Was muss in einer Kündigung stehen?

Der Jobwechsel – auf zu neuen Ufern

Sie kommen mit Ihrem Chef oder einem Kollegen nicht mehr klar? Nach jahrelanger Betriebszugehörigkeit suchen Sie nach einer neuen Herausforderung? Oder Sie haben ganz einfach ein finanziell attraktiveres Angebot eines neuen Arbeitgebers. Gründe für eine Kündigung von Arbeitnehmerseite gibt es viele. Trotzdem sollte der Abschied von der alten Firma in geordneten Bahnen verlaufen. Dazu gehört auch ein formal und inhaltlich korrekt verfasstes Kündigungsschreiben.

Neben Absender, Empfänger und Datum des Schreibens sowie dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses muss in einem Kündigungsschreiben unmissverständlich formuliert werden, dass es sich um eine Kündigung handelt.

Eine rechte Hand mit einer Lupe überprüft, ob alles, was in einer Kündigung stehen muss, in dieser enthalten ist.

Die Kündigung: Was es zu beachten gibt!

Wenn die Fronten nicht bereits verhärtet sind, sollten sie vor einer Kündigung das Gespräch mit Ihrem Chef suchen. Hierbei gilt es auch in Hinsicht auf ein moderates Auseinandergehen, plausibel dazulegen, aus welchen Gründen Sie kündigen wollen. Die Kündigung selbst muss stets schriftlich erfolgen. Kündigungen mündlicher Art oder via E-Mail und Fax sind nicht wirksam. Doch was gehört in so ein Schreiben alles rein? Folgende Angaben und Fristen sollten generell enthalten sein – übrigens auch, wenn nicht Sie kündigen, sondern von Ihrem Chef gekündigt werden:

  • Name und Anschrift von Arbeitnehmer und Arbeitgeber (im Briefkopf)
  • Datum des Schreibens (oben rechts im Dokument)
  • Die klare und deutliche Mitteilung, dass es sich um eine Kündigung handelt; gegebenenfalls Personalnummer angeben (beides im Betreff)
  • Den korrekten Adressaten wie der Chef oder die Personalabteilung
  • Auch im Einleitungstext ist die Kündigung an sich zu nennen (ohne Verwendung des Konjunktivs)
  • Der Vermerk, zu welchem Datum das Beschäftigungsverhältnis enden soll
  • Die Einhaltung der vertraglich festgelegten Kündigungsfrist (Bei fehlender vertraglicher Regelung greift die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB von 4 Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats)
  • Bei einer fristlosen Kündigung müssen Sie den Arbeitgeber über den Grund in Kenntnis setzen
  • Handschriftliche Unterschrift im Original

Optional können Sie Ihren Arbeitgeber bitten, Ihnen eine Bestätigung der Kündigung in schriftlicher Form zu übermitteln. Im Falle eines Versandes per Post sollten Sie einen Versand mit Empfangsbestätigung und Rücksendeschein nutzen. Auch die Bitte zur Erstellung eines Arbeitszeugnisses kann im Kündigungsschreiben platziert werden.

Hier können Sie sich das Muster eines Kündigungsschreibens herunterladen

Ordentliche vs. außerordentliche Kündigung

Inwieweit sich die Art der Kündigung und der Beschäftigungsstatus des Arbeitnehmers auch auf die Kündigungsfrist auswirkt, betrachten wir im Folgenden näher. Bei einer ordentlichen Kündigung tritt die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen oder eine vertraglich vereinbarte längere Zeitspanne in Kraft. Während der Probezeit verringert sich die Frist – sofern nicht ausdrücklich anders geregelt – auf zwei Wochen. In Ausnahmefällen wie bei vorübergehenden Aushilfstätigkeiten (z. B. ein 450 Euro Minijob) kann innerhalb der ersten drei Monate eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden. Die außerordentliche Kündigung ist fristlos, tritt also umgehend in Kraft. Sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, muss er im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber in jedem Fall angehört werden. Anderweitig wird die Kündigung unwirksam.

Kein neuer Job in Sicht? Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen!

Wer kündigt, weil ein neuer Job ansteht, braucht staatliche Hilfe nicht in Anspruch nehmen – schließlich kommt er wieder in Lohn und Brot. Es muss lediglich sichergestellt werden, dass der Betroffene für den Zeitraum zwischen den beiden Anstellungsverhältnissen im Krankheitsfall abgesichert ist. Hier tritt eine gesetzliche Regelung in Kraft, die vielen Arbeitnehmern zugutekommt:

Nach dem Ende eines Dienstverhältnisses ist man noch sechs Wochen lang bei seiner Kasse krankenversichert.

Wer kündigt, ohne eine neue Beschäftigung in greifbarer Nähe zu haben, sollte den Gang zum Arbeitsamt nicht scheuen. Allerdings bedeutet selbst kündigen in der Regel eine Sperrzeit von drei Monaten, die von der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes abgezogen werden. Es sei denn, triftige Gründe wie Mobbing, das Auftragen von unzumutbaren Arbeiten oder fehlende Lohnauszahlungen können als Grund für die eigene Kündigung vorgetragen werden. Doch ganz gleich, ob Sie entlassen wurden oder aus der Not heraus gekündigt haben, wer die Kündigung nicht drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Agentur für Arbeit anzeigt, muss mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Behörde vorzuliegen.

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