Eine Kaffeepause mit Folgen: Gekündigt wegen Arbeitszeitbetrug

LAG Hamm hält fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug für rechtens

Die schnelle Zigarette zwischendurch oder der Becher Kaffee vom Bäcker an der Ecke sind für viele Angestellte eine willkommene Pause am Arbeitsplatz. Dass eine solche Auszeit aber nicht zur Arbeitszeit gehört, wissen manche offenbar nicht. Das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) hat am 27.01.2023 in einem Fall (13 Sa 1007/22) entschieden, dass der Arbeitszeitbetrug zur fristlosen Kündigung führt.

Eine Kaffeepause mit Folgen: Gekündigt wegen Arbeitszeitbetrug
DJTaylor / shutterstock.com

Stempeln ist Pflicht!

Gegenstand des Gerichtsverfahrens war das Fehlverhalten einer Raumpflegerin, die während der Arbeitszeit für zehn Minuten in ein Café gegangen war, ohne sich im Rahmen der vorgegebenen elektronischen Arbeitszeiterfassung auszustempeln. Von ihrem Vorgesetzten wurde sie dabei beobachtet und später darauf angesprochen, stritt die Vorwürfe aber vehement ab.

Als der Chef der Putzkraft ein Beweisfoto von dem unerlaubten Vorgang zeigen konnte, gab sie schließlich zu, sich doch nicht ausgestempelt zu haben. Die Folge: Eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung wegen Pflichtverletzung bei der Arbeitszeiterfassung. Daraufhin ging die Arbeitnehmerin vor das Arbeitsgericht (AG) Gelsenkirchen, mit der Argumentation, dass es sich bei dem Vorfall um ein einmaliges Vergehen gehandelt habe.

Arbeitszeitbetrug und eine Lüge on top

Das Arbeitsgericht jedoch erachtete die fristlose Kündigung als angemessen. Zum einen, weil der Arbeitszeitbetrug zweifellos vorläge, zum anderen, weil die Arbeitnehmerin das Vertrauensverhältnis zu ihrem Chef durch ihre Lügen gestört habe. Wie sich in der Verhandlung herausstellte, hatte der Gang zum Café während der Arbeitszeit offenbar nicht zum ersten Mal stattgefunden. So ließ der Geschäftsführer verlauten, dass er der Putzkraft nur deshalb gefolgt wäre, weil ihn Mitarbeiter im Vorfeld über ein solches Fehlverhalten informiert hätten.

Auch die Aussage der Betroffenen, sie habe lediglich vergessen, sich auszuloggen, wurde vom Gericht als Lüge gewertet, da sie ihren Verstoß nach Vorlage der Beweisfotos letztlich zugegeben hatte. Der Umstand, dass die Putzkraft zu 100 Prozent schwerbehindert ist, wiege laut Urteil der Richter in Gelsenkirchen weniger, als die Schwere der Pflichtverletzung, die Wiederholungsgefahr und die Auswirkungen auf den Betriebsfrieden.

Gang zum LAG ohne Erfolg

In der Folge legte die Klägerin Berufung beim Landesarbeitsgericht Hamm ein. Doch auch hier blieb ihr die Zustimmung verwehrt. So ließ das LAG die Revision nicht zu, sondern stimmte mit dem Urteilsspruch des Arbeitsgerichts überein.

Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Einhaltung der Arbeitszeiterfassung, so das Gericht, „gilt für den vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch.“

Auch eine Abmahnung der Arbeitnehmerin war nach Auffassung der Richter nicht notwendig für die Kündigung, da eine Verhaltensänderung in Zukunft nicht zu erwarten gewesen wäre. Zu schwer würde der Vertrauensverlust durch die Verschleierungstaktik der Mitarbeiterin wiegen.

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Quelle: justiz.nrw.de

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