Urteil des Landesarbeitsgericht Nürnberg
Eine Kündigung kann sozial gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer die Erbringung der Arbeitsleistung über einen längeren Zeitraum verweigert. Dies gilt auch, wenn er unzutreffender Weise in der Annahme eines Zurückbehaltungsrechtes an seiner Arbeitsleistung ist, so das Landesarbeitsgericht Nürnberg (7 Sa 473/20).
Der Fall
Die Mitarbeiterin eines Möbelhauses sollte nach ungefähr sieben Jahren Eltern- und Pflegezeit ihre Arbeit zum 16.07.2018 wieder aufnehmen. Am 15.06.2018 telefonierte die Arbeitnehmerin mit der Personalleiterin und teilte ihr mit, dass sie wegen der Pflegesituation ihres ersten Kindes möglichst vormittags zwischen 09:00 Uhr und 12:00 Uhr arbeiten wolle. Am 26.06.2018 erklärte sie dem Unternehmen in einer E-Mail, dass es ihr zurzeit leider nicht möglich sei (nach Beendigung der Pflegezeit), ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Die Personalleiterin bat sie daraufhin am 27.06.2018 um eine schriftliche Kündigung. Es folgte ein Streit um einen Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung. Dieser konnte jedoch bis zum Arbeitsantritt am 17.07.2018 nicht geklärt werden.
Die Beschäftigte nahm ihre Arbeit weder am 17.08.2018 noch an den beiden folgenden Tagen auf. Sie erkrankte vom 17.08 bis 19.08. und reichte eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit dem Datum vom 24.07.2018, vom 03.08.2018 und vom 10.08.2018 ein. Es folgten zudem weitere Krankmeldungen.
Am 26.09. 2018 Es folgte ein Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten. Dieser teile mit, dass die Klägerin bezüglich ihrer Arbeitskraft von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch mache. Der Grund dafür war die nicht gewährte Entgeltfortzahlung im Juli und August 2018 sowie nicht ausgezahltes Urlaubsgeld von 2018. Zur Arbeit kam sie zudem weiterhin nicht. Das Unternehmen kündigte der Beschäftigten daher am 28.01.2019 fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Die Arbeitnehmerin klagte zunächst vor dem Arbeitsgericht Würzburg dagegen.
Urteil in der ersten Instanz
Das Arbeitsgericht Würzburg gab der Kündigungsschutzklage statt. Weiterhin war das Gericht der Meinung, dass der Klägerin kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für September 2018 und auch kein Lohn für die Zeit der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts vom 23.09.2018 bis zum 31.12.2018 zustehe. Beide Parteien legten gegen die Entscheidung Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg ein.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg änderte die Urteile teilweise ab und wies die Kündigungsschutzklage ab. Damit wurde die Kündigung der Klägerin wirksam. Als Begründung nannte die Gerichte beharrliche Arbeitsverweigerung. Die Kündigung sei sozial gerechtfertigt. Einer vorgängigen Abmahnung habe es zudem nicht bedurft. Die Urlaubsabgeltung sei für 2018, soweit nicht gekürzt wegen der Pflegezeit, zuzusprechen.
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Quelle: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 01.06.2021 – 7 Sa 473/20