Warum eine Stellenanzeige vor Gericht gelandet ist
Dass Unternehmen in ihren Stellenanzeigen alle Geschlechter ansprechen sollten, ist hinlänglich bekannt. Auch eine mögliche Altersdiskriminierung darf der Ausschreibungstext nicht enthalten. Warum das laut aktueller Rechtsprechung sogar auf die Formulierung „Digital Native“ zutreffen kann, erfahren Sie hier.

„Digital Native“-Terminus als Stein des Anstoßes
Weil ein Sportartikelhändler in seiner Stellenausschreibung auf der Suche nach „Digital Natives“ war, sah sich ein abgelehnter Bewerber diskriminiert und ging vor Gericht. Konkret lautete der entsprechende Anzeigentext: „Als Digital Native fühlst Du dich in der Welt der Social Media, der datengetriebenen PR, des Bewegtbilds und allen gängigen Programmen […] zu Hause.“
Der 1972 geborene Diplom-Wirtschaftsjurist vermutete hinter der Jobabsage, dass er aufgrund seines Alters durch das Raster gefallen war. Daher reichte er Klage vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Heilbronn ein und forderte eine Entschädigung in Höhe von fünf Monatsgehältern, was einem Betrag von 37.500 Euro entsprach.
LAG sieht Altersdiskriminierung als gegeben an
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das höherinstanzliche Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg (Urteil vom 07.11.2024 – 177 Sa 2/24) gaben dem Kläger recht. Allerdings wurde die Entschädigungssumme auf 7.500 Euro reduziert. So betonten die Richter des LAG, nachdem die beklagte Partei Berufung eingelegt hatte, dass ein Arbeitgeber, der einem Bewerber den Laufpass gibt, grundsätzlich beweisen muss, dass die Ablehnung nicht auf der in der Stellenanzeige implizierten Altersgruppe beruht.
Unterschiedliche Begriffsdefinitionen
Doch diesen Beweis lieferte das Unternehmen nicht. Während aus Sicht des Bewerbers mit dem Begriff „Digital Native“ Personen adressiert wären, die nach 1980 geboren sind, argumentierte der Arbeitgeber damit, dass sich die Bezeichnung nicht am Geburtsjahr festmache, sondern an den erworbenen digitalen Fähigkeiten und Kenntnissen.
In der Urteilsbegründung jedoch verwies bereits die vorinstanzliche 17. Kammer des ArbG auf die prägende Begriffsdefinition des US-amerikanischen Autors Marc Perensky aus dem Jahr 2001. Demzufolge würde die Bezeichnung „Digital Native“ auf eine Generation von Menschen zutreffen, die mit digitalen Technologien wie Computern, dem Internet und anderen mobilen Geräten aufgewachsen sei.
Ähnliche Definitionen würden der Duden und Wikipedia liefern. Auch wenn sich die Richter nicht auf eine konkrete Jahreszahl als Startschuss des digitalen Zeitalters festlegen wollten, waren Jahrgänge vor 1980 – und damit auch das Geburtsjahr des Klägers – nicht den „Digital Natives“ zuzuordnen.
Unter- oder überqualifiziert?
Gemäß des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) würde man demnach von einer Altersdiskriminierung ausgehen können. Plausible Gegenbeweise konnte das Unternehmen nicht hervorbringen. So wäre der Bewerber weder unterqualifiziert gewesen, noch hätte der Arbeitgeber im Sinne der Gleichbehandlung beweisen können, dass alle abgelehnten Kandidaten gleichermaßen an bestimmten Kriterien gescheitert wären.
Da der Bewerber eben nicht unterqualifiziert, sondern mit seinem beruflichen Background und einer Gehaltsvorstellung von 90.000 Euro brutto im Jahr eher das Gegenteil vermuten ließe, könnte der Verdacht einer rechtsmissbräuchlichen Bewerbung im Raum stehen. In Fällen wie diesen geht man davon aus, dass die Bewerbung nur eingereicht wurde, um Entschädigungsansprüche zu stellen.
Doch auch hier winkte das LAG ab. Dafür wäre die Gehaltsvorstellung des Bewerbers nicht hoch genug gewesen und auch die in Teilen vorliegende Überqualifizierung für den Job –hinsichtlich der langjährigen Führungsqualitäten – würde nicht gravierend genug sein, um von einem Rechtsmissbrauch auszugehen.
Gefeuert.de macht sich für Ihre Abfindung stark!
Partneranwälte prüfen Ihre Kündigung
Ihnen wurde gekündigt? Holen Sie ohne Kostenrisiko das Bestmögliche mit Gefeuert.de heraus. Je nach Fall ist eine Abfindung, Kündigungsrücknahme, Terminverschiebung oder Wandlung einer außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche möglich. Qualifizierte Partneranwälte prüfen detailliert Ihre Kündigung und beraten Sie telefonisch.
Reichen Sie dazu Ihre Kündigung bei Gefeuert.de ein. Für Sie entstehen dabei keine Anwalts- und Verfahrenskosten. Denn diese werden entweder von uns oder Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen. Eine Provision für Nichtrechtsschutzversicherte fällt nur im Erfolgsfall an. Sind Sie rechtsschutzversichert? Dann übernehmen wir zusätzlich Ihre Selbstbeteiligung.
Quelle: beck.de