich begangen worden sein. Folgende Gründe kommen für eine verhaltensbedingte Kündigung infrage:

  • Androhung oder Ausübung von Gewalt am Arbeitsplatz
  • Beleidigungen oder sexuelle Belästigung von Vorgesetzten, Kunden und Kollegen
  • Mobbing oder Stalking von Kollegen und Vorgesetzten
  • Verstöße gegen die betriebliche Ordnung (wie zum Beispiel gegen ein Rauchverbot)
  • Alkohol- und Drogenmissbrauch (insbesondere, wenn dadurch andere Personen gefährdet werden)
  • Häufige Verspätungen oder zu frühes Verlassen des Arbeitsplatzes
  • Beharrliche Arbeitsverweigerung
  • Langsames oder fehlerhaftes Arbeiten (obwohl der Arbeitnehmer zu einem schnellen oder sauberen Arbeiten in der Lage wäre)
  • Eigenmächtiger Urlaubsantritt bei fehlender Genehmigung durch den Arbeitgeber
  • Erschleichen einer Krankschreibung
  • Verrichtung hinderlicher Tätigkeiten in Bezug auf die Genesung während einer Krankschreibung
  • Diebstahl oder Beschädigung von Firmeneigentum
  • Missbrauch der Arbeitszeiterfassungsgeräte
  • Gravierende Störungen des Betriebsfriedens
  • Sabotage im Unternehmen
  • Konkurrenztätigkeiten zum Nachteil des Arbeitgebers
  • Preisgeben von Firmengeheimnissen
  • Erhebliche Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften
  • Übermäßige private Nutzung von Internet und Telefon
  • Wahrheitswidrige Anzeigen gegen den Arbeitgeber bei der Polizei

Muss der verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung vorausgehen?

Es besteht grundsätzlich keine Pflicht, Mitarbeiter abzumahnen, bevor man ihnen verhaltensbedingt kündigt. Trotzdem empfiehlt sich dieser Schritt in der Regel für Arbeitgeber. Zum einen sollte eine verhaltensbedingte Kündigung im Sinne des Arbeitnehmers nur als letztes Mittel genutzt werden. Die Abmahnung bietet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit sein Fehlverhalten abzustellen.

Bei der verhaltensbedingten Kündigung mangelt es dem Betroffenen am Willen, das Richtige im Sinn des Unternehmens zu tun.

Zum anderen erhöht sich die Chance, dass die folgende Kündigung vor einem Arbeitsgericht standhält, wenn vorher eine Abmahnung verschickt wurde. Insbesondere weniger schwerwiegende Verstöße wie Zuspätkommen, die meist erst in der Summe zu einem ernsthaften Problem für die Firma werden, sollten zunächst mit einer Abmahnung sanktioniert werden.

Verhaltensauffällige Arbeitgeber

Bislang war nur von Fehlverhalten auf Arbeitnehmerseite die Rede. Allerdings können sexuelle Belästigung oder verbale und körperliche Übergriffe auch von Vorgesetzten ausgehen. Darüber hinaus gibt es problematisches Verhalten, das ausschließlich vom Arbeitgeber an den Tag gelegt werden kann. Dazu gehören zum Beispiel das Ausbleiben von pünktlichen Gehaltszahlungen sowie unzumutbare Arbeitsbedingungen für den Angestellten (Hessische LSG, Ur¬teil vom 29.07.2009, L 9 AL 129/08). In Fällen wie diesen hat der Arbeitnehmer unter Umständen das Recht zu kündigen, eben weil sich der Arbeitgeber unrechtmäßig verhalten hat.

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Kündigung ist nicht gleich Kündigung. Das sagt auch die Bundesagentur für Arbeit. Wer nämlich verhaltensbedingt gekündigt wird, riskiert eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen. Die Begründung liegt dafür auf der Hand: Hier ist der Arbeitnehmer selbst verantwortlich dafür, dass er seinen Job verloren hat. Trotzdem kann sich eine juristische Prüfung der Vorwürfe lohnen. Schließlich muss auch nachgewiesen werden können, dass sich der betroffene Arbeitnehmer derart falsch verhalten hat, dass dem Unternehmen keine andere Wahl blieb, als seinem Angestellten verhaltensbedingt zu kündigen.

Verhaltensbedingte Kündigung – was tun?

Wer von seinem Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten hat, kann wie bei jeder anderen Kündigung auch den juristischen Weg mittels Einreichung einer Kündigungsschutzklage beim Amtsgericht einschlagen. Doch aufgepasst! Die Klage muss spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Andernfalls wird die Kündigung rechtskräftig.

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