Außerordentliche Kündigung: Unterrichtung des Betriebsrats

Bundesarbeitsgerichts Urteil vom 07.05.2020, 2 AZR 678/19

bild ausserordentliche kuendigung unterrichtung des betriebsrats

In dem Urteil vom 07.05.2020 (AZ: 2 AZR 678/19) hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB beschäftigt. Ein Konstruktionsingenieur verklagte sein Unternehmen mit der Auffassung, dass die Kündigung aufgrund einer fehlenden Anhörung des Betriebsrates unwirksam sei.

Grundsätzlich ist die Mitbestimmung des Betriebsrates bei Kündigungen im § 102 Abs. 1 BetrVG verankert. Diesem Paragrafen folgend, muss der Betriebsrat vor jeder Kündigung angehört werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet in dieser Anhörung dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Spricht ein Arbeitgeber eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats aus, ist diese unwirksam.

Nach § 626 Abs. 2 BGB muss eine außerordentliche Kündigung zusätzlich innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt laut Gesetz, sobald der Arbeitgeber Kenntnis von den Tatsachen erlangt, weswegen er kündigen möchte. Ob der Arbeitgeber diese Frist eingehalten hat, kann auch für die Anhörung des Betriebsrats wichtig sein. Denn hätte der Arbeitgeber den Betriebsrat erst nach den zwei Wochen angehört, wäre eine außerordentliche Kündigung bereits ungerechtfertigt gewesen.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte, dass dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen wären. Es erklärte zusätzlich, dass die Einhaltung der zweiwöchigen Frist nicht zu den „Gründen für die Kündigung“ gehöre. Aus diesem Grund müsse der Arbeitgeber den Betriebsrat auch nicht darüber informieren. Dementsprechend sei die Kündigung nicht im Bezug zu § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Denn der Arbeitgeber habe den Betriebsrat ordnungsgemäß angehört. Ferner erklärte das Gericht, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat auch nicht über einen möglicherweise bestehenden Sonderkündigungsschutz informieren müsse. Ein Sonderkündigungsschutz besteht beispielsweise dann, wenn in einem Tarifvertrag eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist.

Zusammengefasst: Der Betriebsrat muss bei einer außerordentlichen Kündigung nicht vom Arbeitgeber über die Wahrung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB informiert werden. Sie gehört nicht zu den „Gründen für die Kündigung“ im Sinne von § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.

Mitteilen müsse der Arbeitgeber dem Betriebsrat allerdings schon, wann sich der Kündigungssachverhalt zugetragen hat. So könne sich der Betriebsrat laut Gericht selbst ein Bild machen und die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe beurteilen. Sollte der Betriebsrat Zweifel äußern und der Arbeitgeber macht ihm gegenüber (freiwillig) Angaben, die für die Einhaltung der Frist von Bedeutung sind, müssen diese wahrheitsgemäß sein (vgl. BAG 23. Oktober 2014 – 2 AZR 736/13 – Rn. 14).

Ob die Kündigung insgesamt wirksam sei, konnte das BAG nicht abschließend selbst entscheiden. Dies führte dann zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

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