LAG Schleswig-Holstein stellt fest: Krankschreibung nach Kündigung kann zu Lohneinbußen führen

Fernbleiben vom Arbeitsplatz bei Eigenkündigung

So mancher Arbeitnehmer hat nach einer Kündigung innerlich bereits mit seiner Tätigkeit im Unternehmen abgeschlossen. Wer sich aber krankschreiben lässt, um in der verbleibenden vertraglich festgelegten Arbeitszeit nachweislich blau zu machen, muss laut einem Urteil (AZ: 2 Sa 203/22) des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein mit Gehaltskürzungen rechnen.

LAG Schleswig-Holstein stellt fest: Krankschreibung nach Kündigung kann zu Lohneinbußen führen
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Kündigung und Krankmeldung am selben Tag

Eine als Pflegeassistentin beschäftigte Arbeitnehmerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis und ließ sich zugleich von ihrem Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen, die wie das Kündigungsschreiben auf den 05. Mai 2022 datiert war.

Mit dem Einreichen weiterer Atteste in den folgenden Wochen ließ sich die Angestellte bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses durchgehend krankschreiben. Der Arbeitgeber reagierte daraufhin mit einer Ablehnung der Krankmeldung und stellte die Entgeltfortzahlung ein.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entscheidet pro Arbeitgeber

Weil die Frau die Gehaltseinbußen nicht hinnehmen wollte, zog sie mit einer Zahlungsklage vor das Arbeitsgericht Lübeck (Az.: 5 Ca 973/22). Dessen Richter gaben der Arbeitnehmerin recht, was wiederum den Arbeitgeber dazu veranlasste, den Fall beim LAG Schleswig-Holstein verhandeln zu lassen. Mit Erfolg: Das Landesarbeitsgericht wies die Zahlungsklage in zweiter Instanz ab.

Eine Arbeitsunfähigkeit auf dem Prüfstand

Begründet wurde die Entscheidung mit dem Hinweis auf die fehlende Glaubwürdigkeit der Krankschreibung. So lautet der richterliche Leitsatz des Urteils: „Der Text eines Kündigungsschreibens einer Eigenkündigung in Verbindung mit einer bereits kurz vorher eingereichten Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin sowie die Würdigung der Gesamtumstände nach einer Zeugenaussage des behandelnden Arztes können den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern.“

Insbesondere durch die Befragung des Arztes wurde für die Richter deutlich, dass die von der Klägerin vorgetragenen körperlichen und psychischen Erkrankungen in dem geschilderten Ausmaß nicht vorhanden gewesen waren – zumal sich die Frau diesbezüglich mehrfach widersprüchlich geäußert hatte. Darüber hinaus wurde der Arbeitnehmerin nachteilig ausgelegt, dass sie sich durch die fünf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen passgenau bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hatte krankgeschrieben lassen.

Auch ihre Formulierungen im Kündigungsschreiben legen laut LAG die Vermutung nahe, dass die Klägerin nicht die Absicht hatte, ihre Arbeit in der Firma für den verbleibenden Zeitraum nochmals auszuüben. Aufgrund dieser Beweislage kommt das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zu dem Urteil, dass für die Betroffene kein Anspruch auf die Zahlung von Entgeltfortzahlung für die geltend gemachten Zeiträume besteht.

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Quelle: Landesrechtsprechung Schleswig-Holstein

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