Was ist ein Werkvertrag?

Die besonderen Modalitäten eines Werkvertrags

Den klassischen Arbeitsvertrag hat der überwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung schon mal in der Hand gehabt. Dieser regelt unter anderem die Arbeitszeiten, die Höhe des Lohns, den Urlaubsanspruch und die Kündigungsfristen. Bei einem Werkvertrag stehen die Vereinbarungen auf einem ganz anderen Blatt. Was es mit dieser Vertragsform auf sich hat und welche Risiken damit einhergehen, erfahren Sie hier.

Dienstvertrag vs. Werkvertrag
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Werkvertrags-Definition laut BGB

Um zu verstehen, was sich unter dem Begriff des „Werkvertrags“ verbirgt, hilft ein Blick in § 631 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): „Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.“

Die zu leistende Arbeit kann in der Anfertigung eines gänzlich neuen Werkes oder der Modifizierung respektive Reparatur eines bereits vorhandenen Werkes bestehen. Das Werk ist dabei als einmalige, nicht dauerhaft erbrachte Leistung definiert.

Ein Werkvertrag kann in den unterschiedlichsten Branchen Anwendung finden. Die Palette reicht von einer künstlerischen Leistung über das Erstellen eines Gutachtens oder das Programmieren einer Software bis hin zur handwerklichen Dienstleistung oder einem Bauprojekt.

Werkvertrag versus Dienstvertrag

In Abgrenzung zum Dienstvertrag (wie Arbeits-, Berater- und rechtsanwaltliche Mandatsverträge) werden die Besonderheiten des Werkvertrags deutlich. So schuldet der im Rahmen eines Dienstvertrags angestellte Mitarbeiter dem Unternehmen grundsätzlich keinen konkreten Arbeitserfolg, sondern lediglich die Handlung, also das Bemühen um einen Erfolg im vertraglich vereinbarten Zeitraum. Vereinbart man hingegen einen Werkvertrag, wird man entlohnt für ein Ergebnis und nicht die Dienstleistung, die für die Realisierung des Ziels notwendig ist.

Erfolgsabhängige Lohnzahlung

Während der Arbeitnehmer aufgrund der Regularien des Arbeitsvertrags ein regelmäßiges, festes Gehalt bezieht, erhält der Auftragnehmer beim Werkvertrag den vereinbarten Pauschalpreis, Zeit- oder Stücklohn des Werks erst nach erfolgreicher Abnahme des Produkts durch den Auftraggeber. Demzufolge ist ein Werkunternehmer in aller Regel selbstständig tätig, da er, anders als ein Angestellter, auf eigene Rechnung arbeitet und auch das Risiko trägt.

Mit und ohne Gewähr

Ist der Auftraggeber allerdings nicht zufrieden mit dem Werk, kann er bei erheblichen Mängeln vom Vertrag zurücktreten, den Arbeitslohn mindern oder eine Nachbesserung einfordern. Erhebliche Mängel sind gegeben, wenn das Werk nicht für seinen vorgesehenen Einsatz oder Gebrauch verwendet werden kann – wie ein Elektrogerät, das trotz der in Auftrag gegebenen Reparatur weiterhin nicht funktioniert.

Diese Gewährleistungsrechte kann der Auftraggeber beziehungsweise Arbeitgeber bei einem Dienstvertrag nicht in Anspruch nehmen. Hier steht der Beschäftigte zwar in der Pflicht, alle notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, um die Leistung zu erbringen – für das Ergebnis haftet er jedoch nicht. So erhält ein Anwalt nach Abschluss eines Mandatsvertrags sein Honorar auch dann, wenn er die Verurteilung seines Mandanten vor Gericht nicht verhindern kann.

Fließende Übergänge mit Gefahrenpotenzial

Allerdings kommt es hinsichtlich der Kriterien eines Werk- und Dienstvertrags nicht selten zu Überschneidungen. Diese dünne Trennlinie öffnet auch der missbräuchlichen Werkvertragsanwendung und damit der Scheinselbstständigkeit Tür und Tor. Zu verlockend ist die Versuchung für den Arbeitgeber, Arbeitnehmerrechte wie Kündigungsschutz, Urlaub und das Abführen von Sozialleistungen mithilfe eines Werkvertrags zu umgehen.

Kommt dieses Vorgehen infolge einer Gerichtsverhandlung ans Licht, müssen die Unternehmen – und bei Kenntnis über den Missbrauch auch die Scheinselbstständigen – die bis dato einbehaltenen Umlagen und Beiträge nachzahlen. Bei Vorsatz, also bewusst herbeigeführtem Sozialversicherungsbetrug, kann sogar eine Freiheitsstrafe drohen.

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