Rechtsauskünfte des Betriebsrats sind mit Vorsicht zu genießen

Arbeitnehmer sollten Rechtsauskünften ihres Betriebsrats nicht blind vertrauen

In arbeitsrechtlichen Fragen kann man sich an seinen Betriebsrat wenden. Prüfen sollte man dessen Antworten allerdings schon. So hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in seinem Urteil vom 11. Januar 2022 (Az.: 14 Sa 938/21) entschieden, dass eine objektive Falschaussage des Betriebsrats nicht dazu führt, dass zum Beispiel eine Kündigung nicht wirksam ist.

Rechtsauskünfte des Betriebsrats sind mit Vorsicht zu genießen
Rechtsauskünfte des Betriebsrats sind mit Vorsicht zu genießen

Kündigungsfrist versäumt

In dem vorliegenden Fall wurde dem Mitarbeiter eines großen Unternehmens außerordentlich gekündigt. Auf Nachfrage teilte der Betriebsratsvorsitzende dem Arbeitnehmer mit, sich um die Einreichung einer Kündigungsschutzklage zu kümmern, sodass dieser selbst keine weiteren Schritte einleiten müsse. Allerdings ging in der Folge die vom Betriebsrat eingereichte Kündigungsschutzklage erst nach Ablauf der gemäß § 4 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) dafür vorgesehenen Frist von drei Wochen beim Arbeitsgericht ein.

Die Gewerkschaft für das Kollektiv

Die aufgrund des Fehlverhaltens des Betriebsrats versäumte Frist der Kündigungsschutzklage war für das Arbeitsgericht Herford kein Anlass, die von Arbeitgeberseite ausgesprochene Kündigung nicht gelten zu lassen. Das Landesarbeitsgericht bestätigte das Urteil und machte deutlich, dass ein Betriebsrat keine geeignete Stelle für Rechtsauskünfte sei. Würde man eine für die Erteilung von Auskünften verbindliche Stelle aufsuchen und dort eine falsche Aussage erhalten, könnte die Kündigungsschutzklage im Nachgang sehr wohl noch zugelassen und damit wirksam werden.

In der Urteilsbegründung heißt es: „Es gehört nicht zu den Aufgaben der Arbeitnehmervertretung eines Betriebes, im Bereich der individuellen Ansprüche und Rechte der Arbeitnehmer diese in Rechtsangelegenheiten zu beraten und hierüber Rechtsauskünfte zu erteilen. Das Betriebsverfassungsgesetz weist dieser Institution lediglich Aufgaben im betrieblich-kollektiven Bereich zu.“

Fragen Sie Ihren Anwalt oder die Gewerkschaft

Für verbindliche Rechtsfragen sollte vielmehr ein Anwalt für Arbeitsrecht konsultiert oder der gewerkschaftliche Rechtsschutz beauftragt werden. Hier hätte der Arbeitnehmer laut Urteilsspruch aktiv werden müssen: „Hinzukommt, dass dem Kläger durch seine Gewerkschaftsmitgliedschaft bekannt war oder zumindest hätte bekannt sein müssen, dass er deswegen Anspruch auf Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten hatte.“ Dem Kläger steht es nun frei, gegen das Urteil Revision beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt einzulegen.

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Quelle: justiz.nrw.de

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