Massenentlassungen in wirtschaftlichen Krisenzeiten
Wenn die Wirtschaft kriselt, sind auch Arbeitsplätze bedroht. So müssen die Beschäftigten der betroffenen Branchen infolge eines Stellenabbaus damit rechnen, entlassen zu werden. Doch in manchen Fällen können Arbeitnehmer zumindest auf eine üppige Abfindung hoffen. Welche Voraussetzungen dafür notwendig sind und woran sich die Höhe einer Abfindung misst, erfahren Sie hier.

Besteht ein Anspruch auf Abfindungszahlungen?
Bei betriebsbedingten Kündigungen, die bei einem Stellenabbau in der Regel vorliegen, ist die Chance auf eine Abfindung besonders groß. In Deutschland gibt es dann ein Recht auf finanzielle Entschädigung für den Jobverlust, wenn der betroffene Mitarbeiter auf eine Kündigungsklage verzichtet und ein Abfindungsanspruch im Kündigungsschreiben verankert ist. Alternativ kann das Anrecht auf eine Abfindung auch Teil des jeweiligen Arbeits- oder Tarifvertrags bzw. im Sozialplan einer Firma verankert sein.
Kleinbetriebe außen vor
Eine Einschränkung des Abfindungsanspruchs gibt es jedoch auch bei betriebsbedingter Kündigung in Bezug auf die Größe des Unternehmens. So dürfen sich Mitarbeiter eines Kleinbetriebs keine Hoffnung auf die finanzielle Unterstützung machen, da das Kündigungsschutzgesetz hier nicht greift.
Als Kleinbetrieb gelten Firmen, die maximal 10 Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigen. Dazu zählen jedoch nicht Praktikanten und Auszubildende. Auch die Inhaber und Geschäftsführer sind bei der Zählung außen vor. Zudem werden Teilzeitbeschäftigte nur anteilig bei der Ermittlung der Mitarbeiteranzahl berücksichtigt.
Wie man die Abfindungshöhe errechnen kann
Grundsätzlich spielen bei der Höhe der Abfindung das Gehalt sowie die Verweildauer im Unternehmen eine entscheidende Rolle. So kann man bei einer betriebsbedingten Kündigung gemäß § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) einfach das Bruttomonatsgehalt x 0,5 x Länge der Betriebszugehörigkeit in Jahren als Faustformel heranziehen. Mit unserem Abfindungsrechner können Sie die mögliche Höhe Ihrer Abfindung schnell und einfach ermitteln.
Hat der Beschäftigte hingegen den Gang vors Gericht gewählt, obliegt es dem Richter, bei einem Urteil pro Kläger die Höhe der Abfindung festzulegen. Hier kann laut § 10 KSchG ein Sümmchen von bis zu zwölf Monatsverdiensten zusammenkommen. Neben dem Monatsgehalt können auch regelmäßig erhaltene Sachbezüge in die Berechnung einfließen.
Abfindungs-Multiplikatoren
Zudem dürfen sich bestimmte Arbeitnehmer über Einmalzahlungen freuen, die über das übliche Maß hinausgehen. So werden bei Beschäftigten, die älter als 50 Jahre sind und mindestens 15 Jahre Betriebszugehörigkeit innehaben, bis zu 15 Monatsverdienste angerechnet.
Arbeitnehmer, die älter als 55 Jahre alt sind und mindestens 20 Jahre Betriebszugehörigkeit vorzuweisen haben, können mit bis zu 18 Monatsverdiensten rechnen. Allerdings, so § 10 des Kündigungsschutzgesetzes: „Das gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.“
Muss eine Abfindung versteuert werden?
Leider ja! Wer im Rahmen einer Kündigung eine Abfindung erhält, muss diese gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) versteuern. Sozialversicherungsbeiträge hingegen sind nicht zu entrichten. Das gilt allerdings nicht für Arbeitnehmer, die freiwillig krankenversichert sind.
Für alle Abfindungsempfänger gilt jedoch die sogenannte Fünftelregelung. Damit die Abfindungssumme nicht durch den Eintritt in einen höheren Steuersatz allzu sehr in Mitleidenschaft gezogen wird, wirkt sich bei der Versteuerung lediglich ein Fünftel auf den Steuersatz aus. Lediglich bei aufgelösten Dienstverhältnissen wie Betriebsübergänge oder Änderungskündigungen profitiert der Empfänger einer Abfindung nicht von dieser Regelung.
Gut zu wissen: Das Abführen der Steuern obliegt dem Arbeitgeber. Falls dieser vergisst, dabei die Fünftelregelung anzuwenden, ist zumeist auch ein nachträglicher Nachweis beim Finanzamt möglich.
Abfindungsanspruch bei Arbeitslosengeldempfängern
Hat man sich nach der Kündigung beim Arbeitsamt gemeldet, kann das Auswirkungen auf die Abfindung haben. Empfänger von Arbeitslosengeld 1 (ALG1) müssen grundsätzlich keine Abstriche bei der Abfindungssumme machen. Es sei denn, dem Arbeitnehmer wurde außerordentlich, also fristlos, gekündigt. In diesem Fall würde der Anspruch auf ALG1 für einen bestimmten Zeitraum ruhen. Beim Bürgergeld hingegen verhält es sich grundsätzlich so, dass die Abfindungszahlung auf die Sozialleistung angerechnet wird.
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