Fragen und Antworten zum Thema: Diebstahl am Arbeitsplatz
Was droht bei Diebstahl am Arbeitsplatz?
Sind auch strafrechtliche Folgen denkbar?
Wie kann sich ein Mitarbeiter gegen Diebstahlvorwürfe wehren?
Verhaltensbedingte Kündigung für Langfinger am Arbeitsplatz
Wenn ein Arbeitnehmer sich als Dieb entpuppt, lässt die Kündigung nicht lange auf sich warten. Eine derart grobe Verletzung gegen arbeitsvertragliche Pflichten berechtigt den Arbeitgeber in den meisten Fällen sogar zu einer fristlosen Entlassung ohne vorherige Abmahnung. Dennoch gibt es Ausnahmen. Wie im Arbeitsrecht bei Diebstahl von Firmeneigentum differenziert wird und wann sogar das Strafrecht Anwendung findet, erfahren Sie hier.

Arbeitsvertragliche Pflichten
Neben den Hauptpflichten in einem Arbeitsvertrag, wie die Festlegung der Arbeitszeit und der Höhe des Lohns, stimmt der Unterzeichnende auch den sogenannten Vertrauenspflichten zu. Dass man nicht fremdes Eigentum am Arbeitsplatz entwenden darf, gehört dazu – ganz gleich, ob man den Chef beklaut oder sich am Eigentum von Kollegen zu schaffen macht.
Kündigung bei Bagatelldiebstahl?
In der Regel führt Diebstahl zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen, da das Vertrauen in den Mitarbeiter durch dessen Handlung nachhaltig geschädigt wird. So etwa, wenn ein Arbeitnehmer vorsätzlich zu hohe Fahrtkosten angibt oder am Arbeitsplatz Wertgegenstände mitgehen lässt. Aber ist eine Entlassung auch dann alternativlos, wenn ein Diebstahl zum ersten Mal begangen worden ist? Und wie ist die Rechtslage, wenn es sich lediglich um ein Bagatelldelikt – wie die Entwendung von Druckerpapier oder Büroklammern – handelt?
Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Jahre 2010 mit der sogenannten „Emily-Entscheidung“ ein wegweisendes Urteil gefällt (2 AZR 541/09). Im vorliegenden Fall wurde einer Kassiererin vorgeworfen, einen zufällig gefundenen Pfandbon im Wert von 1,30 Euro zur eigenen Bereicherung eingelöst zu haben. Die darauffolgende Entlassung durch den Arbeitgeber erwiderte die Mitarbeiterin mit einer Kündigungsschutzklage und bekam schließlich vor dem BAG recht.
Zum einen, da es sich um einen Bagatelldiebstahl gehandelt hatte, zum anderen, weil die Kassiererin bereits seit 30 Jahren ohne Fehlverhalten im Unternehmen tätig gewesen war. Aus diesen Gründen, so die Richter, hätte eine Abmahnung ausgereicht. Doch das Urteil ist kein Freifahrtschein für Ersttäter und Bagatelldiebstähle. So muss bei jedem Fall eine Interessenabwägung vorgenommen werden.
Diebstähle in der Grauzone
Auch juristisch angreifbar ist eine Kündigung, wenn der vermeintliche Diebstahl gar nicht unbedingt als solcher anzuerkennen ist. So etwa, wenn ein Mitarbeiter am Arbeitsplatz das Handy auflädt oder vom Arbeitgeber bereitgestellte Lebensmittel und Getränke mit nach Hause nimmt. Hier muss bei einer Abmahnung oder Entlassung geklärt werden, ob diese Reaktion des Unternehmens angemessen ist. Häufig sind zum Beispiel die Arbeitgeberanweisungen in Bezug auf die Nutzung von Strom oder Mitnahme von Resten eines gemeinsamen Arbeitsfrühstücks nicht eindeutig.
Kein Arbeitslosengeld für Diebe
Hat jedoch eine fristlose Kündigung auch vor Gericht Bestand, oder wird vom schuldbewussten Arbeitnehmer ohne Einspruch hingenommen, muss dieser mit Einbußen beim Arbeitslosengeld rechnen. So kann das Arbeitsamt je nach Schwere des Vergehens eine Sperrfrist von bis zu drei Monaten verhängen.
Strafrechtliche Konsequenzen
Unabhängig von den arbeitsrechtlichen Konsequenzen kann der Geschädigte auch eine Strafanzeige stellen. In diesem Fall drohen dem Täter gemäß § 242 des Strafgesetzbuchs (StGB) bis zu fünf Jahre Gefängnis. Bei geringeren Vergehen ist aber eher mit einer Geldbuße zu rechnen.
Wie kann man sich als Beschuldigter wehren?
Auch bei Diebstahl muss die Schuld bewiesen werden. Kann doch ein Mitarbeiter von Kollegen oder dem Vorgesetzten fälschlicherweise der Entwendung von Firmen- oder Mitarbeitereigentum beschuldigt werden. Im Zuge einer Kündigungsschutzklage gilt es daher auch, Beweise und Zeugenaussagen einzuholen, um vor Gericht eine Gegendarstellung vorlegen zu können.
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