Personenbedingte Kündigung

Wenn die Person nicht mehr zur Arbeitsstelle passt …

Längst nicht jeder, der seinen Job verliert, trägt selbst die Schuld daran. So etwa im Falle einer betriebsbedingten Kündigung. Hier liegen die Ursachen für die Entlassung beim Arbeitgeber. Anders verhält es sich bei einer personenbedingten Kündigung. Auch hier kann zwar nicht in jedem Fall von Schuld gesprochen werden, dennoch ist diese Art der Kündigung an der Person des Arbeitnehmers festzumachen. Wie sich die personenbedingte Kündigung genau definiert und ob Betroffene dagegen vorgehen können, soll im Folgenden erläutert werden.

bild personenbedingte kuendigung

Was bedeutet personenbedingt?

Wenn ein Angestellter zwar arbeiten will, aber nicht kann – er also nicht mehr in der Lage dazu ist, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung langfristig zu erbringen, hat der Arbeitnehmer das Recht, ihm personenbedingt zu kündigen. Zu den möglichen Gründen gehören unter anderem:

  • Anstehende Haftstrafe
  • Längere oder wiederholte Krankheit
  • Fehlende Arbeitserlaubnis
  • Fachliche Einschränkungen wie der Führerscheinentzug bei einem Berufskraftfahrer oder der Verlust der Ausbildungsbefugnis eines Ausbilders
  • Fehlende Eignung, wenn der Arbeitnehmer trotz eventueller Fortbildungsmaßnahmen nicht mehr dem gewandelten Anforderungsprofil der Arbeitsstelle gewachsen ist

Als personenbedingte Kündigung wird eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung bezeichnet, die darauf beruht, dass der Arbeitnehmer aus Gründen, die sich auf seine Person beziehen, nicht mehr den Anforderungen des Arbeitsvertrags entsprechen kann.

Voraussetzungen einer personenbedingten Kündigung

Ganz so einfach geht eine personenbedingte Kündigung allerdings nicht über die Bühne. Zum Schutze des Betroffenen müssen vier Voraussetzungen beachtet werden:

  1. Es muss eindeutig festgestellt werden, dass der Arbeitnehmer künftig nicht mehr in der Lage sein wird, aufgrund mangelnder persönlicher Fähigkeiten und Eigenschaften, den Pflichten des Arbeitsvertrages nachzukommen.
  2. Zudem muss die mangelnde Eignung des Betroffenen dazu führen, dass die betrieblichen und wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt werden.
  3. Auch muss das Unternehmen jede andere Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung im Betrieb geprüft haben.
  4. Darüber hinaus muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Das Resultat der Prüfung aller beidseitigen Interessen hat zu lauten, dass es keinen anderen Weg für die Firma gibt, als den Arbeitnehmer zu kündigen.

Wichtig zu wissen für Betroffene einer personenbedingten Kündigung ist: Nur wenn alle vier Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Kündigung rechtmäßig.

Abgrenzung zur verhaltensbedingten Kündigung

Auf den ersten Blick ähnlich, bei der zweiten Betrachtung jedoch völlig verschieden von den personenbedingten Gründen sind die verhaltensbedingten Ursachen. Hierbei kann der Angestellte zwar arbeiten, ist aber nicht gewillt, seine Pflichten und Aufgaben im erforderlichen Maße zu erledigen. Relevantes Fehlverhalten ist zum Beispiel:

  • Permanente Verspätungen oder zu frühes Verlassen des Arbeitsplatzes
  • Beharrliche Arbeitsverweigerung
  • Eigenmächtiger Urlaubsantritt bei fehlender Genehmigung durch den Arbeitgeber
  • Erschleichung einer Krankschreibung
  • Verrichtung hinderlicher Tätigkeiten in Bezug auf die Genesung während einer Krankschreibung
  • Androhung oder Ausübung von Gewalt am Arbeitsplatz
  • Beleidigungen oder sexuelle Belästigung von Vorgesetzten, Kunden und Kollegen
  • Mobbing oder Stalking von Kollegen und Vorgesetzten
  • Diebstahl oder Beschädigung von Firmeneigentum
  • Missbrauch der Arbeitszeiterfassungsgeräte
  • Sabotage im Betrieb
  • Preisgeben von Firmengeheimnissen
  • Erhebliche Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften
  • Übermäßige private Nutzung von Internet und Telefon
  • Wahrheitswidrige Anzeigen gegen den Arbeitgeber bei der Behörde

Muss vor einer personenbedingten Kündigung abgemahnt werden?

Im Gegensatz zur verhaltensbedingten geht einer personenbedingten Kündigung meist kein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag voraus. Die Verfehlungen des Betroffenen, wie zum Beispiel die Ursachen für einen anstehenden Gefängnisaufenthalt oder den Entzug des beruflich notwendigen Führerscheins müssen auch nicht zwangsläufig am Arbeitsplatz begangen worden sein. Daher kann der Arbeitgeber in vielen Fällen der personenbedingten Kündigung auf eine Abmahnung verzichten.

Die Kündigungsschutzklage

Im Einzelfall kann es aber Gründe geben, warum eine personenbedingte Kündigung unwirksam ist. Wie gesehen, muss der Arbeitgeber beweisen können, dass der Arbeitnehmer nicht mehr geeignet für eine Tätigkeit in seinem Unternehmen ist. Um herauszufinden, ob auch Sie rechtmäßig gekündigt wurden, können Sie eine Kündigungsschutzklage anstreben. Diese muss allerdings innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eingereicht werden. Nach dieser Frist ist die Kündigung bereits rechtskräftig und damit die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung im Betrieb oder einer angemessenen Abfindung nicht mehr gegeben.

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