Was Sie über befristete Arbeitsverträge wissen sollten

Arbeitsrecht: Befristeter Arbeitsvertrag

Für viele Beschäftigte, die einen befristeten Arbeitsvertrag eingehen, kann es von großer Bedeutung sein, zu wissen, was rechtlich erlaubt ist und was nicht. Hier erfahren Sie mehr zu den Regelungen.

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Laut einer Auswertung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung bekamen 2020 40 Prozent aller neu eingestellten Beschäftigten einen befristeten Arbeitsvertrag. Insbesondere davon betroffen seien laut der Studie junge Menschen, Un- und Angelernte sowie Akademiker, Frauen und Personen mit nichtdeutscher Staatsangehörigkeit. Auch bestimmte Regionen seien überproportional betroffen.

Es gibt aber auch Situationen, in denen eine Befristung nicht erlaubt ist. Damit möchte der Gesetzgeber Arbeitnehmer vor dem Missbrauch der Befristungen schützen. Die Regelungen dazu finden sich im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

So muss beispielsweise eine Befristung im Arbeitsvertrag schriftlich fixiert werden. Eine mündliche Vereinbarung wäre damit unwirksam. Sobald Beschäftigte ihr Arbeitsverhältnis antreten und es keinen befristeten Vertrag gibt, ist die Person unbefristet angestellt (BAG Az. 7 AZR 198/04).

Befristungen unterstehen bestimmten Bedingungen. So gibt es beispielsweise Befristungen mit einem sachlichen Grund oder sachgrundlose Befristungen. Zu einem sachlichen Grund würde zählen, dass eine angestellte Person einen anderen Mitarbeiter für eine bestimmte Zeit vertritt.

Gibt es diesen aber nicht, darf der Arbeitgeber nur zwei Jahre befristen. Bei neugegründeten Unternehmen und Arbeitnehmern, die über 52 Jahre alt sind, gibt es allerdings Ausnahmen.

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Quelle: Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Institut der Hans-Böckler-Stiftung

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