Neue EU-Richtlinie für Arbeitsverträge in Kraft getreten

Bußgelder bei Verstößen gegen die neuen Richtlinien für Arbeitsverträge

Bislang mussten in Arbeitsverträgen gemäß Nachweisgesetz (NachwG) vor allem die wichtigsten Informationen zu Rechten und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer stehen. Dazu gehören zum Beispiel die Arbeitszeit und Kündigungsfristen sowie das Gehalt des Angestellten. Wie das Wirtschaftsmagazin t3n berichtet, müssen Arbeitsverträge nun seit dem 1. August 2022 gemäß der EU-Richtlinie 2019/1152 um einige Passagen erweitert werden.

Neue EU-Richtlinie tritt ab August für Arbeitsverträge in Kraft.

Pflichtangaben vor der Richtlinien-Novelle

Bis dato galten als unverzichtbar in einem Arbeitsvertrag der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses sowie dessen Dauer bei Befristung. Auch die Art der Betätigung, Arbeitsort- und Zeit und die Kündigungsfristen waren ein Muss. Neben der Anzahl der Urlaubstage durfte auch ein allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die sich auf das Arbeitsverhältnis beziehen, nicht fehlen.

Neuerungen seit dem 1. August

Mit Inkrafttreten der neuen EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie werden jetzt auch Aspekte berücksichtigt, deren Angabe vorher noch freiwillig waren. Dazu gehören nicht mehr nur die Höhe, sondern auch die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts mitsamt der Nennung der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen. Auch das Datum der jeweiligen Fälligkeit der Entgelte und die Auskunft über die Art der Auszahlung sind anzugeben.

Neben der Arbeitszeit sollen in den neuen Arbeitsverträgen zudem die Ruhepausen und Ruhezeiten und gegebenenfalls auch das Schichtsystem und der Schichtrhythmus vorkommen. Auch Vertragsinhalte bezüglich der Dauer der Probezeit und – wenn vereinbart – hinsichtlich möglicher Fortbildungen sind aufzuführen. Sind Überstunden vorgesehen, müssen die daran geknüpften Voraussetzungen nun schriftlich festhalten werden.

Bei einer zugesagten betrieblichen Altersversorgung müssen der Name und die Anschrift des Versorgungsträgers Teil des Arbeitsvertrages sein. Auch die Kündigungsmodalitäten wie das Schriftformerfordernis, die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage müssen von nun an beide Parteien in Schriftform vorliegen haben.

Saftiges Bußgeld bei Verstößen

Arbeitgeber müssen die Änderungen bis zum 1. August dieses Jahres an die Arbeitnehmer kommuniziert bzw. die Neuerungen in die Verträge aufgenommen haben. Das gilt auch für Arbeitsverträge, die schon vor diesem Stichtag unterzeichnet wurden. Zuwiderhandlungen von Unternehmen können zu einem Bußgeld von bis zu 2000 Euro führen.

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Quelle: t3n.de

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