Fristen nach Kündigung

Darauf sollten Sie achten!

Für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gelten bestimmte Regeln. Dabei ist es egal, ob der Angestellte selbst kündigen möchte, oder ob der Arbeitgeber einen Mitarbeiter entlassen will. Eine Kündigungsfrist gilt immer bei einer ordentlichen Kündigung. Diese ergibt sich aus der im Gesetz § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegten Kündigungsfrist. Grundsätzlich gilt für eine ordentliche Kündigung eine Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Monats. Eine Ausnahme bildet die Probezeit. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen beendet werden. Abweichungen der Frist einer ordentlichen Kündigung können sowohl in dem Arbeitsvertrag als auch im Tarifvertrag enthalten sein. Ein kürzerer Zeitraum ist jedoch nur im Rahmen des § 622 (5) BGB möglich, wenn es sich bei dem Gekündigten um eine vorübergehende Aushilfe handelt oder das Unternehmen nicht mehr als 20 Angestellte beschäftigt.

Anders sieht es aus, wenn sich Arbeitnehmer oder auch Chefs etwas Erhebliches zuschulden kommen lassen. In diesen Fällen kann aufgrund des Verhaltens eine außerordentliche beziehungsweise fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Aber auch personenbedingte Ursachen wie eine Krankheit oder ein Gefängnisaufenthalt können zu einer fristlosen Kündigung führen. Die Voraussetzung ist allerdings, dass die Kündigung innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Fehlverhaltens ausgesprochen wird. Es besteht allerdings immer die Möglichkeit, im Zuge einer Kündigungsschutzklage die eigene Kündigung prüfen zu lassen oder eine Abfindung anzustreben.

Ein Kalender mit Fokus auf den 31. des Monats, zeigt den letzten Tag der Frist nach Kündigung.

Fristen bei der Arbeitsagentur

Sollte ein gekündigter Arbeitnehmer seinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung wahrnehmen wollen, muss dieser seinen Status der Arbeitsagentur melden und das frühzeitig! Spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses oder drei Tage nach Kenntnisnahme der Arbeitslosigkeit muss die Agentur für Arbeit Bescheid wissen. Die Meldung, dass Sie arbeitssuchend sind, kann online, vor Ort oder telefonisch erfolgen. Spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung muss der Betroffene allerdings persönlich vor Ort erscheinen und sich arbeitslos melden. Anschließend kann der Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt werden. Achtung! Halten Sie sich an die Fristen. Denn anderenfalls droht Ihnen eine Sperrzeit und es kann passieren, dass das Arbeitslosengeld bis zu 12 Wochen nicht gezahlt wird. Die Krankenversicherung läuft im ersten Monat der Arbeitslosigkeit wie gewohnt.

Das Arbeitszeugnis

Arbeitnehmer haben laut § 109 der GewO einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Es muss sich dabei mindestens um ein einfaches Zeugnis mit den Angaben der Art und Dauer der Tätigkeit handeln. Allerdings kann der Arbeitnehmer auch ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. In diesem befinden sich darüber hinaus auch Angaben zur Leistung und zum Verhalten während der Beschäftigung. Um sein Zeugnis zu beanspruchen, hat der Gekündigte drei Jahre Zeit. Danach verjährt der Anspruch. Tarifliche oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen sollten für die Geltendmachung dieses Anspruchs beachtet werden.

Kündigungsschutzklage – Fristen und Abfindung

Mit einer Kündigungsschutzklage haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, gegen eine Entlassung juristisch vorzugehen. Das Ziel kann entweder die Weiterbeschäftigung, eine Verlängerung der Kündigungsfrist oder eine Abfindung sein. Aber auch ein besseres Arbeitszeugnis kann so erwirkt werden. Jedoch muss man auch hier eine Frist einhalten. Denn die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Macht man dies nicht, ist die Kündigung automatisch nach §7 KSchG wirksam.

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