BAG erschwert „krankfeiern“ nach Kündigung

Zweifel an Krankschreibung können gerechtfertigt sein

Wer sich nach einer Kündigung krankschreiben lässt, muss in Zukunft aufpassen. Denn am Mittwoch hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine Krankschreibung am Tag der Kündigung den Beweiswert der Krankschreibung mindern kann. Dies gilt insbesondere, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst (Beschl. v. 08.09.2021, 5 AZR 149/21).

bild bag erschwert krankfeiern nach kuendigung

Hintergrund des Urteils war der Fall einer kaufmännischen Angestellten. Nachdem der Arbeitgeber ihr Anfang Februar 2019 zum Monatsende gekündigt hatte, reichte sie noch am selben Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ein. Zusätzlich soll sie zuvor einem Kollegen am Telefon mitgeteilt haben, dass sie nicht mehr zur Arbeit komme. Der Arbeitgeber zweifelte die Arbeitsunfähigkeit an und verweigerte die Lohnfortzahlung. Die Frau allerdings bestand auf die Entgeltfortzahlung, da sie ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen wäre. Der Fall landete vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Dieses gab der Klage der Frau statt und bestätigte den Anspruch auf Lohnfortzahlung (Urt. v. 13.10.2020, Az. 10 Sa 619/19).

Der Arbeitgeber ging jedoch in Revision und bekam vom Bundesarbeitsgericht Recht. Das Gericht erklärte, dass die Zweifel des Arbeitgebers an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet seien, da die restlichen Arbeitstage und die Tage der Krankschreibung identisch waren. Die Klägerin sei im Prozess ihrer Darlegungslast zum Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit nicht hinreichend konkret nachgekommen. Die Klage wurde daher abgewiesen.

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Quelle: Bundesarbeitsgericht

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