Abwicklungsvertrag

Wann ergibt der Abwicklungsvertrag einen Sinn?

Manchmal muss man getrennte Wege gehen – auch im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Geht die Kündigung von Ihrem Vorgesetzten aus, gibt es die Möglichkeit zur Klärung der Vertragsauflösung mittels eines Abwicklungsvertrags. Was diesen ausmacht und wie es sich hierbei mit der Möglichkeit auf die Zahlung einer Abfindung verhält, erfahren Sie im folgenden Artikel.

bild abwicklungsvertrag

Ordentliche und außerordentliche Kündigung

Vor der Erläuterung des Abwicklungsvertrags erscheint ein kurzer Überblick über mögliche Kündigungsformen des Arbeitgebers und die Antwort darauf, welche davon einem Abwicklungsvertrag vorausgehen können, hilfreich.
Bei einer ordentlichen Kündigung muss stets die vertraglich festgelegte Kündigungsfrist eingehalten werden. Wenn nicht anders vereinbart ist diese in der Regel identisch mit der gesetzlichen Kündigungsfrist nach § 622 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit kann sich die Frist auch bis auf sieben Monate verlängern. Die ordentliche Kündigung von Arbeitgeberseite (zum Beispiel betriebsbedingt) kann Grundlage für einen Abwicklungsvertrag sein.

Demgegenüber steht die außerordentliche Kündigung, die auch als fristlose Kündigung bekannt ist. Diese kann vom Arbeitgeber ausgesprochen werden, wenn eine der beiden Parteien einen gravierenden Pflichtverstoß begangen hat, der eine weitere Zusammenarbeit unmöglich macht. Das können sexuelle Belästigungen oder Beleidigungen von Kollegen sein, aber auch Rechtsverstöße wie Diebstahl, Unterlassung der Lohnzahlung oder die Aufforderung zu einer Straftat sein. Ein Abwicklungsvertrag kommt für die außerordentliche Kündigung in der Regel nicht infrage, da diese zumeist umgehend wirksam ist und es keiner weiteren Regelungen bedarf.

Unter einem Abwicklungsvertrag versteht man die vertragliche Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, um die Einzelheiten der Vertragsauflösung zu klären.

Was gehört in einen Abwicklungsvertrag?

Per Definition ist ein Abwicklungsvertrag eine vertragliche Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die sich mit den Folgen einer Kündigung von Arbeitgeberseite auseinandersetzt. Ebenso ist es möglich, einen Abwicklungsvertrag angesichts eines auslaufenden befristeten Arbeitsverhältnisses zu vereinbaren. Für das Unternehmen bietet der Abwicklungsvertrag unter Umständen den Vorteil, dass es den Arbeitnehmer dazu bewegen kann, von einer Kündigungsschutzklage abzusehen.
Auf diese Weise kann der Arbeitgeber negativen Folgen der Kündigung, wie beispielsweise den Kosten eines Gerichtsverfahrens, aus dem Weg gehen. Als Anreiz für den Arbeitnehmer steht dafür eine Abfindung in Aussicht. Darüber hinaus können in einem Abwicklungsvertrag folgende Aspekte vereinbart werden:

  • Inhalt und Noten des Arbeitszeugnisses
  • Anspruch auf Urlaubsabgeltung bzw. Auszahlungen von verbliebenen Überstunden
  • Weiteres Verfahren mit der betrieblichen Altersvorsorge (z.B. Fortführung der Versicherung auf eigene Kosten)
  • Rückgabeverpflichtungen von Firmeneigentum wie Dienstwagen und Laptop
  • Beendigung oder Übergabe von Projekten
  • Einarbeiten eines Nachfolgers
  • Verschwiegenheitspflicht
  • Wettbewerbsverbot
  • Freistellung des Arbeitnehmers ab einem bestimmten Datum

Abgrenzung zum Aufhebungsvertrag

Etwas anderes als der Abwicklungsvertrag ist ein Aufhebungsvertrag. Dieser beendet das Arbeitsverhältnis, womit er dieselbe rechtliche Wirkung einer Kündigung innehat. Der Abwicklungsvertrag hingegen klärt lediglich die Einzelheiten der Vertragsauflösung. Ein weiterer wesentlicher Unterschied ist, dass der Aufhebungsvertrag in Schriftform vorliegen und von beiden Parteien unterzeichnet werden muss, während der Abwicklungsvertrag sogar mündlich oder per Handschlag geschlossen werden kann.
Trotzdem empfiehlt es sich auf die Schriftform zu bestehen. Stellt sich nämlich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass die zuvor ausgesprochene Kündigung unwirksam war, wird aus dem Abwicklungsvertrag automatisch das Dokument, welches für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtlich ausschlaggebend ist.

Tücken des Abwicklungsvertrags

Letztgenannter Punkt ist zugleich das grundlegende Problem von Abwicklungsverträgen. Der Unterzeichner verzichtet auf seine Arbeitnehmerrechte und kann selbst dann, wenn die vorausgegangene Kündigung nicht rechtens war, nicht mehr dagegen vorgehen. Ein Abwicklungsvertrag ist für den Arbeitgeber also besonders dann von Vorteil, wenn er selbst Zweifel an der Rechtswirksamkeit seiner Kündigung hat. Zudem kann der Abwicklungsvertrag als aktives Herbeiführen der Arbeitslosigkeit gewertet werden und so eine Sperrzeit vom Arbeitslosengeld nach sich ziehen. Auch dieser Nachteil tritt ein, wenn sich die ursprüngliche Kündigung als unwirksam herausstellt. Dennoch bleibt für den Arbeitnehmer der Vorteil, eine angemessene Abfindung auszuhandeln. Ob diese aber einen möglichen Wegfall von Arbeitslosengeld ausgleicht, sollte im Einzelfall geprüft werden.

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Welche Abfindungshöhe steht mir zu?

Kommt es zu einem Abwicklungsvertrag, sollten Sie über die Höhe der Abfindung verhandeln. Hierbei können zum Beispiel die gesetzlichen Vorgaben für Abfindungszahlungen, die im Zuge einer Klageverzichtserklärung bei betriebsbedingter Kündigung greifen, herangezogen werden. Demnach erhält der Gekündigte ein Bruttomonatsgehalt x 0,5 x Länge der Betriebszugehörigkeit in Jahren. Hat der Arbeitnehmer jedoch eine Kündigungsschutzklage erhoben und gewinnt den Prozess, kann das Gericht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses anordnen, wenn die beiden Parteien zu zerstritten sind. Im Zuge dessen erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von bis zu 12 Brutto-Monatseinkommen. Je nach Lebensalter und Dauer der Betriebszugehörigkeit, kann sich der Betrag sogar erhöhen:

  • Bei Arbeitnehmern, die älter als 50 Jahre sind und mindestens 15 Jahre Betriebszugehörigkeit innehaben, werden bis zu 15 Monatsverdienste angerechnet
  • Bei Arbeitnehmern, die älter als 55 Jahre alt sind und mindestens 20 Jahre Betriebszugehörigkeit innehaben, sind es bis zu 18 Monatsverdienste
  • Keine erhöhte Abfindung erhalten Arbeitnehmer, die 65 Jahre oder älter sind, also das Lebensalter der Regelaltersrente erreicht haben

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