Abfindung erhalten – droht Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Wie sich eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld auswirkt

Im Falle einer Kündigung kann die Abfindung dem Arbeitnehmer in finanzieller Hinsicht etwas Luft verschaffen. Doch aufgepasst! In manchen Fällen kann eine Abfindung mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld einhergehen. FOCUS Online erklärt, worauf man diesbezüglich achten muss.

Mann erhält nach einer Abfindung eine Sperrzeit beim Artbeitsamt
Dean Drobot / shutterstock.com

Höhe der Abfindung nicht relevant

Grundsätzlich ist erst einmal festzuhalten, dass es bei einer betriebsbedingten Kündigung vonseiten des Arbeitgebers zu keiner Sperrzeit kommt. Auch die Höhe der Abfindung hat keinen Einfluss auf eine mögliche Sperrzeit. Bei einem Aufhebungsvertrag hingegen kann die Auszahlung des Arbeitslosengeldes zunächst ruhen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet. Von einer Sperrzeit spricht man hierbei aber noch nicht.

Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag

Kritisch wird es erst, wenn sich der Arbeitnehmer gemäß § 159 Abs.1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) versicherungswidrig verhalten hat. So darf das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer nicht ohne spezifischen Grund durch einen Aufhebungsvertrag aufgelöst werden.

Ebenso kommt es zu einer Sperrzeit, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auflöst, weil sich sein Angestellter etwas zuschulden kommen lassen hat. Dann kann vom Arbeitsamt sehr wohl eine Sperrzeit in Höhe von sechs Wochen verhängt werden.

Plausible Gründe für eine Kündigung des Arbeitnehmers

Anders verhält es sich, wenn tatsächlich ein wichtiger Grund für den Arbeitnehmer gegeben war, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Beispiele dafür sind die Insolvenz des Arbeitgebers, eine soziale Unzumutbarkeit der Beschäftigung wie Mobbing am Arbeitsplatz oder ein wichtiger familiärer Grund.

Genauso wird keine Sperrzeit verhängt, wenn der Arbeitgeber durch den Aufhebungsvertrag die von ihm vorher angedrohte Kündigung umgehen wollte. Gründe wie diese haben ebenfalls in der Elternzeit ihre Berechtigung, sodass auch während dieser Zeit keine Sperrfrist zu erwarten ist, wenn die Ursachen für die Kündigung plausibel sind.

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Quelle: focus.de

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