Fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber
Fristlos kündigen kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer. Doch für eine derart drastische Maßnahme muss ein schwerwiegender Kündigungsgrund in Form eines gravierenden Pflichtverstoßes vorliegen, der für das weitere Beschäftigungsverhältnis unzumutbar ist (§ 626, Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Das heißt, wer sich unangebracht verhält, kann fristlos gekündigt werden.
Fristlose Kündigung: Das sollten Sie wissen:
- Für eine fristlose Kündigung muss ein wichtiger Grund vorhanden sein
- In der Regel muss eine Abmahnung vorausgehen. In Ausnahmen kann sie auch entfallen.
- Zusätzlich müssen die Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers abgewogen werden.
- Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden, nachdem der Grund für die Kündigung bekannt war.
- In dem Fall, dass ein Betriebsrat vorhanden ist, muss dieser vor der Kündigung angehört werden.
Einfach so kündigen, geht in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern also nicht. Der Chef braucht dafür einen triftigen Kündigungsgrund. Da jedoch keine Frist eingehalten werden muss, wird die außerordentliche Kündigung auch als fristlose bezeichnet. Häufig kommt es vor, dass eine Kündigung zu Unrecht erfolgt ist. Daher ist es sinnvoll sich in so einer Situation rechtlichen Beistand zu holen.
Gründe für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber
Obwohl der Arbeitgeber einen Grund für die Kündigung haben muss, steht diese nicht zwangsläufig in der Kündigung drin. Ist dies der Fall, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass ihm der Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird (§ 626 Abs. 2 Satz 3 BGB).
Kommt es zu einem Fehlverhalten seitens des Angestellten, ist es immer eine Einzelfallentscheidung, ob und inwieweit eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist. Im Gesetz gibt es keine absoluten Gründe. Wird die fristlose Kündigung vor dem Arbeitsgericht überprüft, muss der Arbeitgeber die Gründe beweisen. Beispiele für wichtige Gründe sind:
- Verweigerung der Arbeit
- Beleidigung des Arbeitgebers
- Arbeitszeitbetrug
- Mobbing
- Sexuelle Belästigung
- Verdacht einer Straftat
- Eigenmächtiger Urlaubsantritt
- Geschäftsschädigende Äußerungen über den Arbeitgeber im Internet
- Diebstahl
- Angedrohtes Krankfeiern
- Tätigkeit für die Konkurrenz
- Private Telefonate
- Private Nutzung des PCs, Internets oder der E-Mail während der Arbeitszeit
- Löschung von Daten
- Drogenkonsum
Auch die personenbedingte Kündigung ist eine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Wenn es beispielsweise einem Arbeitnehmer wegen seiner Krankheit nicht mehr möglich ist zu arbeiten, kann dies ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. In der Regel ist aber eine fristlose Kündigung aufgrund einer Krankheit nicht möglich. Personenbedingt kann die Kündigung allerdings auch sein, wenn eine erforderlichen Berufsausübungserlaubnis wegfällt. Am Ende müssen immer die Interessen des Arbeitnehmers und die des Arbeitgebers miteinander abgewogen und soziale Aspekte berücksichtigt werden.
Fristlose Kündigung seitens des Arbeitnehmers
Auch der Arbeitnehmer kann eine außerordentliche Kündigung aussprechen, wenn er dafür wichtige Gründe hat. Beispielsweise bei einer unpünktlichen Gehaltszahlung. Allerdings muss der Arbeitgeber zuerst abgemahnt und die Gehaltszahlung gefordert werden. Weitere Gründe könnten sexuelle Belästigung, grobe Arbeitsschutzverletzungen oder Beleidigungen sein.
Wann kann die Kündigung unwirksam sein?
Eine außerordentliche Kündigung ist nicht alltäglich und es gibt keine Angaben zu Detail-Regelungen im Gesetz. In den meisten Fällen ist sie nur dann zulässig, wenn ihr eine Abmahnung vorausgegangen ist. Zudem darf sie nur als letztes Mittel vom Arbeitgeber eingesetzt werden. Daher ist es empfehlenswert einen Anwalt für Arbeitsrecht mit einzubeziehen. Sollte die Kündigung nämlich unbegründet sein, können Schadensansprüche in Form einer Abfindung geltend gemacht werden. Weitere Gründe für die Unwirksamkeit einer Kündigung können sein:
- Die Anhörung des Betriebsrats: Wenn es einen Betriebsrat gibt und der Arbeitgeber diesen vorher nicht angehört hat (§ 102 BetrVG).
- Der Mutterschutz: Denn eine schwangere Arbeitnehmerin darf nach § 17 MuSchG nicht gekündigt werden.
- Arbeitnehmer in Elternzeit: In der Elternzeit darf der Mitarbeiter in der Regel nicht gekündigt werden (§ 18 BEEG).
- Betriebsratsmitglied: Auch Betriebsräte genießen einen besonderen Kündigungsschutz und dürfen nur mit Zustimmung des Betriebsrats gekündigt werden (§ 103 BetrVG)
- Zustimmung des Integrationsamtes fehlt: Bevor der Arbeitgeber einen Schwerbehinderten kündigt, muss er die Zustimmung des Integrationsamtes einholen (§ 174 SGB IX).
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Häufige Fragen
Was ist ein wichtiger Grund für eine Kündigung?
Ein wichtiger Grund für eine Kündigung ist einer, der so gewichtig ist, dass das Fortführen des Arbeitsverhältnisses für die jeweils andere Partei nicht mehr zumutbar ist. Das kann beispielsweise Verweigerung der Arbeit, Arbeitszeitbetrug, Mobbing, eine Straftat oder sexuelle Belästigung sein.
Was ist eine außerordentliche fristlose Kündigung?
Eine Kündigung, die aus wichtigen Gründen, wie Diebstahl, Arbeitsverweigerung, Schließung einer Abteilung oder die Krankheit des Mitarbeiters, keiner Frist bedarf.
Kann man mit sofortiger Wirkung kündigen?
Der Arbeitgeber kann mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn er wichtige Gründe hat. Diese können betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt sein.