5 wichtige Urteile aus dem Arbeitsrecht von 2021

Das sollten Sie als Arbeitnehmer wissen

Auch 2021 gab es in der Rechtsprechung in Sachen Arbeitsrecht einige spannende Urteile, die sich auf die Arbeitswelt auswirken. Hier eine Übersicht der Urteile von 2021.

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Bundesarbeitsgericht (BAG) schränkt den Beweiswert der Krankschreibung ein

Am 8.9.2021 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geschmälert sein kann, wenn ein Arbeitnehmer, der von sich aus kündigt, am selben Tag eine Krankschreibung vorlegt. Dies gilt insbesondere, wenn der Zeitraum genau in der Kündigungsfrist liegt.

BAG, 08.09.2021, 5 AZR 149/21. Mehr dazu erfahren Sie hier.

BAG entschied über Vergütung der Umkleidezeit

In der Regel ist die Umkleidezeit keine Arbeitszeit. Müssen Arbeitnehmer allerdings eine besonders auffällige Dienstkleidung oder eine persönliche Schutzausrichtung tragen, sieht dies anders aus und die Umkleidezeit muss vergütet werden. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts muss die Umkleidezeit, auch wenn es sich um eine Uniform handelt, nicht vergütet werden, wenn der Arbeitnehmer die Dienstkleidung zu Hause statt in der dafür vorgesehenen Umkleidekabine anzieht.

BAG, 31.03.2021, 5 AZR 292/20

Die Vergütung der Umkleidezeit kann laut BAG durch Tarifvertrag ausgeschlossen werden

Auch wenn die Umkleidezeit und die damit verbundene Wegezeit bei bestimmtem Arbeitnehmer vergütet werden müssten, kann ein Tarifvertrag dies ausschließen, so das Bundesarbeitsgericht um Juli 2021.

BAG, 21.07.2021, 5 AZR 572/20

Entschädigung für schwerbehinderten Bewerber wegen fehlender Stellenmeldung

Verstößt ein Arbeitgeber gegen Vorschriften, die Verfahrens- und / oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, begründet dies regelmäßig die Vermutung, dass eine Benachteiligung vorliegt. Daraus können Ansprüche auf eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz entstehen. Dies urteile das Bundesarbeitsgericht.

BAG, 25.22.2021, 8 AZR 313/20. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Arbeitgeber können grundsätzlich Gründe für fristlose Kündigung nachschieben

Mit dem Beschluss vom 12. Januar 2021 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass Arbeitgeber die Gründe für eine Kündigung grundsätzlich auch nachreichen können. Damit ist eine nicht zu unterschätzende Grundsatzentscheidung gefallen.

BAG, 21.01.201, 2 AZN 724/20. Mehr dazu erfahren Sie hier.

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Quelle: bund-verlag.de

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