Kündigung wegen Krankheit

Wenn die Gesundheit streikt

Ob chronische Rückenschmerzen, ein langwieriger Infekt oder psychische Beschwerden – es gibt viele Gründe, warum ein Arbeitnehmer auch mal länger wegen Krankheit ausfallen kann. Schuld daran trägt der Betroffene in der Regel nicht. Doch je länger die Abwesenheit andauert, desto eher fragt sich der Arbeitnehmer: Kann man eigentlich wegen Krankheit gekündigt werden?

Eine Hand schiebt eine Briefumschlag über den Tisch. Dieser enthält die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Der Beschäftigte erhält daraufhin eine Kündigung wegen Krankheit.

Worauf man bei einer Krankmeldung achten muss

Zunächst einmal sollte sich jeder Arbeitnehmer darüber bewusst sein, welche Vorgehensweise er im Falle einer Krankheit einzuhalten hat. Gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) hat er die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich und wenn möglich auch deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Laut Gesetz muss zudem ein Attest spätestens dann vom Arbeitnehmer eingereicht werden, wenn er länger als drei Kalendertage arbeitsunfähig ist. Ab dem vierten Tag muss die Bescheinigung dem Arbeitgeber vorliegen. Allerdings kann ein Unternehmen den Zeitpunkt der Einreichung des Attests für seine Belegschaft im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung individuell festlegen.

Wer aus Krankheitsgründen nicht zur Arbeit kommen kann, muss sich beim Arbeitgeber melden und spätestens ab dem vierten Tag ein Attest vorlegen können – es sei denn, die Vorgehensweise unterliegt abweichenden vertraglichen Regelungen.

Entgeltfortzahlung

Der Arbeitgeber ist im Falle einer Erkrankung des Mitarbeiters nicht verpflichtet innerhalb von 12 Monaten länger als sechs Wochen bzw. 42 Kalendertage Lohn zu zahlen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Arbeitsunfähigkeit am Stück oder einzeln gemeldet worden ist. Geht die Erkrankung über diesen Zeitraum hinaus, kann der Betroffene Krankengeld bei seiner Krankenkasse beantragen.

Wann der Arbeitgeber bei Kurzerkrankungen kündigen darf

Wenn ein Arbeitnehmer in regelmäßigen Abständen für kurze Zeit wegen Krankheit fehlt, macht das Vorgesetzte und Kollegen häufig misstrauisch. Erst recht, wenn es sich bei den Fehlzeiten wiederholt um Brückentage handelt. Vorverurteilungen sind trotzdem fehl am Platz. Im Idealfall sucht der Disziplinarvorgesetzte oder die Personalabteilung das Gespräch mit dem Betroffenen.

Je nach dessen Ausgang und ob die Krankheitstage in der Folge weiterhin ungewöhnlich hoch sind, kann ihm der Arbeitgeber eine personenbedingte Kündigung aussprechen. Eine vorausgehende Abmahnung ist möglich, aber nicht verpflichtend für den Vorgesetzten. Im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) muss der Mitarbeiter für eine derartige Kündigung aber insgesamt sechs Wochen oder länger im Jahr krankheitsbedingt gefehlt haben. Zudem muss eine negative Prognose vorliegen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer voraussichtlich auch in Zukunft häufiger krank sein wird und deshalb seine vertragliche vereinbarte und geschuldete Leistung nicht erfüllen kann.

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber eine Interessenabwägung zwischen seinen und den Bedürfnissen des Angestellten vornehmen. Bestehen erhebliche betriebliche oder wirtschaftliche Beeinträchtigungen? Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es aufgrund mehrere Krankheitsausfälle zum Stillstand eines Förderbands oder zu Produktionsausfällen kommt. Der Arbeitgeber muss dabei beweisen, dass ihn der Arbeitsausfall unverhältnismäßig stark belastet. Belastungen können sich auch in permanenten Entgeltfortzahlungen widerspiegeln.

Das Unternehmen hat aber eben auch zu prüfen, ob sein Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehr wiegt als das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Weiterbeschäftigung. Dabei sind die persönlichen Umstände des Arbeitnehmers von Bedeutung. Dazu gehören die Dauer der Betriebszugehörigkeit, der Familienstand, das Alter, sowie eine mögliche Schwerbehinderung oder eventuelle Unterhaltslasten.

Bei zu vielen Krankheitstagen oder lang anhaltender Arbeitsunfähigkeit kann Ihnen der Arbeitgeber aus personenbedingten Gründen kündigen, auch ohne vorher eine Abmahnung auszusprechen.

Langzeiterkrankungen & Leistungsminderung

Neben der Kurzzeiterkrankung gibt es auch die sogenannte dauernde und die langandauernde Arbeitsunfähigkeit. Bei erstgenannter ist eine Genesung und damit Rückkehr des Arbeitnehmers in den Betrieb ausgeschlossen. Bei der langandauernden Krankheit hingegen ist die Herstellung der Gesundheit möglich, aber nicht garantiert. Ein weiterer Fall ist die krankheitsbedingte Leistungsminderung, bei welcher der Angestellte zwar zur Arbeit kommt, aber aus Gesundheitsgründen nicht mehr die erforderliche Leistung erbringen kann. Wie bei den Kurzerkrankungen muss auch in diesen Fallkonstellationen eine Interessenabwägung vorgenommen werden.

Darf man während einer Krankheit gekündigt werden?

Es gibt keinen Passus im deutschen Arbeitsrecht, der Arbeitgebern verbietet, einem Angestellten während dessen Krankheit zu kündigen. Vielmehr kann – wie oben geschildert –eine häufig wiederkehrende oder lang anhaltende Krankheit sogar der Grund sein, entlassen zu werden. Schließlich ist der Betroffene dann häufig nicht mehr in der Lage, dem Unternehmen mit seiner Arbeitskraft dienlich zu sein. Dennoch gibt es immer die Möglichkeit, eine Kündigung anzufechten, um eine Rückkehr an den Arbeitsplatz zu ermöglichen oder die Zahlung einer Abfindung durchzusetzen.

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